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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 566
BGBl. 2018 I S. 566 · 15.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
Vom 3. Mai 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von de-
nen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
Sinne des Absatzes 3a“ ein Komma und die Wörter
„die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des
27. Dezember 2016 erteilt worden sind,“ eingefügt.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106
der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Führerschein (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 59).
2. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 46 Ab-
satz 2“ ein Komma und die Wörter „§ 48a Ab-
satz 2 Satz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.
3. § 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein
Semikolon und die Wörter „davon ausgenommen
sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2
Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6“
eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle
nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätes-
tens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unab-
hängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 aner-
kannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung
durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15
Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre,
nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach
§ 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2
Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit
Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung
nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum
Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen.“

4. In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5
durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt:
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel
Klassen A, A1,
A2, B, BE, AM, L, T
„4. Herz- und Gefäßkrank-
heiten
4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit nein
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
4.1.2 – nach erfolgreicher Be- ja,
handlung durch Arznei- kardiologische
mittel oder Herzschritt- Untersuchung
macher
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit nein
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
4.2.2 Blutdruckwerte in der Regel
≥ 180 mmHg systolisch ja,
und/oder ≥ 110 mmHg fachärztliche
diastolisch Untersuchung
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krank- ja
heitswert
4.4 Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
4.4.1 EF > 35% ja,
bei komplikations-
losem Verlauf,
Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
nein – –
ja, Kontrollen gemäß Kontrollen gemäß
kardiologische Begutachtungs- Begutachtungs-
Untersuchung leitlinien leitlinien
nein – –
Einzelfall- regelmäßige regelmäßige
entscheidung, ärztliche ärztliche
fachärztliche Kontrollen Kontrollen
Untersuchung
ja – –
Fahreignung – –
kann sechs
Wochen
kardiologische nach dem Ereig-
Untersuchung nis gegeben sein,
4.4.2 EF ≤ 35% oder akute Fahreignung
dekompensierte Herz- kann vier Wochen
insuffizienz im Rahmen nach dem Ereig-
eines akuten Herzinfarktes nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen
4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ja,
ohne körperliche Limitation) fachärztliche
Untersuchung
4.5.2 NYHA II (leichte Einschrän- ja,
kung der körperlichen fachärztliche
Leistungsfähigkeit) Untersuchung
4.5.3 NYHA III (Beschwerden ja
bei geringer körperlicher (wenn stabil),
Belastung) fachärztliche
Untersuchung
kardiologische
Untersuchung
in der Regel – –
nein,
kardiologische
Untersuchung
ja, – jährlich
wenn EF > 35%, kardiologische
fachärztliche Kontroll-
Untersuchung untersuchungen
ja, – jährlich
wenn EF > 35%, kardiologische
fachärztliche Kontroll-
Untersuchung untersuchungen
nein – –

Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel
Klassen A, A1,
A2, B, BE, AM, L, T
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden nein
in Ruhe)
4.6 Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
4.6.1 – bei Ruheschmerz nein
Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
nein – –
nein – –
4.6.2 – nach Intervention Fahreignung Fahreignung – –
nach 24 Stunden nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
4.6.3 – nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
4.6.4 Aortenaneurysma keine
– asymptomatisch Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
4.6.5 Aortenaneurysma Fahreignung
– nach erfolgreicher zwei bis vier
Fahreignung – –
nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
keine – –
Einschränkung
bei einem
Aortendurch-
messer
bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
Fahreignung – Kontrollen
drei Monate des Aneurysma-
Operation/Intervention Wochen nach dem Eingriff, durchmessers
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
5. Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
5.1 Neigung zu schweren nein
Stoffwechselentgleisungen
5.2 Bei erstmaliger Stoff- ja,
wechselentgleisung nach Einstellung
oder neuer Einstellung
5.3 Bei ausgeglichener Stoff- ja
wechsellage unter Therapie
mit oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypoglykämie-
risiko
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
nein – –
ja, – –
nach Einstellung
ja, – regelmäßige
bei guter Stoff- ärztliche
wechselführung Kontrollen
ohne
Unterzuckerung
über drei Monate

Eignung oder
bedingte Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1,
Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF
5.4 Bei medikamentöser ja, ja,
Therapie mit hohem Hypo- bei ungestörter bei guter Stoff-
glykämierisiko (z. B. Insulin) Hypoglykämie- wechselführung
wahrnehmung ohne schwere
Unterzuckerung
über drei Monate
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
5.5 Wiederholt auftretende für die Dauer Keine wiederholt
schwere Hypoglykämien im von drei Monaten schwere Hypo-
Wachzustand nach dem glykämie
letzten Ereignis in den letzten
nicht geeignet. zwölf Monaten.
Eine stabile Stoff- Unter besonders
wechsellage und günstigen
eine ungestörte Umständen
Hypoglykämie- ggf. auch
wahrnehmung kürzere Frist
sind sicher- möglich.
zustellen, Der Zeitraum
fachärztliche bis zur Wieder-
Begutachtung erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung
5.6 Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10“.
5. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter „in der Fassung vom 31. März
die Wörter „in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ ersetzt.
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen C, C1,
Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF
– fachärztliche
Begutachtung
alle drei Jahre,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige regelmäßige
ärztliche ärztliche
Kontrollen Kontrollen
2017 (VkBl. S. 226)“ durch
6. In Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31.12.2018“ gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. Mai 2018 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58f334a5e3689bd4….