Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 66 Aufschiebende Wirkung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/66#abs-1 (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/66#abs-2 (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 66 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.09.2015 – VI-Kart 3/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 9
- BGH, 11.07.2006 – KVZ 1/06
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – VI-Kart 2/04 (V)
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 – Kart 9/26 (V)Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für den Erlass einer prozessualen Zwischenentscheidung gegen den Vollzug eines Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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