Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.06.2007 – VI-Kart 15/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 05.04.2017 – VI-Kart 13/15 (V)
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 76/23
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 75/23Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung durch Bundesnetzagentur - Rückerstattungsanordnung
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- LG Dortmund, 13.05.2026 – 8 O 80/26 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32#abs-1 (1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32#abs-2 (2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32#abs-2a (2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32#abs-3 (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.