Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
Stand: 16.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-1 (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-2 (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-3 (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-4 (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-5 (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-6 (6) § 19 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 31b GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 15.04.2026 – 5 A 1027/25
- OLG Düsseldorf, 13.06.2018 – VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 – VI-2 Kart 4/12 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2020 – 11 W 5/16 (Kart)
- VG Düsseldorf, 28.09.2016 – 5 K 7454/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 31b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.