Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

Stand: 16.07.2021

KartellrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-1 (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über

1.
Angaben nach § 31a und
2.
den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-2 (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-3 (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4

1.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
2.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
3.
die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-4 (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-5 (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b#abs-6 (6) § 19 bleibt unberührt.

§ 31a § 32