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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1151

BGBl. 2018 I S. 1151 · 22.906 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
                                         Gesetz
            zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
                                                Vom 12. Juli 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
  Dem § 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von
Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilpro-
zessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung einem Ober-
landesgericht die Entscheidung und Verhandlung für
die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem

Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung
für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledi-
gung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

                       Artikel 2
                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-

kel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 6
   wie folgt gefasst:
                         „Buch 6
              Musterfeststellungsverfahren

  § 606 Musterfeststellungsklage

  § 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungs-
        klage
  § 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsver-
        hältnissen
  § 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung

  § 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

  § 611 Vergleich

  § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungs-
        urteil
  § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungs-
        urteils; Aussetzung
  § 614 Rechtsmittel

  § 615 bis 687 (weggefallen)“.
2. § 29c wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die
     bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begrün-
     dung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend
     im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen
     beruflichen Tätigkeit handelt.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.
3. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
                         „§ 32c

             Ausschließlicher Gerichtsstand
            bei Musterfeststellungsverfahren

     Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach
  Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichts-
  stands des Beklagten ausschließlich zuständig, so-
  fern sich dieser im Inland befindet.“
4. § 148 wird wie folgt geändert:
  a) Der Worlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Ent-
     scheidung des Rechtsstreits von Feststellungs-
     zielen abhängt, die den Gegenstand eines anhän-
     gigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf
     Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, an-
     ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung
     des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen
     sei.“
5. Buch 6 wird wie folgt gefasst:
                        „Buch 6

              Musterfeststellungsverfahren

                          § 606
                Musterfeststellungsklage
      (1) Mit der Musterfeststellungsklage können qua-
  lifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorlie-
  gens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und
  rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder
  Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhält-

  nissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern
  und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Ein-
  richtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagen-
  gesetzes bezeichneten Stellen, die
  1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im
     gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder min-

     destens 350 natürliche Personen haben,

  2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des
     Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeich-
     nis der Europäischen Kommission nach Artikel 4
     der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 23. April 2009 über
     Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
     cherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30)
     eingetragen sind,
  3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Ver-
     braucherinteressen weitgehend durch nicht ge-
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       werbsmäßige aufklärende oder beratende Tätig-
       keiten wahrnehmen,
  4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der
     Gewinnerzielung erheben und

  5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel
     durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
  Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraus-
  setzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen,
  verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung
  seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich ver-
  mutet, dass Verbraucherzentralen und andere Ver-
  braucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen

  Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des

  Satzes 2 erfüllen.

    (2) Die Klageschrift muss Angaben und Nach-
  weise darüber enthalten, dass
  1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzun-
     gen vorliegen;

  2. von den Feststellungszielen die Ansprüche oder
     Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Ver-
     brauchern abhängen.
  Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck
  der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze
  Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes
  enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.
    (3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig,
  wenn
  1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne
     des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,

  2. glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststel-
     lungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhält-
     nisse von mindestens zehn Verbrauchern abhän-
     gen und
  3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung
     der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Ver-
     braucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse
     zur Eintragung in das Klageregister wirksam an-

     gemeldet haben.

                           § 607
       Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
     (1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregis-
  ter mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu
  machen:
  1. Bezeichnung der Parteien,

  2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzei-
     chens der Musterfeststellungsklage,

  3. Feststellungsziele,
  4. kurze Darstellung des vorgetragenen Lebens-
     sachverhaltes,
  5. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,
  6. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechts-
     verhältnisse, die von den Feststellungszielen ab-
     hängen, zur Eintragung in das Klageregister anzu-
     melden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung
     sowie ihrer Rücknahme,
  7. Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemel-
     deten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich
     sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,

8. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach
   rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststel-
   lungsverfahrens jedem angemeldeten Verbrau-
   cher auf dessen Verlangen einen schriftlichen
   Auszug über die Angaben zu überlassen, die im
   Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung er-
   fasst sind.
   (2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen
nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren
öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift
die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen
Anforderungen erfüllt.

   (3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffent-

liche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen,

Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klage-
register, wenn dies zur Information der Verbraucher
über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist.
Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Termins-
tag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unver-
züglich die öffentliche Bekanntmachung einer Been-
digung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vor-
schriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.

                        § 608
                Anmeldung von
       Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
   (1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ers-
ten Termins können Verbraucher Ansprüche oder
Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen
abhängen, zur Eintragung in das Klageregister an-
melden.

  (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist-
und formgerecht erfolgt und folgende Angaben ent-
hält:
1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der
   Musterfeststellungsklage,

3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststel-

   lungsklage,
4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des
   Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
   der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der
Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung
werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister
eingetragen.

   (3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Ta-
ges des Beginns der mündlichen Verhandlung in der
ersten Instanz zurückgenommen werden.
  (4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform
gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
                        § 609

      Klageregister; Verordnungsermächtigung
   (1) Klageregister ist das Register für Musterfest-
stellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz
geführt und kann elektronisch betrieben werden.
  (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach
den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzuneh-
BGBl. 2018, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
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men. Die im Klageregister zu einer Musterfeststel-
lungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss
des dritten Jahres nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren.
   (3) Öffentliche Bekanntmachungen können von
jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen
werden.

   (4) Nach § 608 angemeldete Verbraucher können

vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer

Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben ver-
langen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Mus-
terfeststellungsverfahrens hat das Bundesamt für
Justiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen
Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Anga-
ben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und
seiner Anmeldung erfasst sind.

   (5) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der
Musterfeststellungsklage auf dessen Anforderung
einen Auszug aller im Klageregister zu der Muster-
feststellungsklage erfassten Angaben über die Per-
sonen zu übersenden, die bis zum Ablauf des in
§ 606 Absatz 3 Nummer 3 genannten Tages zur Ein-

tragung in das Klageregister angemeldet sind. Das
Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Ab-
schrift des Auszugs.

   (6) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf
deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller
im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage er-
fassten Angaben über die Personen zu überlassen,
die sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag
zur Eintragung in das Klageregister angemeldet ha-
ben.

   (7) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-

braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und
Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintra-
gung, Änderung und Vernichtung der im Klageregis-
ter erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen
aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit
und Barrierefreiheit zu treffen.

                        § 610
   Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

   (1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Muster-

feststellungsklage kann gegen den Beklagten keine

andere Musterfeststellungsklage erhoben werden,

soweit deren Streitgegenstand denselben Lebens-

sachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Muster-

feststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache

beendet wird.

   (2) Werden am selben Tag mehrere Musterfest-
stellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben
Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele

betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwen-

dung.

   (3) Während der Rechtshängigkeit der Muster-
feststellungsklage kann ein angemeldeter Verbrau-
cher gegen den Beklagten keine Klage erheben, de-
ren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt
und dieselben Feststellungsziele betrifft.

  (4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin
zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klage-
anträge hinzuwirken.
   (5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im
ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Land-
gerichten geltenden Vorschriften entsprechend an-
zuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzu-

wenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5

sowie die §§ 306 und 348 bis 350.

   (6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im
Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststel-
lungsklage und Verbrauchern, die
1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis ange-
   meldet haben oder

2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den
   Beklagten zu haben oder vom Beklagten in An-
   spruch genommen zu werden oder in einem
   Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.

                       § 611

                     Vergleich

  (1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wir-
kung für und gegen die angemeldeten Verbraucher
geschlossen werden.

   (2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über
1. die auf die angemeldeten Verbraucher entfallen-
   den Leistungen,

2. den von den angemeldeten Verbrauchern zu er-
   bringenden Nachweis der Leistungsberechti-
   gung,

3. die Fälligkeit der Leistungen und

4. die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.
   (3) Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch
das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich,
wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche
Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die
angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse
erachtet. Die Genehmigung ergeht durch unanfecht-
baren Beschluss.
   (4) Den zum Zeitpunkt der Genehmigung ange-
meldeten Verbrauchern wird der genehmigte Ver-

gleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung,

über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie

über die einzuhaltende Form und Frist zugestellt.

Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von

einem Monat nach Zustellung des genehmigten Ver-

gleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären.

Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu

Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch
den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung
nicht berührt.

   (5) Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn

weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbrau-

cher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben.
Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss
den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten
Vergleichs fest. Der Beschluss ist im Klageregister
öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntma-
chung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und
BGBl. 2018, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
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  gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die
  nicht ihren Austritt erklärt haben.
    (6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs
  vor dem ersten Termin ist unzulässig.

                          § 612
                  Bekanntmachungen
              zum Musterfeststellungsurteil
    (1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner
  Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu
  machen.
     (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das
  Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffent-
  lich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt
  der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.

                          § 613
                 Bindungswirkung des
         Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
     (1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil
  bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits
  zwischen einem angemeldeten Verbraucher und
  dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Ent-
  scheidung die Feststellungsziele und den Lebens-
  sachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.
  Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher
  seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

     (2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung
  der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klage-

  register eine Klage gegen den Beklagten erhoben,

  die die Feststellungsziele und den Lebenssachver-

  halt der Musterfeststellungsklage betrifft, und mel-

  det er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis

  zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Ver-

  fahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder

  sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage
  oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.
                          § 614

                      Rechtsmittel
     Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revi-
  sion statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Be-
  deutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
              Arbeitsgerichtsgesetzes
   In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3546) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592
bis 605a der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die
Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606
bis 613 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   In § 48 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „In“ die
Wörter „Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der
Zivilprozessordnung und in“ eingefügt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Schutzschriften“
die Wörter „und die Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfest-
stellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung“
eingefügt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
   eingefügt:

  „1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für

       einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu

       der Klage geführten Klageregister wirksam an-

       gemeldet hat, wenn dem angemeldeten An-

       spruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde

       liegt wie den Feststellungszielen der Musterfest-

       stellungsklage,“.

2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet
  auch sechs Monate nach der Rücknahme der An-
  meldung zum Klageregister.“

                       Artikel 7
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung

  In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein
Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessord-
nung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.

                       Artikel 8
                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung

   In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „anzuwenden“ ein Semikolon und die Wörter
„Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“
eingefügt.
BGBl. 2018, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
                       Artikel 9
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes

   In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3546) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„ausschließen“ ein Semikolon und die Wörter „Buch 6
der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ einge-
fügt.

                      Artikel 10

             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  In § 33h Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-

machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
werden die Wörter „Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs“ durch die Wörter „Satz 3 und 4 des Bürger-

lichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

                      Artikel 11
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2018 in Kraft.

  (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1,
2. in Artikel 2 Nummer 5 § 609 Absatz 7 der Zivilpro-
   zessordnung.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 12. Juli 2018
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1151. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c5c55be87e87772d….