Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 65 Mündliche Verhandlung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 75
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Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2020 – KVZ 90/20Kartellverwaltungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnende Zwischenentscheidung des Kartellbeschwerdegerichts im Eilverfahren - Facebook II
- OLG Düsseldorf, 27.03.2002 – VI-Kart 7/02 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2008 – VI-Kart 3/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 154/06 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – WpÜG 1/15; WpÜG 2/15
Zuletzt entschieden
- KG, 06.05.2025 – Verg 7/23
- OLG Düsseldorf, 21.08.2024 – Verg 7/24
- OLG Düsseldorf, 21.08.2024 – Verg 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.