Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-1 (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-3 (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-4 (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-5 (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 33 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.08.2016 – VI-3 Kart 100/15 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2010 – 11 U 31/09 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 09.05.2007 – VI-3 Kart 289/06 (V)
- BGH, 30.03.2011 – KZR 69/10Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im Mehrerlössaldierungszeitraum
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 75/23Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung durch Bundesnetzagentur - Rückerstattungsanordnung
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 76/23
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 80/17 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 6 Abs. 36 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2012 I S. 2403
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