Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1394
BGBl. 2012 I S. 1394 · 97.852 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Juni 2012
Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b, c, e, g, h, i, j, l, v und x, Nummer 3
Buchstabe c und Nummer 7 sowie § 6a Absatz 2
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1213) und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2
Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, § 6a Absatz 2
und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821), sowie auf Grund des § 6 Absatz 3, des § 11
Absatz 4 und des § 18 Absatz 4 des Fahrlehrerge-
setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)
und der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November
2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom
29.11.2011, S. 31).
denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4
zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung auf Grund des § 23
Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Klasse T“ werden nach den
Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“
die Wörter „oder selbstfahrende Futter-
mischwagen“ eingefügt.

bb) Die Position „Klasse L“ wird wie folgt ge-
fasst:
„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden, mit
einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahr-
zeugen und Anhängern, wenn
sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h
geführt werden, sowie selbstfah-
rende Arbeitsmaschinen, selbst-
fahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförder-
zeuge jeweils mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und An-
hängern.“
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „Im-
kerei“ ein Komma und das Wort „Jagd“ einge-
fügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines
Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1
des Bundeszentralregistergesetzes nachzuwei-
sen.“
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusam-
menhang mit dem Straßenverkehr steht,
oder bei Straftaten, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr stehen,“.
3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das
zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 3955)“ durch die Wörter „das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011
(BGBl. I S. 821)“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Fahr-
schüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „Fahr-
schüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012
(BGBl. I S. 1318)“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz
vorangestellt:
„Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische
Prüfung als nicht bestanden.“
6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrer-
laubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1
des Bundeszentralregistergesetzes.“
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf
auf die Vorlage des Führungszeugnisses
nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet wer-
den.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist
nur in Verbindung mit dem Dienstausweis
gültig.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist der
Führerschein wieder auszuhändigen“ durch die
Wörter „darf ein Dienstführerschein ausgehän-
digt werden“ ersetzt.
8. § 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „in Verwahrung ge-
nommen worden ist oder“ durch die Wörter „in
Verwahrung genommen ist,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
fügt:
„7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaa-
tes zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der
nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prü-
fungsfrei umgetauscht worden ist, oder die
auf Grund eines gefälschten Führerscheins
eines Drittstaates erteilt wurde, oder
8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahr-
erlaubnis eines Drittstaates, die in eine aus-
ländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis um-
getauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt
der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaub-
nis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Dritt-
staates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es
sei denn, dass sie die ausländische Erlaub-
nis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als
Studierende oder Schüler im Sinne des § 7
Absatz 2 in eine ausländische EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis während eines mindes-
tens sechsmonatigen Aufenthalts umge-
tauscht haben.“
9. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt
gefasst:
„1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindest-
alter noch nicht erreicht haben und deren
Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wor-
den ist,“.
10. Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen
von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im
Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne

Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf
das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken.
§ 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Rücktausch von Führerscheinen
(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahr-
erlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Füh-
rerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert
bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deut-
schen Führerschein sind in diesem die noch gülti-
gen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu doku-
mentieren.
(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des
ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahr-
erlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter
Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt
an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt
hatte.“
12. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach einer Entziehung oder der Feststellung
der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem
Führerschein vermerkt, dass von der Fahr-
erlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht wer-
den darf.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder
eine sonstige zuständige ausländische Behörde,
sind ausländische und im Ausland ausgestellte
internationale Führerscheine unverzüglich der
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in
Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbe-
hörde sendet die Führerscheine über das Kraft-
fahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zu-
rück.“
13. § 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der
Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das
19. Lebensjahr – vollendet hat,“.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses
nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszen-
tralregistergesetzes nachweist, dass er die
Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-
ren Verantwortung bei der Beförderung von
Fahrgästen gerecht wird,“.
14. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrer-
laubnisregister dürfen durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren
1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des
Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-
nahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen
sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49
Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespei-
cherten Daten
bereitgehalten werden.“
15. In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Ab-
erkennung der Fahrerlaubnis“ durch die Wörter
„Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen,“ ersetzt.
16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.

17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I wird die Zeile
„2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L
wie folgt gefasst:
„2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T
b) In Nummer II Buchstabe b wird die Zeile
„3 nach dem 31.2.80 M, S, L
wie folgt gefasst:
„3 nach dem 31.3.80 M, S, L
c) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) die Zeile
„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T CE 79
wird wie folgt gefasst:
„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE 79
bb) die Zeile
„D nach dem 20.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S
wird wie folgt gefasst:
„D nach dem 30.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S
C 172“
C 172“.
L 174, 175“
L 174, 175“.
(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “
(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “,
“
“.
18. In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit“ wird in der zweiten Spalte das Wort
„Ergebnisses“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.
19. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „Normales Stereosehen“ durch das Wort „Stereosehen“ und das Wort
„Prüfgerät“ durch das Wort „Prüfverfahren“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „3 laufende Nummer 2“ ersetzt.
c) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Gesichtsfeld“ Satz 1 werden die Wörter „frei von relevanten Ausfällen“ durch das Wort
„normal“ ersetzt.
bb) Folgender Abschnitt wird angefügt:
„Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten
Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.“

d) Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Unter-
suchung“ werden wie folgt gefasst:
„Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen
Verwaltung, Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
erforderlich:
⃞ ja ⃞ nein

– Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung
ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie
sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen
folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-
rizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-
lichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen
vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-
rücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-
vieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter
Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt
werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
forderlich.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht
für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-
methodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-
fung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an
jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-
suchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2
erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies
gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren
Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein
augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-
zontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und
Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des
Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren
einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit
2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-
raum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach
augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
forderlich.
3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-
satz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-
derlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-
nis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,
der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
und Inhabern der
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
normale Gesichtsfelder beider Augen1)
Normale Beweglichkeit beider Augen1);
zeitweises Schielen unzulässig
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung
zulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-
nungszeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen
Farbensehen keine Anforderungen
1
normales Stereosehen2)
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die
durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche
Begutachtung stattfindet, sollte
die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden
dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe
und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwal-
tung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung geforderten Anforderungen
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erfor-
derlich:
⃞ ja ⃞ nein
Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ..................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben

Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
⃞ nein
⃞ ja

– Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung
ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie
sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen
folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-
rizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-
lichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen
vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-
rücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-
vieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter
Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt
werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung
erforderlich.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht
für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-
methodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-
fung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an
jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-
suchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2
erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies
gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren
Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein
augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-
zontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und
Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des
Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren
einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-
raum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach
augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
forderlich.
3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-
satz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-
derlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-
nis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,
der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
und Inhabern der
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
normale Gesichtsfelder beider Augen1)
Normale Beweglichkeit beider Augen1);
zeitweises Schielen unzulässig
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung
zulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-
nungszeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen
Farbensehen keine Anforderungen
1
normales Stereosehen2)
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die
durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die
Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel
festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blen-
dungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung geforderten Anforderungen
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
⃞ nein
⃞ ja,
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.
Stempel und Unterschrift des Augenarztes

20. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verkehrsblatt“ die Wörter „oder bei Fragen mit bewegten
Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger“ eingefügt.
b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle „Ersterwerb“ wird in der Zeile „Mofa“ in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte“ die An-
gabe „7**“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
bb) In der Tabelle „Erweiterung“ wird in den Zeilen „A, A1, B, M, S, L, T“ in der Spalte „Zulässige Fehler-
punkte“ jeweils die Angabe „6**“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
c) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für
Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer
die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ins-
besondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von
Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
– Englisch
– Französisch
– Griechisch
– Italienisch
– Polnisch
– Portugiesisch
– Rumänisch
– Russisch
– Kroatisch
– Spanisch
– Türkisch.“
d) Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine“.
e) Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst:
„Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind
zu verwenden:“.
21. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Die Schlüsselzahl 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) wird wie folgt gefasst:
„79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsse-
lung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.“
b) Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst:
„177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein“.
bb) In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“
ersetzt.

22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „Neuseeland“ wird wie folgt gefasst:
„Neuseeland 1, 610) nein nein“,
b) nach der Zeile „Louisiana“ wird folgende Zeile eingefügt:
„– Maryland C (Full License und nein nein“,
Provisional License)
c) die Zeile „Oregon“ wird wie folgt neu gefasst:
„– Oregon C7) ja nein“,
d) die Wörter „Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen“ werden durch die Wörter „Fahrerlaubnisse
der Kanadischen Provinzen“ ersetzt,
e) die Zeile „British Columbia“ wird wie folgt gefasst:
„– British Columbia 5, 6, 7 (Novice Driver’s Licence)7)10) nein nein“,
f) die Zeile „Manitoba“ wird wie folgt gefasst:
„– Manitoba 56), 4 Stage F3), 3 Stage F3), nein nein“.
2 Stage F3), 1 Stage F3)
g) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
„1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen
genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen
Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahr-
erlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der
Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R
der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
13) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
14) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
15) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antrag-
stellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung
dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1
aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung
in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer
zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96“.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen“.
c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Klasse C1E wird das Wort „Masse“ jeweils durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt.
bb) In Klasse T werden nach Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die Wörter „oder selbstfahrende
Futtermischwagen“ eingefügt.
cc) Klasse L wird wie folgt gefasst:
„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futter-
mischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus die-
sen Fahrzeugen und Anhängern.“
b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern „sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der
Klasse D1 berechtigt ist“ ein Komma eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort „Beschränkungen“ durch
das Wort „Auflagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b,
Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens nachzuweisen.“
4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort „ist“ die Angabe „(Aufstieg)“ eingefügt.
5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A
darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der
Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.“
6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist
auf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C,
CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben
unberührt.“
7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermer-
ken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.“
8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
9. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,“.
11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) die Gültigkeit des Führerscheins,“.
12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.
14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.
15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8
und 9“ ersetzt.

16. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7. § 6 Absatz 1
a) zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
aa) Krafträder der Klasse A2 und
bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
b) zu Klasse B und C1E
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang
der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6
Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen
von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.“
b) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
„Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden
Vorschriften durchgeführt.“
c) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „18. Januar
2013“ ersetzt.
17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter „für die Klassen A, A1 oder M“ durch die Wörter „für die
Klassen A, A1, A2 oder AM“ ersetzt.
18. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle „Erweiterung“ in den Zeilen „A2“ und „AM“ in der Spalte „Zulässige
Fehlerpunkte“ jeweils die Angabe „6**“ jeweils durch die Angabe „6“ ersetzt.
b) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die
alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.“
c) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4.2 Bei der Klasse B
a) Obligatorisch
aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),
bb) Umkehren.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.“
d) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen
sein.“
e) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe „5 m“ durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.
f) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe „9 m“ durch die Angabe „9,0 m“ ersetzt.
g) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe „10 m“ durch die Angabe „10,0 m“ ersetzt.
h) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „5 m“ wird durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.
bb) Die Angabe „8 m“ wird durch die Angabe „8,0 m“ ersetzt.
i) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:
„bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
40 Minuten Aufstieg2) 25 Minuten
Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg 25 Minuten
40 Minuten Aufstieg2) 25 Minuten

„bei Prüfungsdauer insgesamt
Klasse A1 45 Minuten
Klasse B 45 Minuten
Klasse BE 45 Minuten
Klasse C 75 Minuten
Klasse CE 75 Minuten
Klasse C1 75 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten
Klasse D 75 Minuten
Klasse DE 70 Minuten
Klasse D1 75 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten
Klasse AM 45 Minuten
Klasse T 60 Minuten
1
davon Fahrzeit1)
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
25 Minuten
30 Minuten
) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und
Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit
2
entspricht EU-Vorgaben.
) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijäh-
rigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).“
19. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
4)“ ersetzt.
„Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung
der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.“
c) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die Wörter „(Anlage 7a zu
Absatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt.
20. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG“ durch die
hang I der Richtlinie 2006/126/EG“ ersetzt.
bb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Richtlinie 91/439/EWG“ durch die
linie 2006/126/EG“ ersetzt.
bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a“.
§ 6a
Wörter „An-
Angabe „Richt-
ccc) In Nummer 4b werden die Wörter „Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen
Fällen ein Strich eingetragen.“ gestrichen.
ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die
cc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
der Inhaber besitzt.“

dd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst:
„
“.

1414
b) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
„
Gültigkeit/Verlängerung Klassen der Dienstfahrerlaubnis Auflagen, Beschränkungen und Bundesrepublik Deutschland
Klassen A, A2, A1, AM, B, D, D1, L und T: weitere amtliche Eintragungen:
DSt/aaS/aaPNr gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis – Verordnung
Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht
ausgefertigt am
mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit
nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen
Klasse(n) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg)
gültig bis Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht
DSt/aaS/aaPNr
mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf
Dienstführerschein
ausgefertigt am
besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) der Bundeswehr
Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,
D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G
Klasse(n) mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 -Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen-
kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden
Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige
gültig bis
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
DSt/aaS/aaPNr nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden Fahrerlaubnisnummer
ausgefertigt am Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern)
Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge)
(auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Y
Klasse(n) mehr als 750 kg)
Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme Log/Bw ....................... Vers Nr. ....................... .
gültig bis von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen,
soweit der Fahrer im Besitz der Klasse C oder C1 ist Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.

Name, Vorname A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
D DE D1 D1E F G GE L P T
Klasse(n) / gültig bis
Geburtsort
Unterschrift aaS/aaP
Personenkennziffer
ausgestellt durch DSt
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr
Identifikation durch
Truppen- bzw. DienststellenNr A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
Dienstausweis D DE D1 D1E F G GE L P T
Ausbildungsstelle ListenNr
am
Y
Unterschrift aaS/aaP
Unterschrift
Unterschrift des Inhabers
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E Gültigkeit/Verlängerung
D DE D1 D1E F G GE L P T
Ausbildungsstelle ListenNr
DSt/aaS/aaPNr
Y
Unterschrift aaS/aaP
ausgefertigt am
Klasse(n)
gültig bis
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr
DSt/aaS/aaPNr
ausgefertigt am
A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
D DE D1 D1E F G GE L P T Klasse(n)
Ausbildungsstelle ListenNr
Y gültig bis
Unterschrift aaS/aaP
DSt/aaS/aaPNr
ausgefertigt am
Klasse(n)
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr
gültig bis
“.
1415

21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru,“ und „Portugal,“ gestrichen.
b) In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007“ durch die Wörter „vom 31.12.2010“ ersetzt.
22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter „(zum Beispiel 95.01.01.2012)“ durch die Wörter „[zum
Beispiel 95(01.01.12)]“ ersetzt.
b) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M
gehörenden“ durch die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und
23. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „A (unbeschränkt)“ wird wie folgt gefasst:
„A A2, A1, AY und AM
b) Die Zeile „A (beschränkt)“ wird wie folgt gefasst:
„A2 A1, AY und AM
c) Die Zeile „AY“ wird gestrichen.
d) Die Zeile „A1“ wird wie folgt gefasst:
„A1 AM
e) Die Zeile „B“ wird wie folgt gefasst:
„B AM und L
f) Die Zeile „BE“ wird wie folgt gefasst:
„BE entfällt
g) Die Zeile „C“ wird wie folgt gefasst:
„C C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste
h) Die Zeile „CE“ wird wie folgt gefasst:
AM gehörenden“ ersetzt.
A“.
A2“.
A1“.
B“.
BE“.
C“.
„CE BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T CE“.
i) Nach der Zeile „CE“ wird folgende Zeile eingefügt:
„P entfällt
j) Die Zeile „D1“ wird wie folgt gefasst:
„D1 entfällt
k) Die Zeile „D1E“ wird wie folgt gefasst:
„D1E entfällt
l) Die Zeile „L“ wird wie folgt gefasst:
„L entfällt
m) Die Zeile „M“ wird wie folgt gefasst:
„AM entfällt
n) Die Zeile „T“ wird wie folgt gefasst:
„T L
o) nach der Zeile „T“ werden folgende Zeilen angefügt:
„F entfällt
G entfällt
GE entfällt
entfällt“.
D1“.
D1E“.
L“.
AM“.
T“.
entfällt
entfällt
entfällt“.

24. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:
„10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis
vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“
b) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst:
„18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis
vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“
Artikel 3
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht
der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vor-
besitz der Klasse A1.“
2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2
erweitert wird,
7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der
erweitert wird,“.
3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „A,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.
bb) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.
b) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe „M“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:
Klasse A2 auf die Klasse A
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Klassen B und S“ durch die Wörter „der Klasse B“ ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1)“ gestrichen.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe „1)“ gestrichen.
bb) In Buchstabe i werden nach der Angabe „BE“ die Wörter „und B mit der Schlüsselzahl 96“ eingefügt.
d) Die Fußnote 1 wird gestrichen.
5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.8
(zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM
A1, A2, A
B
C1
C1 (Vorbesitz D1)
C1 (Vorbesitz D)
C
C (Vorbesitz C1)
C (Vorbesitz D1)
C (Vorbesitz D)
CE
D1
D1 (Vorbesitz C1)
D1 (Vorbesitz C)
2 Doppelstunden
4 Doppelstunden
2 Doppelstunden
6 Doppelstunden
2 Doppelstunden
2 Doppelstunden
10 Doppelstunden
4 Doppelstunden
4 Doppelstunden
2 Doppelstunden
4 Doppelstunden
10 Doppelstunden
4 Doppelstunden
4 Doppelstunden

D
D (Vorbesitz C)
D (Vorbesitz C1)
D (Vorbesitz D1)
L
T
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „3)“ gestrichen.
b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „4)“ gestrichen.
18 Doppelstunden
8 Doppelstunden
12 Doppelstunden
8 Doppelstunden
2 Doppelstunden
6 Doppelstunden“.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „A1, A und M“ durch die Angabe „A1, A2, A und AM“ ersetzt.
d) In Nummer 18 wird die Angabe „und S“ gestrichen.
e) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „A1,“ die Angabe „A2,“ eingefügt.
b) Die erste Zeile wird wie folgt geändert:
aa) In der dritten Spalte wird die Angabe „A1, A, B“ durch die Angabe „A1,
A2, A, B“ ersetzt.
bb) In der vierten Spalte wird die Angabe „A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)“
durch die Angabe „A1 auf A2, A2 auf A“ ersetzt.
c) Die Fußnote *) wird gestrichen.
8. In der Anlage 7.1 wird in der „Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht“ die Tabelle
des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie
folgt gefasst:
„Klasse Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde
(je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten)
A 4 C1 B 6
A2 4 C1 D1 2
A1 4 C1 D 2
B 2 C B 10
AM 2 C C1 4
L 2 C D1 4
T 6 C D 2
CE C 4
9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „A1,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.
b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
„Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A2 B auf BE
Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde
auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten)
D1 B 10
D1 C1 4
D1 C 4
D B 18
D C 8
D C1 12
D D1 8
BE, C1E, D1E und DE, A2 bei
mindestens zweijährigem Vorbesitz von
A1 sowie A bei mindestens zweijährigem
Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung“.
C1 und C1E C und CE
A2 A2 auf A B auf C1 in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
A C1 auf C
B C1 auf
C1E
Ausbildungsgang Ausbildungsgang
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt“.

Artikel 4
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
In § 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346) wird die
Angabe „A1, A, M, S und T“ durch die Angabe „A1, A2, A, AM und T“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I
S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
die Wörter „oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ gestrichen.
2. Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben.
3. Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe „ , VOInt“ gestrichen.
4. In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ im Klammerzusatz die Wörter „ , motori-
sierter Krankenfahrstuhl“ gestrichen.
5. Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:
„401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) 6,50
– Prüfung am PC 8,20
– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom je angefangene Viertel-
Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499“.
6. In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „2.6.1“ durch die Angabe „2.5.1“
ersetzt.
7. In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klasse A“ die Angabe „oder
A2“ angefügt.
8. Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt:
„402.1a Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge
der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV 63,20“.
9. Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:
„402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 71,40“.
10. In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „M,“ gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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