§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/36#abs-1 (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/36#abs-2 (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/36#abs-3 (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Wird zitiert von 1.291 Entscheidungen zu § 36 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 – 14 AR 5/20Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 – 1 SHa 26/25
- BGH, 19.03.2024 – X ARZ 119/23Unterbrechung des Zivilprozesses wegen förmlicher Insolvenz des Beklagten; Gerichtliche Bestimmung der ZuständigkeitZitiert von 4
- BGH, 05.10.1999 – X ARZ 247/99Zitiert von 15
- OLG Hamm, 23.07.2013 – 32 SA 16/13Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 24.07.2003 – 12 AR 5/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 22.09.2026 – 101 AR 132/26 eGerichtsstandsbestimmung: Keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG für Klagen gegen einen Krankenversicherer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 eSachliche Zuständigkeit: Keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten auf einem Friedhof Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.