Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 86a Vollstreckung
Stand: 25.01.2021
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 86a GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-Kart 5/15 (V)
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 – 6 Kart 3/15Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2009 – KZR 22/08
- BGH, 23.06.2009 – KZR 21/08
- BGH, 17.08.2006 – KVR 11/06
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
- VG Köln, 17.01.2018 – 13 K 2702/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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