Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 65 Mündliche Verhandlung
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 65 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2020 – KVZ 90/20Kartellverwaltungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnende Zwischenentscheidung des Kartellbeschwerdegerichts im Eilverfahren - Facebook II
- OLG Düsseldorf, 27.03.2002 – VI-Kart 7/02 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2008 – VI-Kart 3/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 154/06 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – WpÜG 1/15; WpÜG 2/15
Zuletzt entschieden
- KG, 06.05.2025 – Verg 7/23
- OLG Düsseldorf, 21.08.2024 – Verg 6/24
- OLG Düsseldorf, 21.08.2024 – Verg 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.