§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/36#abs-1 (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/36#abs-2 (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/36#abs-3 (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.