Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 26 Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-1 (1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-2 (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/26#abs-4 (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 26 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.2000 – 1 BvR 1627/95Kartellrecht: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Bezugsverweigerung von Importarzneimitteln durch einen Pharmagroßhändler Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- OLG Köln, 24.06.1993 – 18 U 38/91Zitiert von 1
- BGH, 27.04.1999 – KZR 54/97
- BGH, 27.04.1999 – KZR 35/97
- BGH, 08.12.1998 – KZR 49/97
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – VI-Kart 2/04 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.03.2025 – KZR 73/23Beteiligung des Steinbruchbetreibers bei der Neuvergabe des Pachtvertrags über einen Steinbruch - Steinbruch
- OLG Stuttgart, 09.12.2013 – 2 U 148/12
- OLG Stuttgart, 21.11.2013 – 2 U 46/13Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.