Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 66 Aufschiebende Wirkung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/66#abs-1 (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/66#abs-2 (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.