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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1394

BGBl. 2012 I S. 1394 · 97.852 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
                                               Siebte Verordnung
                                  zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                              und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
                                                        Vom 26. Juni 2012

   Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe b, c, e, g, h, i, j, l, v und x, Nummer 3
  Buchstabe c und Nummer 7 sowie § 6a Absatz 2
  und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
  Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),
  § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
  (BGBl. I S. 1213) und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2
  Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006
  (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, § 6a Absatz 2
  und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
  waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821), sowie auf Grund des § 6 Absatz 3, des § 11
  Absatz 4 und des § 18 Absatz 4 des Fahrlehrerge-
  setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
   2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)
   und der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November
   2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom
   29.11.2011, S. 31).

  denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4
  zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Ok-
  tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Bildung und Forschung auf Grund des § 23
  Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August
  1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist:

                       Artikel 1

                   Änderung der
             Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Position „Klasse T“ werden nach den
          Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“

          die Wörter „oder selbstfahrende Futter-
          mischwagen“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
     bb) Die Position „Klasse L“ wird wie folgt ge-
         fasst:
         „Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer
                    Bauart zur Verwendung für land-
                    oder forstwirtschaftliche Zwecke
                    bestimmt sind und für solche
                    Zwecke eingesetzt werden, mit
                    einer durch die Bauart bestimm-
                    ten Höchstgeschwindigkeit von
                    nicht mehr als 40 km/h und
                    Kombinationen aus diesen Fahr-

                    zeugen und Anhängern, wenn
                    sie mit einer Geschwindigkeit
                    von nicht mehr als 25 km/h
                    geführt werden, sowie selbstfah-
                    rende Arbeitsmaschinen, selbst-
                    fahrende      Futtermischwagen,
                    Stapler und andere Flurförder-
                    zeuge jeweils mit einer durch
                    die Bauart bestimmten Höchst-

                    geschwindigkeit von nicht mehr
                    als 25 km/h und Kombinationen
                    aus diesen Fahrzeugen und An-
                    hängern.“
  b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „Im-
     kerei“ ein Komma und das Wort „Jagd“ einge-
     fügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines
     Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1
     des Bundeszentralregistergesetzes nachzuwei-
     sen.“
  b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusam-
         menhang mit dem Straßenverkehr steht,
         oder bei Straftaten, die im Zusammenhang
         mit dem Straßenverkehr stehen,“.

3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das

   zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009

   (BGBl. I S. 3955)“ durch die Wörter „das zuletzt

   durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011

   (BGBl. I S. 821)“ ersetzt.

4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Fahr-
   schüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998
   (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3
   der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338)
   geändert worden ist,“ durch die Wörter „Fahr-
   schüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012
   (BGBl. I S. 1318)“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz
   vorangestellt:
  „Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische
  Prüfung als nicht bestanden.“

6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrer-
         laubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein

          Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1
          des Bundeszentralregistergesetzes.“
 7. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf
          auf die Vorlage des Führungszeugnisses
          nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet wer-
          den.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist
          nur in Verbindung mit dem Dienstausweis
          gültig.“
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist der
      Führerschein wieder auszuhändigen“ durch die
      Wörter „darf ein Dienstführerschein ausgehän-
      digt werden“ ersetzt.

 8. § 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „in Verwahrung ge-
      nommen worden ist oder“ durch die Wörter „in
      Verwahrung genommen ist,“ ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
      fügt:
      „7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaa-
          tes zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der
          nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prü-
          fungsfrei umgetauscht worden ist, oder die
          auf Grund eines gefälschten Führerscheins
          eines Drittstaates erteilt wurde, oder
      8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahr-
         erlaubnis eines Drittstaates, die in eine aus-
         ländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis um-
         getauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt
         der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaub-
         nis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Dritt-

         staates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es

         sei denn, dass sie die ausländische Erlaub-

         nis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als

         Studierende oder Schüler im Sinne des § 7

         Absatz 2 in eine ausländische EU- oder
         EWR-Fahrerlaubnis während eines mindes-
         tens sechsmonatigen Aufenthalts umge-
         tauscht haben.“
 9. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt
    gefasst:

   „1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung
        einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindest-
        alter noch nicht erreicht haben und deren
        Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mit-
        gliedstaat der Europäischen Union oder einem
        anderen Vertragsstaat des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wor-

        den ist,“.

10. Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-

    fügt:

   „Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen
   von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im
   Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne
BGBl. 2012, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
   Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf
   das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken.

   § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
   den.“
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                          „§ 30a

             Rücktausch von Führerscheinen

      (1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahr-
   erlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Füh-
   rerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen
   Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert
   bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deut-
   schen Führerschein sind in diesem die noch gülti-
   gen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu doku-
   mentieren.

      (2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des

   ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die
   nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahr-
   erlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter
   Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt
   an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt
   hatte.“
12. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Nach einer Entziehung oder der Feststellung
       der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem
       Führerschein vermerkt, dass von der Fahr-
       erlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht wer-
       den darf.“
   b) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder
       eine sonstige zuständige ausländische Behörde,

       sind ausländische und im Ausland ausgestellte

       internationale Führerscheine unverzüglich der

       Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in

       Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbe-
       hörde sendet die Führerscheine über das Kraft-
       fahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zu-
       rück.“

13. § 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der
          Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das
          19. Lebensjahr – vollendet hat,“.

   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

      gefügt:

      „2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses
           nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszen-
           tralregistergesetzes nachweist, dass er die
           Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-
           ren Verantwortung bei der Beförderung von
           Fahrgästen gerecht wird,“.
14. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrer-
   laubnisregister dürfen durch Abruf im automatisier-

   ten Verfahren

   1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
      des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
      wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
      nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
      und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
   2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des
      Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-
      nahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

   3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-
      kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen
      sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49
      Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespei-
      cherten Daten
   bereitgehalten werden.“

15. In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Ab-

    erkennung der Fahrerlaubnis“ durch die Wörter

    „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis

    im Inland Gebrauch zu machen,“ ersetzt.

16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2“
    ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer I wird die Zeile
      „2                nach dem 31.3.80             B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
                                                     S, L

      wie folgt gefasst:
      „2                nach dem 31.3.80             B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
                                                     S, L, T

   b) In Nummer II Buchstabe b wird die Zeile
      „3                nach dem 31.2.80             M, S, L

      wie folgt gefasst:
      „3                nach dem 31.3.80             M, S, L

   c) Nummer III wird wie folgt geändert:
      aa) die Zeile
           „C nach dem 30.9.1995 erteilt    B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T   CE 79

           wird wie folgt gefasst:
           „C nach dem 30.9.1995 erteilt    B, BE, C1, C1E, C, M, S, L      CE 79

      bb) die Zeile
           „D nach dem 20.9.1988 erteilt    D1, D1E, D, DE, S

           wird wie folgt gefasst:
           „D nach dem 30.9.1988 erteilt    D1, D1E, D, DE, S

                  C 172“

                  C 172“.

                  L 174, 175“

                  L 174, 175“.

(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “

(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “,

                                “

                                “.
18. In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit“ wird in der zweiten Spalte das Wort
    „Ergebnisses“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.
19. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „Normales Stereosehen“ durch das Wort „Stereosehen“ und das Wort
       „Prüfgerät“ durch das Wort „Prüfverfahren“ ersetzt.
    b) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „3 laufende Nummer 2“ ersetzt.
    c) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Abschnitt „Gesichtsfeld“ Satz 1 werden die Wörter „frei von relevanten Ausfällen“ durch das Wort
           „normal“ ersetzt.
       bb) Folgender Abschnitt wird angefügt:
           „Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
           Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten
           Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.“
BGBl. 2012, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398


  d) Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Unter-
     suchung“ werden wie folgt gefasst:
                                                                                             „Muster
                                                    Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
                                                 (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

       von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
       DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
       Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
       § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

                                                                                    – Vorderseite –
       Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
       1.     Angaben über den untersuchenden Arzt
              Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
              Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen
              Verwaltung, Anschrift
       2.     Personalien des Bewerbers
              Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       3.     Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der
       Fahrerlaubnis-Verordnung
              ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
              ⃞ erreicht, mit Sehhilfe
              ⃞ nicht erreicht
       Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
       erforderlich:
              ⃞ ja                            ⃞ nein

BGBl. 2012, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1399

                                                     – Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

                                           Anforderungen an das Sehvermögen

1.       Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1      Sehtest (§ 12 Absatz 2)
         Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
         beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2      Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
         Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung
         ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie
         sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen
         folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1    Zentrale Tagessehschärfe:
         Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
         werte nicht unterschritten werden:
         Bei Beidäugigkeit:
         Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2    Übrige Sehfunktionen
         Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-
         rizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal
         sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
         Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
         einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
         Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
         normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
         messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3      Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
         Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-
         lichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen
         vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-
         rücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-
         vieren.
1.4      Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter
         Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
         erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt
         werden.
1.5      Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
         forderlich.
2.       Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
         Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
         Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
         an das Sehvermögen erfüllen:
2.1      Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
         Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
         Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
         Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1    Zentrale Tagessehschärfe
         Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
         Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
         werte nicht unterschritten werden:
         Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
         Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht
         für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2    Übrige Sehfunktionen
         Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
         Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-
         methodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
         Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-
         fung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an
         jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
         Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
         Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
2.2      Augenärztliche Untersuchung
         Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
         zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
         Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-
         suchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
         und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2
         erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu
         erstellen.
         Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1    Zentrale Tagessehschärfe
         Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
         Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
         Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
         Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

BGBl. 2012, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400

               Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
               betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies
               gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
               In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren
               Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein
               augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
       2.2.2   Übrige Sehfunktionen
               Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-
               zontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
               sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
               Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
               einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
               Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und
               Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
               Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des
               Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
               Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
               Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren
               einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit
       2.3     Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-
               raum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach
               augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
       2.4     Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
               forderlich.
       3.      Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
               Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
               kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
               1        Sehtest
                        Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
                        mindestens beträgt:
                                     Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                 bei Klasse 2

                                              0,7/0,7                                              1,0/1,0
               2       Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-
                       satz 5)
               2.1     Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
               2.1.1   Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
                       sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
               2.1.2   Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
                       Bei Bewerbern um die              Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2                         Fahrerlaubnis zur
                                                                                                                       Fahrgastbeförderung
                       Bei Beidäugigkeit                 0,5/0,23)                     0,7/0,5                         1,0/0,7

                       Bei Einäugigkeit1)                0,7                           ungeeignet                      ungeeignet

                       1
                           ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
                       2
                           ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
                             Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
                       3
                           ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
                             des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
                             noch ausreicht.

               2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
                       die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
                       verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
                       Bei Bewerbern um die       Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2                 Fahrerlaubnis
                                                                                                      zur Fahrgastbeförderung

                       Bei Beidäugigkeit                 0,4/0,2                       0,7/0,22)                       0,7/0,53)

                       Bei Einäugigkeit1)                0,6                           0,7                             0,73)

                       1
                           ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
                       2
                           ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-
                             derlich.
                       3
                           ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
                             Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

               2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
               2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-
                       nis sind,
               2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
                       oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
                       beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
               2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
               2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,
                       der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
                       nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

BGBl. 2012, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
2.2     Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1   Bei Bewerbern               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
        und Inhabern der
        Gesichtsfeld                normales Gesichtsfeld eines Auges oder
                                    gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
        Beweglichkeit               Bei Beidäugigkeit:
                                    Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
                                    mungsschielen ohne Doppeltsehen im

      Klasse 2, Fahrerlaubnis
      zur Fahrgastbeförderung
      normale Gesichtsfelder beider Augen1)

Normale Beweglichkeit beider Augen1);
zeitweises Schielen unzulässig
                                    zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung
                                    zulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-
                                    nungszeit für die einzelnen Sehzeichen
                                    nicht mehr als eine Sekunde betragen.
                                    Bei Einäugigkeit:
                                    Normale Augenbeweglichkeit, kein
                                    Augenzittern.
        Stereosehen                 keine Anforderungen
        Farbensehen                 keine Anforderungen

        1

normales Stereosehen2)
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
  rung: unzulässig
– bei Klasse 2:
  Aufklärung des Betroffenen über die
  durch die Störung des Farbensehens
  mögliche Gefährdung ausreichend
            ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
        2
            ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2   Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche

Begutachtung stattfindet, sollte
        die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden
        dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe
        und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
BGBl. 2012, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1402
1402                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012

                                                                                                     Muster
                                                          Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
                                                       (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

       von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
       DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
       Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
       § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
       Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
       Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
       Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwal-
       tung, Anschrift

       Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
       – Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
       – Farbensehen
       – Kontrast- oder Dämmerungssehen
       – Gesichtsfeld
       – Stereosehen

       Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-
       Verordnung geforderten Anforderungen
               ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
               ⃞ erreicht, mit Sehhilfe
               ⃞ nicht erreicht
       Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erfor-
       derlich:
            ⃞ ja                           ⃞ nein
       Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
       Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.




       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                                  ..................................................
                                                                                                                                  Stempel und Unterschrift des Arztes
                                                                                                                             mit den oben stehenden beruflichen Angaben

BGBl. 2012, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403

                                                                                       Muster
                                             Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
                                          (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

                                                                             – Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1.     Name und Anschrift des Augenarztes
2.     Personalien des Bewerbers
       Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3.     Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
       ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
       ⃞ erreicht, mit Sehhilfe
       ⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
      ⃞ nein
      ⃞ ja

BGBl. 2012, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404

                                                            – Rückseite –
       Teil 1
       Anlage 6
       (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

                                                  Anforderungen an das Sehvermögen

       1.       Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
       1.1      Sehtest (§ 12 Absatz 2)
                Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
                beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
       1.2      Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
                Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung
                ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie
                sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen
                folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
       1.2.1    Zentrale Tagessehschärfe:
                Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
                werte nicht unterschritten werden:
                Bei Beidäugigkeit:
                Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
       1.2.2    Übrige Sehfunktionen
                Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-
                rizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal
                sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
                Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
                einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
                Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
                normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
                messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
       1.3      Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
                Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-
                lichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen
                vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-
                rücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-
                vieren.
       1.4      Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter
                Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
                erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt
                werden.
       1.5      Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung
                erforderlich.
       2.       Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
                Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
                Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
                an das Sehvermögen erfüllen:
       2.1      Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
                Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
                Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
                Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
       2.1.1    Zentrale Tagessehschärfe
                Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
                Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
                werte nicht unterschritten werden:
                Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
                Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht
                für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
       2.1.2    Übrige Sehfunktionen
                Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
                Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-
                methodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
                Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-
                fung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an
                jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
                Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
                Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
       2.2      Augenärztliche Untersuchung
                Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
                zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
                Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-
                suchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
                und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2
                erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu
                erstellen.
                Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
       2.2.1    Zentrale Tagessehschärfe
                Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
                Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
                Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
                Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

BGBl. 2012, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405

        Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
        betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies
        gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
        In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren
        Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein
        augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2   Übrige Sehfunktionen
        Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-
        zontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
        sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
        Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
        einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
        Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und
        Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
        Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des
        Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
        Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
        Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren
        einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
2.3     Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-
        raum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach
        augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4     Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
        forderlich.
3.      Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
        Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
        kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
        1        Sehtest
                 Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
                 mindestens beträgt:
                              Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                 bei Klasse 2

                                       0,7/0,7                                              1,0/1,0
        2       Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-
                satz 5)
        2.1     Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
        2.1.1   Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
                sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
        2.1.2   Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
                Bei Bewerbern um die              Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2                         Fahrerlaubnis
                                                                                                                zur Fahrgastbeförderung

                Bei Beidäugigkeit                 0,5/0,23)                     0,7/0,5                         1,0/0,7

                Bei Einäugigkeit1)                0,7                           ungeeignet                      ungeeignet

                1
                    ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
                2
                    ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
                      Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
                3
                    ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
                      des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
                      noch ausreicht.

        2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
                die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
                verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
                Bei Bewerbern um die       Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2                 Fahrerlaubnis
                                                                                               zur Fahrgastbeförderung

                Bei Beidäugigkeit                 0,4/0,2                       0,7/0,22)                       0,7/0,53)

                Bei Einäugigkeit1)                0,6                           0,7                             0,73)

                1
                    ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
                2
                    ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-
                      derlich.
                3
                    ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
                      Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

        2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
        2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-
                nis sind,
        2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
                oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
                beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
        2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
        2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,
                der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
                nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

BGBl. 2012, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
               2.2     Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
               2.2.1   Bei Bewerbern               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
                       und Inhabern der
                       Gesichtsfeld                normales Gesichtsfeld eines Auges oder
                                                   gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld

                       Beweglichkeit               Bei Beidäugigkeit:
                                                   Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
                                                   mungsschielen ohne Doppeltsehen im

      Klasse 2, Fahrerlaubnis
      zur Fahrgastbeförderung
      normale Gesichtsfelder beider Augen1)

Normale Beweglichkeit beider Augen1);
zeitweises Schielen unzulässig
                                                   zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung
                                                   zulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-
                                                   nungszeit für die einzelnen Sehzeichen
                                                   nicht mehr als eine Sekunde betragen.
                                                   Bei Einäugigkeit:
                                                   Normale Augenbeweglichkeit, kein
                                                   Augenzittern.

                       Stereosehen                 keine Anforderungen

                       Farbensehen                 keine Anforderungen

                       1

normales Stereosehen2)

Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
  beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
  Aufklärung des Betroffenen über die
  durch die Störung des Farbensehens
  mögliche Gefährdung ausreichend
                           ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
                       2
                           ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
       2.2.2   Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die
               Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel
               festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blen-
               dungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
BGBl. 2012, Seite 1407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1407

                                                                                              Muster
                                                    Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
                                                 (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung geforderten Anforderungen
    ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
    ⃞ erreicht, mit Sehhilfe
    ⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
    ⃞ nein
    ⃞ ja,
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.




. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.
                                                                                                                          Stempel und Unterschrift des Augenarztes

BGBl. 2012, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408


20. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verkehrsblatt“ die Wörter „oder bei Fragen mit bewegten
      Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger“ eingefügt.
   b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Tabelle „Ersterwerb“ wird in der Zeile „Mofa“ in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte“ die An-
           gabe „7**“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
       bb) In der Tabelle „Erweiterung“ wird in den Zeilen „A, A1, B, M, S, L, T“ in der Spalte „Zulässige Fehler-
           punkte“ jeweils die Angabe „6**“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
   c) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
       „1.3 Durchführung der Prüfung
            Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für
            Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer
            die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ins-
            besondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von
            Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
            Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
            – Englisch
            – Französisch
            – Griechisch
            – Italienisch
            – Polnisch
            – Portugiesisch
            – Rumänisch
            – Russisch
            – Kroatisch
            – Spanisch
            – Türkisch.“
   d) Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
       „2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
                 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
                 Zusätzlich bei Klasse C1E
                 – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
                 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine“.
   e) Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst:
       „Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind
       zu verwenden:“.
21. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert:
       Die Schlüsselzahl 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) wird wie folgt gefasst:
       „79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
                 Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
                 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsse-
                 lung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.“
   b) Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert:
       aa) Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst:
          „177    Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
                  Führerschein“.
       bb) In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“
           ersetzt.

BGBl. 2012, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409

22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Zeile „Neuseeland“ wird wie folgt gefasst:
      „Neuseeland                                                        1, 610)                             nein                nein“,
   b) nach der Zeile „Louisiana“ wird folgende Zeile eingefügt:
      „– Maryland                                                C (Full License und                         nein                nein“,
                                                                 Provisional License)
   c) die Zeile „Oregon“ wird wie folgt neu gefasst:
      „– Oregon                                                             C7)                                ja                nein“,
   d) die Wörter „Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen“ werden durch die Wörter „Fahrerlaubnisse
      der Kanadischen Provinzen“ ersetzt,
   e) die Zeile „British Columbia“ wird wie folgt gefasst:
      „– British Columbia                              5, 6, 7 (Novice Driver’s Licence)7)10)                nein                nein“,
   f) die Zeile „Manitoba“ wird wie folgt gefasst:
      „– Manitoba                                          56), 4 Stage F3), 3 Stage F3),                    nein                nein“.
                                                             2 Stage F3), 1 Stage F3)
   g) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
       „1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen
           genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
        2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
        3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
        4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
           deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
        5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen
           Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
        6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
           deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
        7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
        8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahr-
           erlaubnis.
        9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
       10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der
           Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
       11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R
           der deutschen Klasse A.
       12) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
       13) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
       14) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
       15) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
       16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antrag-
           stellung liegt.
       17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung
           dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1
           aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung
           in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer
           zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.“


                                                                Artikel 2
                                     Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96“.
   b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
      „§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen“.
   c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen“.

BGBl. 2012, Seite 1410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1410

 2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Klasse C1E wird das Wort „Masse“ jeweils durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt.
       bb) In Klasse T werden nach Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die Wörter „oder selbstfahrende
           Futtermischwagen“ eingefügt.
       cc) Klasse L wird wie folgt gefasst:
          „Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
                     Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
                     bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus
                     diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
                     als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futter-
                     mischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-
                     stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus die-
                     sen Fahrzeugen und Anhängern.“
   b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern „sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der
      Klasse D1 berechtigt ist“ ein Komma eingefügt.
 3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort „Beschränkungen“ durch
      das Wort „Auflagen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach
       Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b,
       Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen
       Gutachtens nachzuweisen.“
 4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort „ist“ die Angabe „(Aufstieg)“ eingefügt.
 5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A
   darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der
   Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.“
 6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist
   auf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C,
   CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben
   unberührt.“
 7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
   „Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermer-
   ken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.“
 8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
 9. § 48a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Ab-
       satz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
   „11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,“.
11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
   „f) die Gültigkeit des Führerscheins,“.
12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.
14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.
15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8
    und 9“ ersetzt.

BGBl. 2012, Seite 1411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1411

16. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
      „7. § 6 Absatz 1
             a) zu Klasse A
               Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis
               zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
               aa) Krafträder der Klasse A2 und
               bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
             b) zu Klasse B und C1E
               Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis
               zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang
               der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6
               Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen
               von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.“
   b) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
      „Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden
      Vorschriften durchgeführt.“
   c) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „18. Januar
      2013“ ersetzt.
17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter „für die Klassen A, A1 oder M“ durch die Wörter „für die
    Klassen A, A1, A2 oder AM“ ersetzt.
18. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle „Erweiterung“ in den Zeilen „A2“ und „AM“ in der Spalte „Zulässige
      Fehlerpunkte“ jeweils die Angabe „6**“ jeweils durch die Angabe „6“ ersetzt.
   b) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
      „Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die
      alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.“
   c) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
      „2.1.4.2 Bei der Klasse B
                 a) Obligatorisch
                    aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                        oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
                    bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
                 b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
                    aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),
                    bb) Umkehren.
                 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.“
   d) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen
      sein.“
   e) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe „5 m“ durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.
   f) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe „9 m“ durch die Angabe „9,0 m“ ersetzt.
   g) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe „10 m“ durch die Angabe „10,0 m“ ersetzt.
   h) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „5 m“ wird durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „8 m“ wird durch die Angabe „8,0 m“ ersetzt.
   i) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:
      „bei                                  Prüfungsdauer insgesamt             davon Fahrzeit1)

      Klasse A                              60 Minuten                          25 Minuten

                                            40 Minuten Aufstieg2)               25 Minuten

      Klasse A2                             60 Minuten Direkteinstieg           25 Minuten

                                            40 Minuten Aufstieg2)               25 Minuten

BGBl. 2012, Seite 1412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1412
       „bei                                            Prüfungsdauer insgesamt
       Klasse A1                                       45 Minuten
       Klasse B                                        45 Minuten
       Klasse BE                                       45 Minuten
       Klasse C                                        75 Minuten
       Klasse CE                                       75 Minuten
       Klasse C1                                       75 Minuten
       Klasse C1E                                      75 Minuten
       Klasse D                                        75 Minuten
       Klasse DE                                       70 Minuten
       Klasse D1                                       75 Minuten
       Klasse D1E                                      70 Minuten
       Klasse AM                                       45 Minuten
       Klasse T                                        60 Minuten

       1

davon Fahrzeit1)
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
25 Minuten
30 Minuten
           ) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und
             Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit
       2
entspricht EU-Vorgaben.
           ) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijäh-
             rigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).“
19. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und
   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

4)“ ersetzt.
              „Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung
              der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
              „Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.“
   c) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die Wörter „(Anlage 7a zu
      Absatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt.
20. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer I wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG“ durch die
           hang I der Richtlinie 2006/126/EG“ ersetzt.
       bb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
              aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Richtlinie 91/439/EWG“ durch die
                   linie 2006/126/EG“ ersetzt.
              bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
                     „4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a“.

§ 6a

Wörter „An-

Angabe „Richt-
              ccc) In Nummer 4b werden die Wörter „Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen
                   Fällen ein Strich eingetragen.“ gestrichen.
              ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
                     „9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die
       cc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

der Inhaber besitzt.“
BGBl. 2012, Seite 1413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1413

dd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst:
                  „




                                                                             “.

BGBl. 2012, Seite 1414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1414
                                                                                                                                                                                                                                                                          1414
                                                                                                                                                                                                                     b) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst:

                                                                                                                                                                                                                                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
„


             Gültigkeit/Verlängerung        Klassen der Dienstfahrerlaubnis                                  Auflagen, Beschränkungen und      Bundesrepublik Deutschland
                                       Klassen A, A2, A1, AM, B, D, D1, L und T:                             weitere amtliche Eintragungen:
    DSt/aaS/aaPNr                      gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis – Verordnung
                                       Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
                                       einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht
     ausgefertigt am
                                       mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit
                                       nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen
       Klasse(n)                       (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
                                       mehr als 750 kg)

       gültig bis                      Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
                                       einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht

    DSt/aaS/aaPNr
                                       mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
                                       Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf
                                                                                                                                                  Dienstführerschein
     ausgefertigt am
                                       besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer
                                       zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)                                                           der Bundeswehr
                                       Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,
                                       D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G
       Klasse(n)                       mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750                                        -Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen-
                                       kg     (ausgenommen        die     in    Klasse      B    fallenden
                                       Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige
       gültig bis
                                       Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige
                                       Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
    DSt/aaS/aaPNr                      nicht    übersteigen    sowie      die    Anhänger     nicht    zur
                                       Personenbeförderung verwendet werden                                                                           Fahrerlaubnisnummer
     ausgefertigt am                   Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern)
                                       Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge)
                                       (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
                                                                                                                                                  Y
       Klasse(n)                       mehr als 750 kg)
                                       Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme                                                Log/Bw ....................... Vers Nr. ....................... .
       gültig bis                      von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen,
                                       soweit der Fahrer im Besitz der Klasse C oder C1 ist                                                    Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.

BGBl. 2012, Seite 1415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1415
Name, Vorname                                       A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
                                                    D DE D1 D1E F G GE L P T
                                                      Klasse(n) / gültig bis
Geburtsort

                                                    Unterschrift aaS/aaP

Personenkennziffer

                            ausgestellt durch DSt
                                                     Datum der Aushändigung        aaS/aaPNr u. LfdNr

     Identifikation durch

       Truppen- bzw.        DienststellenNr         A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
       Dienstausweis                                D DE D1 D1E F G GE L P T
                                                      Ausbildungsstelle        ListenNr
                            am
                                                     Y
                                                    Unterschrift aaS/aaP
                            Unterschrift

Unterschrift des Inhabers
                                                     Datum der Aushändigung        aaS/aaPNr u. LfdNr
                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E                                 Gültigkeit/Verlängerung
D DE D1 D1E F G GE L P T
  Ausbildungsstelle       ListenNr
                                                   DSt/aaS/aaPNr
 Y
Unterschrift aaS/aaP
                                                    ausgefertigt am

                                                      Klasse(n)

                                                      gültig bis

 Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr u. LfdNr
                                                   DSt/aaS/aaPNr

                                                    ausgefertigt am
A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
D DE D1 D1E F G GE L P T                              Klasse(n)
  Ausbildungsstelle       ListenNr

 Y                                                    gültig bis
Unterschrift aaS/aaP

                                                   DSt/aaS/aaPNr

                                                    ausgefertigt am

                                                      Klasse(n)

 Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr u. LfdNr
                                                      gültig bis

                                                                                      “.

                                                                                           1415
BGBl. 2012, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416
21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
   a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru,“ und „Portugal,“ gestrichen.
   b) In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007“ durch die Wörter „vom 31.12.2010“ ersetzt.
22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter „(zum Beispiel 95.01.01.2012)“ durch die Wörter „[zum
      Beispiel 95(01.01.12)]“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M
      gehörenden“ durch die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und
23. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Zeile „A (unbeschränkt)“ wird wie folgt gefasst:
        „A                    A2, A1, AY und AM

   b) Die Zeile „A (beschränkt)“ wird wie folgt gefasst:
        „A2                   A1, AY und AM

   c) Die Zeile „AY“ wird gestrichen.

   d) Die Zeile „A1“ wird wie folgt gefasst:
        „A1                   AM

   e) Die Zeile „B“ wird wie folgt gefasst:
        „B                    AM und L

   f)   Die Zeile „BE“ wird wie folgt gefasst:
        „BE                   entfällt

   g) Die Zeile „C“ wird wie folgt gefasst:
        „C                    C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste

   h) Die Zeile „CE“ wird wie folgt gefasst:
AM gehörenden“ ersetzt.

            A“.

            A2“.

            A1“.

            B“.

            BE“.

            C“.
        „CE                   BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T    CE“.

   i)   Nach der Zeile „CE“ wird folgende Zeile eingefügt:
        „P                    entfällt

   j)   Die Zeile „D1“ wird wie folgt gefasst:
        „D1                   entfällt

   k) Die Zeile „D1E“ wird wie folgt gefasst:
        „D1E                  entfällt

   l)   Die Zeile „L“ wird wie folgt gefasst:
        „L                    entfällt

   m) Die Zeile „M“ wird wie folgt gefasst:
        „AM                   entfällt

   n) Die Zeile „T“ wird wie folgt gefasst:
        „T                    L

   o) nach der Zeile „T“ werden folgende Zeilen angefügt:
        „F                    entfällt
        G                     entfällt
        GE                    entfällt

entfällt“.

D1“.

D1E“.

L“.

AM“.

T“.

entfällt
entfällt
entfällt“.
BGBl. 2012, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
24. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:
      „10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis
           vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“
   b) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst:
      „18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis
           vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“

                                                                Artikel 3
                                                        Änderung der
                                               Fahrschüler-Ausbildungsordnung

der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht

der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht
  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vor-
  besitz der Klasse A1.“
2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
  „6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2
      erweitert wird,
  7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der
     erweitert wird,“.
3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe „A,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.
     bb) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.
  b) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe „M“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:

Klasse A2 auf die Klasse A
  a) In der Überschrift werden die Wörter „den Klassen B und S“ durch die Wörter „der Klasse B“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1)“ gestrichen.
  c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe „1)“ gestrichen.
     bb) In Buchstabe i werden nach der Angabe „BE“ die Wörter „und B mit der Schlüsselzahl 96“ eingefügt.
  d) Die Fußnote 1 wird gestrichen.
5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2.8
  (zu § 4 Absatz 4)
                           Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
                   AM
                   A1, A2, A
                   B
                   C1
                   C1 (Vorbesitz D1)
                   C1 (Vorbesitz D)
                   C
                   C (Vorbesitz C1)
                   C (Vorbesitz D1)
                   C (Vorbesitz D)
                   CE
                   D1
                   D1 (Vorbesitz C1)
                   D1 (Vorbesitz C)
2 Doppelstunden
                 4 Doppelstunden
                 2 Doppelstunden
                 6 Doppelstunden
                 2 Doppelstunden
                 2 Doppelstunden
               10 Doppelstunden
                 4 Doppelstunden
                 4 Doppelstunden
                 2 Doppelstunden
                 4 Doppelstunden
               10 Doppelstunden
                 4 Doppelstunden
                 4 Doppelstunden
BGBl. 2012, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
                    D
                    D (Vorbesitz C)
                    D (Vorbesitz C1)
                    D (Vorbesitz D1)
                    L
                    T

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „3)“ gestrichen.
  b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „4)“ gestrichen.

18 Doppelstunden
  8 Doppelstunden
12 Doppelstunden
  8 Doppelstunden
  2 Doppelstunden
6 Doppelstunden“.
  c) In Nummer 17 wird die Angabe „A1, A und M“ durch die Angabe „A1, A2, A und AM“ ersetzt.
  d) In Nummer 18 wird die Angabe „und S“ gestrichen.
  e) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird nach der Angabe „A1,“ die Angabe „A2,“ eingefügt.
  b) Die erste Zeile wird wie folgt geändert:
       aa) In der dritten Spalte wird die Angabe „A1, A, B“ durch die Angabe „A1,

A2, A, B“ ersetzt.
       bb) In der vierten Spalte wird die Angabe „A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)“
           durch die Angabe „A1 auf A2, A2 auf A“ ersetzt.
  c) Die Fußnote *) wird gestrichen.
8. In der Anlage 7.1 wird in der „Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht“ die Tabelle
   des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie
   folgt gefasst:

        „Klasse      Doppelstunde      Erweiterung   Bei Vorbesitz Doppelstunde
                    (je 90 Minuten)     auf Klasse    der Klasse (je 90 Minuten)
          A               4                C1             B              6
          A2              4                C1             D1             2
          A1              4                C1             D              2
          B               2                C              B              10
         AM               2                C              C1             4
          L               2                C              D1             4
          T               6                C              D              2
                                           CE             C              4

9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.
       bb) Nach der Angabe „A1,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.
  b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:

               „Besondere Ausbildungsfahrten         A1   A1 auf A2   B auf BE

 Erweiterung   Bei Vorbesitz Doppelstunde
  auf Klasse    der Klasse (je 90 Minuten)
     D1              B             10
     D1              C1             4
     D1              C              4
      D              B             18
      D              C              8
      D              C1            12
      D              D1             8
       BE, C1E, D1E und DE, A2 bei
   mindestens zweijährigem Vorbesitz von
  A1 sowie A bei mindestens zweijährigem
Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung“.

    C1 und C1E              C und CE
                                                     A2   A2 auf A    B auf C1   in einem gemeinsamen   in einem gemeinsamen
                                                     A                C1 auf C
                                                     B                 C1 auf
                                                                        C1E
Ausbildungsgang        Ausbildungsgang
                                                                                 Solo   Zug   Gesamt     Solo   Zug   Gesamt“.
BGBl. 2012, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419

                                                         Artikel 4
                                              Änderung der
                               Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
  In § 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346) wird die
Angabe „A1, A, M, S und T“ durch die Angabe „A1, A2, A, AM und T“ ersetzt.

                                                         Artikel 5
                                             Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I
S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
    die Wörter „oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ gestrichen.
 2. Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben.
 3. Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe „ , VOInt“ gestrichen.
 4. In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ im Klammerzusatz die Wörter „ , motori-
    sierter Krankenfahrstuhl“ gestrichen.
 5. Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:
    „401.3  Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
             – Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25)                               6,50
             – Prüfung am PC                                                                         8,20
             – Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom    je angefangene Viertel-
               Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher          stunde Gebühr entsprechend
                                                                                      Nummer 499“.
 6. In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „2.6.1“ durch die Angabe „2.5.1“
    ersetzt.
 7. In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klasse A“ die Angabe „oder
    A2“ angefügt.
 8. Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt:
   „402.1a   Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge
             der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV                                     63,20“.

 9. Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:
    „402.8  Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM                              71,40“.
10. In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „M,“ gestrichen.

                                                         Artikel 6
                                                      Inkrafttreten
                    Die Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt
                 diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                    Der Bundesrat hat zugestimmt.


                    Berlin, den 26. Juni 2012

                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes df02750b5643912f….