Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 26 Anerkennung

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund111 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-1 (1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-2 (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-4 (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

§ 25 § 27