Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 1. Kartellsenat / 2026
OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.07.2026 – Kart 9/26 (V)
1. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0731.KART9.26V.00
WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Die Antragstellerin ist ein Energieunternehmen und u.a. Anbieterin von Kraftstoffen und Betreiberin bzw. Anteilseigentümerin dreier Raffinerien in Deutschland.
Das Bundeskartellamt hat am 7. Juni 2026 auf der Grundlage des am 1. April 2026 in Kraft getretenen § 29a Abs. 1 GWB Verwaltungsverfahren gegen die Antragstellerin und 11 weitere Unternehmen eingeleitet, die in Deutschland über Anteile an Raffinerien verfügen und in der Produktion und dem Handel von Diesel bzw. Ottokraftstoffen tätig sind. Aus Sicht des Bundeskartellamts besteht ein Anfangsverdacht dahingehend, dass die Unternehmen auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher vorgelagerten Markt, auf dem sie allein oder zusammen mit anderen Anbietern von Kraftstoffen eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder über relative Marktmacht verfügen, diese missbräuchlich ausgenutzt haben, indem sie Kraftstoffpreise fordern, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Das Bundeskartellamt hat in den vorgenannten Verwaltungsverfahren am 16. Juni 2026 gegenüber der Antragstellerin und den weiteren 11 Unternehmen Auskunftsbeschlüsse erlassen. Es hat die Antragstellerin mit dem dieser gegenüber erlassenen Auskunftsbeschluss aufgefordert, bis zum 31. Juli 2026 insgesamt 27 Fragen zu beantworten, die im Wesentlichen Produktion, Absatz und Umsätze, die Marktabgrenzung und Normadressateneigenschaft, die Gemeinschaftsraffinerien sowie Kosten und Margen betreffen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 18. Juni 2026 zugestellten Auskunftsbeschluss am 17. Juli 2026 Beschwerde eingelegt, die beim Senat unter dem Az. VI-Kart 8/26 (V) geführt wird. Die Beschwerde ist noch nicht begründet worden.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin am 27. Juli 2026 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts anzuordnen und im Wege eines Hängebeschlusses die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen.
Die Antragstellerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses, weil das Bundeskartellamt keine Verdachtsmomente hinsichtlich der Normadressatenschaft der Antragstellerin und keine Verdachtsmomente für den Missbrauch selbst dargelegt habe. Auch hinsichtlich der einzelnen Fragen mangele es an der Erforderlichkeit. Zudem sei die sechswöchige Auskunftsfrist angesichts des Umfangs und der Komplexität der erfragten Informationen unangemessen kurz und habe das Amt eine Verlängerung abgelehnt. Zu der begehrten Zwischenentscheidung macht die Antragstellerin geltend, ihr drohten ohne die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung irreversible Belastungen in Gestalt erheblichen Aufwands sowie der faktisch nicht rückgängig zu machenden Offenlegung von Informationen gegenüber dem Bundeskartellamt.
Das Bundeskartellamt hat zum Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde noch nicht Stellung genommen. Es beantragt, den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung zurückzuweisen. Das Amt hat eine Erklärung, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von einer Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses abzusehen, nicht abgegeben und hält die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung nicht für gegeben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist allerdings statthaft und auch im übrigen zulässig.
Ein Antrag auf Erlass einer prozessualen Zwischenentscheidung ist im Kartellverwaltungs- wie auch im Energieverwaltungsverfahren statthaft. Zwar hat eine Zwischenentscheidung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine gesetzliche Grundlage; die Befugnis zu einer solchen Entscheidung ergibt sich jedoch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsschutzgarantie erfordert es, sofern der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist, für die Dauer des Eilverfahrens von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - KVR 8/24, juris Rn. 6; Beschluss vom 29.11.2021 - EnVR 69/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 15.12.2020 - KVZ 90/20, Rn. 9 bei juris - Facebook II).
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist aber nicht begründet.
a) Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, weil zu befürchten ist, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen der Beteiligten zu ermitteln. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung des im Eilverfahren angegriffenen Bescheids erfordern, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13, Rn. 7 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 VR 7/12, Rn. 2 bei juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - KVR 8/24, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.11.2021 - EnVR 69/21, Rn. 7 bei juris).
Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht vor. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin offensichtlich aussichtslos ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
Der Antrag ist zulässig. Das Beschwerdegericht kann gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 und 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, der vorliegend als solcher keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 66 GWB), anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Der Antrag ist nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten derzeit offen, zumal dem Senat eine Prüfung der am 27. Juli 2026 eingegangenen, ca. 90 Seiten umfassenden Antragsbegründung und der ca. 700 Seiten umfassenden Anlagen noch nicht möglich war und auch das Bundeskartellamt zu dem Antrag noch nicht Stellung genommen hat.
Die nach dem oben genannten Maßstab vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus.
Dabei ist auf Seiten des Bundeskartellamts zu berücksichtigen, dass bei einer Verfügung, die aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 66 GWB im öffentlichen Interesse stets sofort vollziehbar ist, - wie es bei einem Auskunftsbeschluss nach § 59 GWB der Fall ist - ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bereits durch den Gesetzgeber vorausgesetzt ist. Bei Verfügungen, die, wie Auskunftsbeschlüsse, keine verfahrensabschließenden Verfügungen darstellen, sondern die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorzunehmenden Amtsermittlungen fördern sollen, ist zusätzlich das Interesse der Kartellbehörde an der zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Kartellverwaltungsverfahren zu der Preisentwicklung auf den Kraftstoffmärkten, welches wiederum zentrale Interessen der betroffenen gewerblichen und privaten Endabnehmer von Kraftstoffen und damit gesamtgesellschaftliche Interessen betrifft. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann dem hier betroffenen Interesse des Bundeskartellamts an zügigen Ermittlungen zu einem Verstoß gegen § 29a GWB und an einem ggf. zeitnahen Erlass einer Abstellungsverfügung für den Fall der Feststellung eines solchen Verstoßes gerade nicht gleichermaßen durch nachträgliche Maßnahmen wie die Feststellung einer etwaigen Zuwiderhandlung gemäß § 32 Abs. 3 GWB, nachdem diese beendet ist, oder durch eine Rückerstattung kartellrechtswidrig erwirtschafteter Vorteile nach § 32 Abs. 2a GWB oder durch eine Gewinnabschöpfung gemäß § 34 GWB Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen nach § 32a GWB, die zudem voraussetzen, dass die Ermittlungen, denen der angefochtene Auskunftsbeschluss dient, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Abs. 1 GWB bereits ergeben haben.
Demgegenüber hat die Antragstellerin keine irreversiblen Zustände oder schweren und unabwendbaren Nachteile dargetan, die ihr durch die sofortige Vollziehung des Auskunftsbeschlusses drohen und die das Vollzugsinteresse des Bundeskartellamts überwiegen und daher eine vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde rechtfertigen würden.
Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der erhebliche Aufwand, der für die Auskunftserteilung anfällt, sei nicht reversibel, weil staatshaftungsrechtliche Ansprüche insoweit schon deshalb nicht in Betracht kämen, da die interne Reallokation von Ressourcen keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Der mit der geforderten Auskunftserteilung verbundene Aufwand schafft, auch wenn er für sich betrachtet nicht rückgängig gemacht werden kann, keinen irreversiblen Zustand und stellt auch keinen schweren und unabwendbaren Nachteil für die Antragstellerin dar (vgl. Senat, Beschluss vom 12.07.2023 - VI-Kart 9/23 (V), juris Rn. 9 ff.). Durch die Vollziehung eines Auskunftsverlangens werden keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, weil dann, wenn der Auskunftsbeschluss als Rechtsgrundlage für das Behalten und Verwerten der erlangten Daten später aufgehoben würde, die aufgrund des Auskunftsbeschlusses erhaltenen Daten auch nicht mehr behalten und verwertet werden dürften (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 18 f. - Auskunftsverlangen).
Dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Aufwand darüber hinaus einen schweren und unabwendbaren Nachteil darstellen würde, hat die Antragstellerin schon nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, muss das zur Auskunftserteilung verpflichtete Unternehmen grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen, und führt daher der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2026 - VI-Kart 7/25 (V), juris Rn. 83; Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), Umdruck S. 12, n.v.; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), Umdruck S. 10, n.v., Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen). Aus diesem Grund handelt es sich bei dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand auch nicht um einen schweren und unabwendbaren Nachteil. Aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich zudem, dass diese bereits im Rahmen der Sektoruntersuchung „Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ des Bundeskartellamts einen Auskunftsbeschluss vom 7. Juni 2022 mit Fristsetzung zum 30. Juni 2022 und im Verwaltungsverfahren nach § 32f GWB einen Auskunftsbeschluss vom 15. Juli 2025 mit Fristsetzung zum 23. September 2025 beantwortet hat. Warum die Beantwortung des im vorliegenden Verfahren betroffenen Auskunftsbeschlusses nun einen schweren und unabwendbaren Nachteil darstellen soll, wird von der Antragstellerin nicht näher begründet und ist angesichts der früheren Beantwortung von Auskunftsbeschlüssen des Bundeskartellamts zu vergleichbaren Fragestellungen nicht erkennbar.
Die Antragstellerin kann sich zur Darlegung irreversibler Umstände oder eines schweren und unabwendbaren Nachteils auch nicht darauf berufen, dass die Offenlegung der Informationen als solche sowie deren Kenntnisnahme durch Amtswalter des Bundeskartellamts nicht mehr rückgängig zu machen sei. Wie schon vorstehend ausgeführt, schafft die Offenlegung der erfragten Informationen gegenüber dem Bundeskartellamt und die Kenntnisnahme davon gerade keine irreversiblen Umstände, weil im Fall einer ggf. später erfolgenden Aufhebung des Auskunftsbeschlusses als Rechtsgrundlage für das Behalten und Verwerten der Informationen diese nicht weiter behalten und verwertet werden dürften. Auch im übrigen entsteht durch die Offenlegung der erfragten Informationen kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Insbesondere ist, soweit die mit einer Auskunftsanforderung erfragten Informationen etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen, bereits der Schutzbereich der in Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit nicht berührt. Dies wäre erst der Fall, wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Offenlegung auch gegenüber Dritten verlangt. Denn erst durch die Kenntnisnahme Dritter kann die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb im Rahmen der beruflichen Betätigung am Markt beeinträchtigt werden. Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber etwa durch die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 48 - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 22.04.2026 - VI-Kart 7/25 (V), juris Rn. 86; Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), Umdruck S. 13, n.v.; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), Umdruck S. 11, n.v.).
Auch im Hinblick auf den Ablauf der im Auskunftsbeschluss auf den heutigen Tag bestimmten Frist für die Auskunftserteilung drohen der Antragstellerin keine irreversiblen Zustände oder schweren und unabwendbaren Nachteile, die unter Abwägung mit dem Vollzugsinteresse des Bundeskartellamts den Erlass einer Zwischenentscheidung rechtfertigen würden. Dies gilt schon deshalb, weil das Bundeskartellamt mit E-Mail vom 7. Juli 2026 lediglich die von der Antragstellerin bereits an diesem Tag und damit drei Wochen vor Fristablauf beantragte Fristverlängerung um drei Monate abgelehnt, der Antragstellerin jedoch im übrigen angeboten hat, über weitere Fristverlängerungsanträge unter Bewertung der Gesamtumstände erneut zu entscheiden, wenn die Antragstellerin ihren Bearbeitungsstand dokumentiert und dem Amt ein Quervergleich mit den bisherigen Ergebnissen der an die anderen Unternehmen gerichteten Auskunftsbeschlüsse möglich ist.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 71 GWB, da das Verfahren nach § 67 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.01.2020 - VI-Kart 6/19 (V), juris Rn. 56 - Trockenbaustoffe).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
… … …
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann nur aus den in § 77 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.