Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 65 Mündliche Verhandlung

Stand: 25.01.2021

KartellrechtBund2 Fassungen75 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§ 64 § 66