Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 86a Vollstreckung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-Kart 5/15 (V)
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 – 6 Kart 3/15Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2009 – KZR 22/08
- BGH, 23.06.2009 – KZR 21/08
- BGH, 17.08.2006 – KVR 11/06
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
- VG Köln, 17.01.2018 – 13 K 2702/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.