Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde

Stand: 24.12.2025

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-1 (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-3 (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-4 (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-5 (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/33#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.

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