Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 76 Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
| Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse |
|---|---|
| M | AM |
| S | AM |
| A (beschränkt) | A2 |
Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.
Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des FeV →
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 498)
BGBl. 2022 I S. 498
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 76 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2937)
BGBl. 2019 I S. 2937
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2008)
BGBl. 2019 I S. 2008
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03.05.2018 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (BGBl. I 566 883)
BGBl. 2018 I S. 566
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1674)
BGBl. 2015 I S. 1674
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16.12.2014 Ausfertigung
§ 76 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I 2213)
BGBl. 2014 I S. 2213
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.