Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 32b Verpflichtungszusagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32b#abs-1 (1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32b#abs-2 (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 32b GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2018 – KVR 38/17Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen einer die Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusageentscheidung berechtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt - Holzvermarktung Baden-Württemberg
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2013 – 11 W 33/12 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 – Kart 2/20 (V)
- BGH, 04.04.2023 – KZR 20/21Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
- EuGH, 28.01.2025 – C-253/23Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 32b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.