Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 26 Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.2000 – 1 BvR 1627/95Kartellrecht: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Bezugsverweigerung von Importarzneimitteln durch einen Pharmagroßhändler KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- OLG Köln, 24.06.1993 – 18 U 38/91Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2000 – KZR 28/98
- OLG Celle, 05.01.2000 – 13 U (Kart) 89/96
- BGH, 27.04.1999 – KZR 54/97
- OLG Düsseldorf, 30.01.2002 – VI-U (Kart) 25/98
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.03.2025 – KZR 73/23Beteiligung des Steinbruchbetreibers bei der Neuvergabe des Pachtvertrags über einen Steinbruch - Steinbruch
- BGH, 12.11.2024 – KVR 2/24Digitaler Fahrkartenvertrieb: Verweigerung einer Vergütung für werthaltige Leistungen als Missbrauch
- OLG Düsseldorf, 10.01.2024 – U (Kart) 23/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-1 (1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-2 (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-4 (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.