Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 32b Verpflichtungszusagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2018 – KVR 38/17Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen einer die Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusageentscheidung berechtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt - Holzvermarktung Baden-Württemberg
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2013 – 11 W 33/12 (Kart)
- BGH, 04.04.2023 – KZR 20/21Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV
- BGH, 12.09.2023 – KVZ 73/20Kartellrechtliche Anfechtungsbeschwerde gegen die Freigabe eines Gemeinschaftsunternehmens: Zulässigkeit einer Drittanfechtung - Glasfaser-Gemeinschaftsunternehmen
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
- EuGH, 28.01.2025 – C-253/23Zitiert von 12
35 Entscheidungen zu § 32b GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32b#abs-1 (1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32b#abs-2 (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn