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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 566

BGBl. 2018 I S. 566 · 15.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
                                                 Dritte Verordnung
                                     zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
                                                           Vom 3. Mai 2018

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von de-
nen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6

Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:

                            Artikel 1

                      Änderung der

                Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
   Sinne des Absatzes 3a“ ein Komma und die Wörter
   „die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des
   27. Dezember 2016 erteilt worden sind,“ eingefügt.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106
  der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie
  2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
  Führerschein (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 59).

2. § 75 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 46 Ab-
     satz 2“ ein Komma und die Wörter „§ 48a Ab-
     satz 2 Satz 1“ eingefügt.

  b) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch einen Punkt ersetzt.
  c) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.

3. § 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein
     Semikolon und die Wörter „davon ausgenommen
     sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2
     Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6“
     eingefügt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle

     nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätes-
     tens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unab-
     hängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 aner-
     kannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung
     durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15
     Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre,
     nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach
     § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2
     Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das
     Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
     struktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit
     Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung

     nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum
     Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen.“
BGBl. 2018, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
4. In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5

durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt:
                                                      Eignung oder                     Beschränkungen/Auflagen
                                                    bedingte Eignung                    bei bedingter Eignung
           Krankheiten, Mängel
                                         Klassen A, A1,

                                       A2, B, BE, AM, L, T

  „4.    Herz- und Gefäßkrank-
         heiten
  4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit             nein
        anfallsweiser Bewusstseins-
        trübung oder Bewusstlosig-
        keit
  4.1.2 – nach erfolgreicher Be-              ja,
          handlung durch Arznei-        kardiologische
          mittel oder Herzschritt-      Untersuchung
          macher
  4.2    Hypertonie
         (zu hoher Blutdruck)
  4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit                nein
        zerebraler Symptomatik
        und/oder Sehstörungen
  4.2.2 Blutdruckwerte                   in der Regel
        ≥ 180 mmHg systolisch                 ja,
        und/oder ≥ 110 mmHg             fachärztliche
        diastolisch                     Untersuchung
  4.3    Hypotonie
         (zu niedriger Blutdruck)
  4.3.1 In der Regel kein Krank-               ja
        heitswert
  4.4    Akutes Koronarsyndrom
         (Herzinfarkt)
  4.4.1 EF > 35%                              ja,
                                       bei komplikations-
                                        losem Verlauf,
 Klassen C, C1,                          Klassen C, C1,
                     Klassen A, A1,
 CE, C1E, D, D1,                         CE, C1E, D, D1,
                   A2, B, BE, AM, L, T
  DE, D1E, FzF                            DE, D1E, FzF

      nein                 –                   –

       ja,         Kontrollen gemäß Kontrollen gemäß
 kardiologische     Begutachtungs-   Begutachtungs-
 Untersuchung          leitlinien       leitlinien

      nein                 –                   –

    Einzelfall-      regelmäßige          regelmäßige
 entscheidung,         ärztliche            ärztliche
  fachärztliche       Kontrollen           Kontrollen
 Untersuchung

          ja               –                   –

Fahreignung                –                   –
kann sechs
  Wochen
                                        kardiologische    nach dem Ereig-
                                         Untersuchung     nis gegeben sein,

  4.4.2 EF ≤ 35% oder akute               Fahreignung
        dekompensierte Herz-           kann vier Wochen
        insuffizienz im Rahmen          nach dem Ereig-
        eines akuten Herzinfarktes     nis gegeben sein,
                                         kardiologische
                                         Untersuchung
  4.5    Herzleistungsschwäche
         durch angeborene oder
         erworbene Herzfehler
         oder sonstige Ursachen
  4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung               ja,
        ohne körperliche Limitation)    fachärztliche
                                        Untersuchung

  4.5.2 NYHA II (leichte Einschrän-          ja,
        kung der körperlichen           fachärztliche
        Leistungsfähigkeit)             Untersuchung

  4.5.3 NYHA III (Beschwerden                 ja
        bei geringer körperlicher       (wenn stabil),
        Belastung)                      fachärztliche
                                        Untersuchung
kardiologische
Untersuchung
   in der Regel             –                   –
       nein,
  kardiologische
  Untersuchung

       ja,                  –                  jährlich
 wenn EF > 35%,                            kardiologische
  fachärztliche                               Kontroll-
  Untersuchung                            untersuchungen
       ja,                  –                  jährlich
 wenn EF > 35%,                            kardiologische
  fachärztliche                               Kontroll-
  Untersuchung                            untersuchungen
       nein                 –                   –
BGBl. 2018, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
                                                     Eignung oder                      Beschränkungen/Auflagen
                                                   bedingte Eignung                     bei bedingter Eignung
          Krankheiten, Mängel
                                        Klassen A, A1,

                                      A2, B, BE, AM, L, T

  4.5.4 NYHA IV (Beschwerden                 nein
        in Ruhe)
  4.6   Periphere arterielle
        Verschlusskrankheit
  4.6.1 – bei Ruheschmerz                    nein
Klassen C, C1,                           Klassen C, C1,
                     Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1,                          CE, C1E, D, D1,
                   A2, B, BE, AM, L, T
 DE, D1E, FzF                             DE, D1E, FzF
     nein                  –                   –

     nein                  –                   –
  4.6.2 – nach Intervention             Fahreignung      Fahreignung                    –                   –
                                      nach 24 Stunden nach einer Woche,
                                                         fachärztliche
                                                       (internistische/
                                                         chirurgische)
                                                        Untersuchung
  4.6.3 – nach Operation                Fahreignung
                                      nach einer Woche

  4.6.4 Aortenaneurysma                      keine
        – asymptomatisch               Einschränkung,
                                         fachärztliche
                                       (internistische/
                                         chirurgische)
                                       Untersuchung

  4.6.5 Aortenaneurysma                  Fahreignung
        – nach erfolgreicher             zwei bis vier
   Fahreignung              –                   –
       nach
  vier Wochen,
   fachärztliche
 (internistische/
   chirurgische)
 Untersuchung
       keine                –                   –
 Einschränkung
     bei einem
  Aortendurch-
      messer
    bis 5,5 cm.
       Keine
   Fahreignung
     bei einem
  Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
   fachärztliche
 (internistische/
   chirurgische)
 Untersuchung
 und Kontrollen
des Aneurysma-
 durchmessers
Fahreignung                 –                Kontrollen
drei Monate                               des Aneurysma-
          Operation/Intervention           Wochen        nach dem Eingriff,                            durchmessers
                                      nach dem Eingriff,
                                         fachärztliche
                                       (internistische/
                                         chirurgische)
                                        Untersuchung
  5.    Diabetes mellitus
        (Zuckerkrankheit)
  5.1   Neigung zu schweren                  nein
        Stoffwechselentgleisungen
  5.2   Bei erstmaliger Stoff-              ja,
        wechselentgleisung            nach Einstellung
        oder neuer Einstellung
  5.3   Bei ausgeglichener Stoff-             ja
        wechsellage unter Therapie
        mit oralen Antidiabetika
        mit niedrigem Hypoglykämie-
        risiko
  fachärztliche
(internistische/
  chirurgische)
 Untersuchung

        nein                  –                   –

        ja,                   –                   –
  nach Einstellung

         ja,                  –              regelmäßige
   bei guter Stoff-                            ärztliche
   wechselführung                             Kontrollen
        ohne
   Unterzuckerung
  über drei Monate
BGBl. 2018, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 569
                                                       Eignung oder
                                                     bedingte Eignung
           Krankheiten, Mängel                                   Klassen C, C1,
                                            Klassen A, A1,
                                                                 CE, C1E, D, D1,
                                          A2, B, BE, AM, L, T
                                                                  DE, D1E, FzF
  5.4    Bei medikamentöser                      ja,                   ja,
         Therapie mit hohem Hypo-          bei ungestörter       bei guter Stoff-
         glykämierisiko (z. B. Insulin)    Hypoglykämie-         wechselführung
                                           wahrnehmung            ohne schwere
                                                                 Unterzuckerung
                                                                über drei Monate
                                                                 und ungestörter
                                                                 Hypoglykämie-
                                                                  wahrnehmung
  5.5    Wiederholt auftretende              für die Dauer    Keine wiederholt
         schwere Hypoglykämien im         von drei Monaten schwere Hypo-
         Wachzustand                           nach dem           glykämie
                                           letzten Ereignis    in den letzten
                                           nicht geeignet.    zwölf Monaten.
                                          Eine stabile Stoff- Unter besonders
                                          wechsellage und         günstigen
                                           eine ungestörte       Umständen
                                           Hypoglykämie-          ggf. auch
                                            wahrnehmung         kürzere Frist
                                              sind sicher-         möglich.
                                               zustellen,       Der Zeitraum
                                             fachärztliche    bis zur Wieder-
                                            Begutachtung          erlangung
                                                              der Fahreignung
                                                                   beträgt
                                                                 mindestens
                                                                drei Monate,
                                                                fachärztliche
                                                               Begutachtung
  5.6    Bei Komplikationen siehe
         auch Nummer 1, 4, 6, 10“.

5. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter „in der Fassung vom 31. März
   die Wörter „in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ ersetzt.

       Beschränkungen/Auflagen
        bei bedingter Eignung
                      Klassen C, C1,
  Klassen A, A1,
                      CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T
                       DE, D1E, FzF
        –              fachärztliche
                      Begutachtung
                      alle drei Jahre,
                       regelmäßige
                          ärztliche
                         Kontrollen

  regelmäßige          regelmäßige
    ärztliche            ärztliche
   Kontrollen           Kontrollen

2017 (VkBl. S. 226)“ durch
6. In Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31.12.2018“ gestrichen.

                                                        Artikel 2
                                            Bekanntmachungserlaubnis
                    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
                 laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. Mai 2018 an geltenden Fas-
                 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                        Artikel 3
                                                      Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                    Berlin, den 3. Mai 2018

                                          Der Bundesminister
                                 für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                           Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58f334a5e3689bd4….