Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 32a Einstweilige Maßnahmen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2018 – KVR 64/17Fusionskontrolle: Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstoß gegen das Vollzugsverbot; Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot - EDEKA/Kaiser´s Tengelmann II
- BGH, 18.07.2017 – KVZ 5/16Fusionskontrolle: Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstoß gegen das Vollzugsverbot; Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-Kart 5/15 (V)
- BGH, 18.12.2024 – KVZ 5/23(Fusionskontrollrechtliche Untersagungsverfügung für den Zeitungssektor: Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das Beschwerdeverfahren - Ostthüringer Zeitung
- BGH, 23.10.2024 – KVR 8/24Kartellverwaltungsverfahren über missbräuchliches Verhalten beim Angebot vom Gesamtflugverbindungen durch Kombination von Flügen verschiedener Fluggesellschaften: Erlass einer Zwischenentscheidung bei Anhängigkeit von Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren zum Schutz vor irreparablen Schäden
- BGH, 20.02.2024 – KVB 69/23Offenlegung von Informationen durch das Bundeskartellamt gegenüber zu einem Kartellverwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerbern - Google-Offenlegung
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2017 – KVR 57/16Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung eines gegen das Vollzugsverbots verstoßenden Verhaltens; unter das Vollzugsverbot fallende Maßnahmen - EDEKA/Kaiser's Tengelmann
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32a#abs-1 (1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32a#abs-2 (2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.