Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 60 Einstweilige Anordnungen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2018 – KVR 64/17Fusionskontrolle: Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstoß gegen das Vollzugsverbot; Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot - EDEKA/Kaiser´s Tengelmann II
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-Kart 5/15 (V)
- BGH, 14.10.2008 – KVR 30/08
- OLG Stuttgart, 27.05.2010 – 202 EnWG 1/10Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2017 – KVZ 5/16Fusionskontrolle: Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstoß gegen das Vollzugsverbot; Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
- BGH, 14.11.2017 – KVR 57/16Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung eines gegen das Vollzugsverbots verstoßenden Verhaltens; unter das Vollzugsverbot fallende Maßnahmen - EDEKA/Kaiser's Tengelmann
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 – Kart 6/22 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.10.2014 – VI- Kart 5/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.06.2012 – VI-Kart 6/12 (V)
19 Entscheidungen zu § 60 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.