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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 348

BGBl. 2014 I S. 348 · 119.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 348
                                               Zehnte Verordnung
                                   zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                               und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
                                                         Vom 16. April 2014

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
auf Grund
– des § 4a Absatz 8 Satz 8, des § 6 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe a, b, c, d, e, g, h, j, k, m, n, q, r, s, v, w
  und x, Nummer 2 Buchstabe a und c, Nummer 3
  Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7,
  des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und
  Absatz 5, des § 26a und des § 30c Absatz 1 Num-
  mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden
  Satzteil zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Geset-
  zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 6 Ab-
  satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n und x zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 4a Absatz 8, § 6
  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w sowie
  § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 5,
  6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. August
  2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 3 Satz 1 durch
  Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26a Absatz 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom

  19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist,

  § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und
  Absatz 5 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
  Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
  (BGBl. I S. 821),
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-
  Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006
  (BGBl. I S. 1958) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-

  desministerium für Bildung und Forschung,

– des § 4 Absatz 3, des § 6 Absatz 3, des § 11 Ab-
  satz 4, des § 18 Absatz 4 und des § 34 Absatz 4 des
  Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I
  S. 1336), von denen § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 3,
  § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Arti-
  kel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 zuletzt durch

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
  über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der
  Richtlinie 2013/47/EG der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Än-
  derung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates über den Führerschein (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 29).

  Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom
  28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden
  ist,
– des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom
  25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch
  Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Bildung und
  Forschung:

                       Artikel 1
                   Änderung der
             Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

      „§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von
           Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten
           Kleinkrafträdern“.
   b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 43a Anforderungen an Qualitätssicherungs-

             systeme für das Fahreignungsseminar“.

   c) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das
      Wort „Akkreditierung“ durch das Wort „Begut-
      achtung“ ersetzt.
   d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
      „§ 66 Träger von Begutachtungsstellen         für
            Fahreignung“.

   e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

      „§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung
            der Kraftfahreignung“.

   f) In der Angabe zu § 72 wird das Wort „Akkredi-
      tierung“ durch das Wort „Begutachtung“ ersetzt.
   g) Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-
      ordnung“ wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende
          Angabe zu Anlage 4a eingefügt:

          „Anlage 4a Grundsätze für die Durchfüh-
                     rung der Untersuchungen und

                     die Erstellung der Gutachten
                     (zu § 11 Absatz 5)“.
BGBl. 2014, Seite 349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 349
     bb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt ge-
         fasst:
         „Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche
                    Anerkennung als Träger von Be-
                    gutachtungsstellen für Fahreig-
                    nung (zu § 66 Absatz 2)“.
     cc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt ge-
         fasst:

         „Anlage 15 Voraussetzungen für die amt-
                    liche Anerkennung als Träger
                    von Kursen zur Wiederherstel-
                    lung der Kraftfahreignung (zu
                    § 70 Absatz 2)“.

     dd) Nach der Angabe zu Anlage 16 werden fol-
         gende Angaben zu den Anlagen 17 und 18
         angefügt:
         „Anlage 17 Inhalte der Prüfung im Rahmen
                    der Qualitätssicherung der Fahr-
                    eignungsseminare und Einwei-
                    sungslehrgänge (zu § 43a Num-
                    mer 3 Buchstabe a)

         Anlage 18    Teilnahmebescheinigung gemäß
                      § 44 FeV (zu § 44 Absatz 1)“.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1a fol-
   gende Nummer 1b eingefügt:

  „1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e

       nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der

       Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Par-

       laments und des Rates vom 18. März 2002

       über die Typgenehmigung für zweirädrige oder

       dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung

       der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl.

       L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart

       Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-

       schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens

       25 km/h beschränkt ist,“.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5
                  Sonderbestimmungen
                für das Führen von Mofas
                  und geschwindigkeits-
              beschränkten Kleinkrafträdern“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer auf
     öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1

     Satz 2 Nummer 1) führt,“ durch die Wörter „Wer

     auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1

     Satz 2 Nummer 1) oder ein Kleinkraftrad, das

     den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2

     Nummer 1b entspricht, führt,“ ersetzt.

4. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis
  der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüssel-
  zahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.“
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Tabelle werden unter der laufenden Num-
     mer 9 in der Spalte Mindestalter in Buchstabe b
     die Wörter „nur für die Klasse D“ gestrichen.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Ta-
      belle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter
      für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C
      18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
      1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der
         Polizei, der nach Landesrecht anerkannten
         Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
         und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
         schutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatz-
         fahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete
         Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten ein-
         gesetzt werden, und

      2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder War-
         tungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerk-
         stätten verbracht und dort auf Anweisung ei-
         nes Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße
         unterzogen werden.“
 6. In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Anlage 15“ durch
    die Angabe „Anlage 4a“ ersetzt.
 7. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der
      Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüssel-
      zahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der

      Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6

      in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahr-

      erlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrer-

      laubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung

      erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer prakti-

      schen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg).

      Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht

      anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrer-

      laubnis der Klasse A1, die unter Verwendung

      der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt wor-
      den ist.“
 8. In § 17 Absatz 6 Satz 2 werden vor der Buchsta-
    ben-Zahlen-Folge „C1“ die Buchstaben „BE“ ein-
    gefügt.
 9. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden in der Klammer die
    Wörter „vier Wochen“ durch die Wörter „sechs Wo-
    chen“ ersetzt.

10. Dem § 24a Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

    „Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer ei-

    nes bereits verlängerten Führerscheins ist das Da-

    tum des Tages, an dem die vorangegangene Befris-

    tung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit

    des Führerscheins bei Antragstellung noch gege-

    ben oder bereits abgelaufen ist.“
11. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „EU- oder EWR-Fahrerlaubnis“ die Wörter „nach ei-
    nem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden
    Muster“ eingefügt.
12. § 25b wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
      „Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind
      zu übernehmen.“
BGBl. 2014, Seite 350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 350
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im letzten Satzteil wird die Angabe „Num-
          mer 6“ durch die Angabe „Nummer 5“ er-
          setzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis
          sind zu übernehmen.“

   c) In Absatz 3a wird in Satz 1 im letzten Satzteil die
      Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Num-
      mer 6“ ersetzt.

13. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus der Ent-
          scheidung vom 25. August 2008 der Kom-
          mission über Äquivalenzen zwischen Führer-
          scheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008,
          S. 31)“ durch die Wörter „aus dem Be-
          schluss der Kommission vom 18. Dezember
          2012 über Äquivalenzen zwischen Führer-
          scheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013,
          S. 1)“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „AM,“ gestrichen.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort
               „oder“ gestrichen.
          bbb) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt
               durch ein Komma und das Wort „oder“
               ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
                „9. die den Vorbesitz einer anderen
                    Klasse voraussetzt, wenn die Fahr-
                    erlaubnis dieser Klasse nach den
                    Nummern 1 bis 8 im Inland nicht
                    zum Führen von Kraftfahrzeugen
                    berechtigt.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2
          und 3“ gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das
          Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar
          aus dem Führerschein ergibt.“

14. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-
      gen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3
      entsprechend.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
      lung“ durch die Wörter „Bundesministerium für
      Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Num-
      mer 2, 2a und 3“ gestrichen.

15. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
                         „§ 43a
                    Anforderungen an
               Qualitätssicherungssysteme
              für das Fahreignungsseminar

      Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde
   von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssys-
   teme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßen-
   verkehrsgesetzes oder § 34 Absatz 3 des Fahrleh-
   rergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssiche-
   rungssystem für die verkehrspsychologische Teil-
   maßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssiche-

   rungssystem für die verkehrspädagogische Teil-
   maßnahme zu genehmigen, wenn
   1. der Antragsteller oder bei juristischen Personen
      die vertretungsberechtigten Personen über die
      für den Betrieb des Qualitätssicherungssystems
      erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
   2. die finanzielle und organisatorische Leistungs-
      fähigkeit des Trägers des Qualitätssicherungs-
      systems gewährleistet ist,

   3. Verfahren zur Qualitätssicherung vorgesehen
      und dokumentiert sind, die sicherstellen, dass

      a) wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der
         Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 17
         bei dem Anbieter von Fahreignungssemina-

         ren oder von Einweisungslehrgängen vor Ort
         durchgeführt wird,
      b) das zur Prüfung nach Buchstabe a einge-
         setzte Personal über die erforderliche Fach-
         kunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit
         verfügt, um sachgerecht beurteilen zu kön-
         nen, ob die Anforderungen nach Anlage 17
         erfüllt werden,
      c) der Anbieter von Fahreignungsseminaren
         oder von Einweisungslehrgängen aus dem
         Qualitätssicherungssystem ausgeschlossen
         wird, wenn er die gesetzlichen Anforderungen
         für die Durchführung von Fahreignungssemi-
         naren oder Einweisungslehrgängen nicht
         mehr erfüllt und der Mangel nicht unverzüg-
         lich beseitigt wird,
      d) der Antragsteller der nach Landesrecht zu-

         ständigen Behörde die Aufnahme eines An-
         bieters von Fahreignungsseminaren oder von
         Einweisungslehrgängen in das Qualitäts-
         sicherungssystem und dessen Ausschluss
         oder Ausscheiden aus dem Qualitätssiche-
         rungssystem nebst der dafür wesentlichen
         Gründe unverzüglich mitteilt,
      e) bei der Durchführung der Qualitätssicherung
         die geltenden Datenschutzbestimmungen
         nach den Landesdatenschutzgesetzen sowie
         landesrechtliche, bereichsspezifische Daten-
         schutzvorschriften und, soweit der Daten-
         schutz nicht durch Landesrecht geregelt ist,
         nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie
         bundesrechtliche, bereichsspezifische Daten-
         schutzvorschriften eingehalten werden,
      f) eine Dokumentation der Durchführung der
         Qualitätssicherung erfolgt und
BGBl. 2014, Seite 351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 351
      g) die nach Landesrecht zuständige Behörde je-
         derzeit Einsicht in die Dokumentation über die
         Durchführung der Qualitätssicherung nehmen
         kann,
      und

   4. mindestens eine der folgenden Maßnahmen vor-
      gesehen und dokumentiert ist, die der Erhaltung
      des Qualitätsniveaus des Fahreignungsseminars
      dienen:
      a) ergänzende Fortbildungen,

      b) Auswertungen der Seminardurchführungen,

      c) institutionalisierter fachlicher Austausch oder

      d) eine der den vorgenannten Maßnahmen
         gleichwertige Maßnahme.“
16. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars
   ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-
   nahme eine Bescheinigung nach dem Muster der
   Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht
   zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheini-
   gung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnah-
   men und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des
   Ausstellungsdatums zu unterschreiben.“

17. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
            „5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugfüh-
                rer im Besitz der Klasse D oder D1 ist
                und der Ort des Betriebssitzes weniger
                als 50 000 Einwohner besitzt.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „neben

      dem nach § 25 ausgestellten Führerschein“

      durch die Wörter „neben der nach einem ab

      dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster

      ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis“ er-

      setzt.
18. In § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
    „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreig-
    nungsregister“ ersetzt.
19. In § 59 Absatz 4 Satz 1 wird das Semikolon durch
    einen Punkt ersetzt und der dem Semikolon fol-
    gende zweite Halbsatz gestrichen.

20. Die Überschrift des Abschnittes IV wird wie folgt
    gefasst:
                            „IV.

                   Anerkennung und

         Begutachtung für bestimmte Aufgaben“.

21. § 66 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 66
                      Träger von
          Begutachtungsstellen für Fahreignung

      (1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreig-
   nung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der
   amtlichen Anerkennung durch die nach Landes-
   recht zuständige Behörde.
      (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen An-
   trag des Trägers für den Träger und seine Begut-

    achtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen
    der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anfor-
    derungen an Träger von Begutachtungsstellen für
    Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung
    durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom
    27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.

       (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestim-
    mungen, insbesondere mit Auflagen verbunden
    werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trä-
    gers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustel-
    len.

       (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre

    zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchs-
    tens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung
    sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehalt-
    lich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8
    erneut nachzuweisen.
       (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
    bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach
    Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme
    erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden,
    wenn der Mangel nicht mehr besteht.

      (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
    nachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-
    satz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologi-
    sche Begutachtung wiederholt nicht ordnungsge-
    mäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober
    Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung
    oder gegen Auflagen vorliegt.

       (7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach
    Absatz 2 vorliegen, kann die nach Landesrecht zu-
    ständige Behörde eine Begutachtung aus besonde-
    rem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die
    hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die

    nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen

    nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt,

    wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger

    aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maß-

    nahme der Behörde veranlasst hat.

       (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
    eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine
    aufschiebende Wirkung.“
22. Dem § 68 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

    „Als amtlich anerkannte Stellen im Sinne des Sat-
    zes 1 gelten auch Stellen, die ein Unfallversiche-
    rungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1,
    auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Bu-
    ches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungs-

    vorschrift über Grundsätze der Prävention für die

    Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat. Aus-
    oder Fortbildungen einer der in Satz 2 genannten
    Ausbildungsstellen können für die Zwecke dieser
    Verordnung durch die oberste Landesbehörde oder
    die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zu-
    ständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeits-
    bereich untersagt werden, wenn die Ausbildungs-
    stelle wiederholt die Pflichten aus der durch den
    Träger der Unfallversicherung erteilten Ermächti-
    gung verletzt hat. Die zuständige Behörde gibt die
    in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen öffentlich
    bekannt.“
BGBl. 2014, Seite 352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 352
23. § 70 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 70

                 Träger von Kursen zur
          Wiederherstellung der Kraftfahreignung
      (1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der
   Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälli-
   gen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach
   Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck
   des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen
   nur Personen aufgenommen werden, die den Anfor-
   derungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und
   nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

      (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen An-
   trag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur
   Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alko-
   hol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine
   Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der
   Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderun-
   gen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der
   Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutach-
   tung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
   vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.

      (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestim-
   mungen, insbesondere mit Auflagen verbunden
   werden, um den vorgeschriebenen Bestand und
   die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und sei-
   ner Stellen zu gewährleisten.

      (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre
   zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchs-
   tens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung
   sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehalt-
   lich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7
   erneut nachzuweisen.

      (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
   bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach
   Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme
   erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden,
   wenn der Mangel nicht mehr besteht.

      (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
   nachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-
   satz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der
   Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand

   der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsver-

   fahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die
   Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden
   oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die
   Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Aufla-
   gen vorliegt.

      (7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“

24. § 72 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 72
                       Begutachtung
      (1) Die

   1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreig-
      nung nach § 66,

   2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung
      mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverstän-
      digengesetzes,
   3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der
      Kraftfahreignung nach § 70 durchführen,

    müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweili-
    gen für sie geltenden fachlichen Anforderungen
    von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundes-
    anstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung um-
    fasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begut-
    achtung sowie die Begutachtung aus besonderem
    Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für
    Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüber-
    prüfung.
      (2) Grundlagen für die Begutachtung nach Ab-
    satz 1 sind

    1. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger
       von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66
       FeV) und deren Begutachtung durch die Bun-
       desanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar
       2014 (VkBl. S. 110),

    2. die Richtlinie über die Anforderungen an Techni-
       sche Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den
       §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigenge-
       setzes) und deren Begutachtung durch die Bun-
       desanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar
       2014 (VkBl. S. 110),

    3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger
       von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
       eignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung
       durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom
       27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).

      (3) Das unter Berücksichtigung der Stellung-
    nahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen
    gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Stra-
    ßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtun-
    gen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche
    Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Lan-
    desrecht zuständigen Behörden übersandt.“

25. In § 74 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
    wicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium für
    Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

26. § 76 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
       gefügt:

      „11. § 17 Absatz 6 (Aufhebung der Beschrän-

           kung der Fahrerlaubnis)

            Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des
            18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung
            der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge ohne
            Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der
            Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis der

            Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltge-
            triebe erworben hat.“
    b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:
      „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
            Entziehung einer oder Verzicht auf eine bis
            zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten
            Fahrerlaubnis)

             Personen, denen eine erteilte Fahrerlaub-
             nis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
             entzogen worden ist oder die bis zu die-
             sem Stichtag einen Verzicht auf ihre Fahr-
             erlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen
             der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich
BGBl. 2014, Seite 353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 353
            der Bestimmungen des Satzes 3 sowie
            der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Um-
            fang der Anlage 3 erteilt. Fahrerlaubnisin-
            habern, denen vor dem 19. Januar 2013
            eine zuvor entzogene Fahrerlaubnis neu
            erteilt wurde, wird auf Antrag vorbehaltlich
            der Bestimmungen der Nummer 9 die
            Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 er-
            teilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine
            Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen
            vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
            dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1
            und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kennt-
            nisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“

   c) In Nummer 13 Satz 1 wird im Nebensatz die An-
      gabe „18. Januar 2013“ durch die Angabe
      „1. Mai 2015“ ersetzt.
    d) Nummer 16 wird aufgehoben.
27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
      aa) Die Tabelle in Unterabschnitt I wird wie folgt

      e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
            „17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern
                 von Begutachtungsstellen für Fahreignung
                 und Trägern, die Kurse zur Wiederherstel-
                 lung der Kraftfahreignung nach § 70 durch-
                 führen)

                 Die bestehenden Anerkennungen von Be-
                 gutachtungsstellen für Fahreignung nach
                 § 66 und Kursen zur Wiederherstellung
                 der Kraftfahreignung nach § 70 müssen
                 bis zum Ablauf des 30. April 2017 den ge-
                 änderten Vorschriften angepasst werden.
                 Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerken-
                 nungsbehörde ein Gutachten der Bundes-
                 anstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai
                 2014 geltenden Anforderungen gemäß der
                 Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der An-
                 lage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden.“

geändert:
          aaa) Die laufenden Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                 „5   1a           vor dem 1.1.89
                  6   1a           nach dem 31.12.88
A, A2, A1, AM, L3                L 174, 175
A, A2, A1, AM, L3                L 174“.
          bbb) Die laufenden Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst:

               „14    2 beschränkt nach dem 31.12.85
                      auf Kombi-
                      nationen
                      nach Art
                      eines Sattel-
                      kraftfahr-
                      zeugs oder
                      eines Last-
                      kraftwagens
                      mit drei
                      Achsen

               15     3 (a+b)      vor dem 1.12.54

A, A1, AM, B, BE, C, T1          C 172, A1 79.03,
C1, C1E, CE, L                   A1 79.04, A 79.03,
                                 A 79.04, BE 79.06,
                                 CE 79 (L ≤ 3)

A, A2, A1, AM, B, T1             C1 171, L 174, 175,
BE, C1, C1E, CE,                 BE 79.06, CE 79
L                                (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
               16     3            im Saarland nach    A, A2, A1, AM, B, T1                 C1 171, L 174, 175,
                                   dem 30.11.54        BE, C1, C1E, CE,                     BE 79.06, CE 79
                                   und vor dem 1.10.60 L

               17     3            vor dem 1.4.80

               18     3            nach dem 31.3.80
                                   und vor dem 1.1.89

               19     3            nach dem 31.12.88
                                 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)

A, A1, AM, B, BE, T1             C1 171, L 174, 175,
C1, C1E, CE, L                   A1 79.05, A 79.03,
                                 A 79.04, BE 79.06,
                                 CE 79 (C1E > 12 000 kg,
                                 L ≤ 3)

A, A1, AM, B, BE, T1             C1 171, L 174, 175,
C1, C1E, CE, L                   A1 79.03, A1 79.04,
                                 A 79.03, A 79.04,
                                 BE 79.06, CE 79
                                 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)

A, A1, AM, B, BE, T1             C1 171, L 174,
C1, C1E, CE, L                   A1 79.03, A1 79.04,
                                 A 79.03, A 79.04,
                                 BE 79.06, CE 79
                                 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.
BGBl. 2014, Seite 354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 354
      bb) In der Tabelle in Unterabschnitt II wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
         „2     A (beschränkt)      A4, A2, A1, AM

  b) Die Tabelle in Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa) In Unterabschnitt I werden die laufenden Nummern 8 bis 14, 16 und 17
          „8    B                vor dem 1.12.54      A, A2, A1, AM,   T1
                                                      B, BE, C, C1E,
                                                      CE, L
           9    B                nach dem 30.11.54    A, A1, AM, B,    T1
                                 und vor dem 1.4.80   BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

         10     B                nach dem 31.3.80     A, A1, AM, B,    T1
                                 und vor dem 1.1.89   BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

         11     B                nach dem 31.12.88    A, A1, AM, B,    T1
                                                      BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

         12     C                vor dem 1.12.54      A, A2, A1, AM, T1
                                                      B, BE, C1, C1E,
                                                      C, CE, L
         13     C                nach dem 30.11.54    A, A1, AM, B,   T1
                                 und vor dem 1.4.80   BE, C1, C1E, C,
                                                      CE, L
         14     C                nach dem 31.3.80     A, A1, AM, B,   T1
                                                      BE, C1, C1E, C,
                                                      CE, L

         „16    BE               vor dem 1.1.89       A, A1, AM, B,    T1
                                                      BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

         17     BE               nach dem 31.12.88    A, A1, AM, B,    T1
                                                      BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

      bb) In Unterabschnitt II werden die laufenden Nummern 9 bis 11 wie folgt
          „9    4                vor dem 1.12.54      A, A2, A1, AM, T1
                                                      B, BE, C1, C1E,
                                                      CE, L
         10     4                nach dem 30.11.54    A, A1, AM, B,    T1
                                 und vor dem 1.4.80   BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

         11     4                nach dem 31.3.80     A, A1, AM, B,    T1
                                                      BE, C1, C1E,
                                                      CE, L

      cc) In Unterabschnitt III wird die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:

         „3     3                                     A, A2, A1, AM, T1
                                                      B, BE, C1, C1E,
                                                      C, CE, L
                                 “.

wie folgt gefasst:
         C1 171, L 174, A1 79.05,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, 175,
         A1 79.05, A 79.03,
         A 79.04, BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, 175,
         A1 79.03, A1 79.04,
         A 79.03, A 79.04,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, A1 79.03,
         A1 79.04, A 79.03,
         A 79.04, BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, 175,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C 172, A1 79.05, A 79.03,
         A 79.04, BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C 172, A1 79.03,
         A1 79.04, A 79.03,
         A 79.04, BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“
         C1 171, L 174, 175,
         A1 79.03, A1 79.04,
         A 79.03, A 79.04,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, A1 79.03,
         A1 79.04, A 79.03,
         A 79.04, BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.
gefasst:
         C1 171, L 174, 175,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, 175,
         A1 79.05, A 79.03,
         A 79.04, BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
         C1 171, L 174, 175,
         A1 79.03, A1 79.04,
         A 79.03, A 79.04,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.

         C1 171, L 174, 175,
         BE 79.06, CE 79
         (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.
BGBl. 2014, Seite 355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 355
   c) Die Tabelle in Abschnitt C wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die laufenden Nummern 5, 7 und 10 wie folgt gefasst:
              „5    C – 7,5 t                      A, A1, AM, B, BE, C1, C1E,         T1
                                                   CE, L

              „7    C nach dem                     A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, T1
                    30.9.1995 erteilt              CE, L

             „10    C – 7,5 t E                    A, A1, AM, B, BE, C1, C1E,         T1
                                                   CE, L

      bb) In Buchstabe b werden die laufenden Nummern 4, 6 und 8 wie folgt gefasst:
             „4     BE                             A, A1, AM, B, BE, L

             „6     C1E                            A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L

             „8     CE                             A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
                                                   CE, L, T

   d) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten eingefügt:
      „3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als
            Erteilung der Klasse 1a eingetragen.
      4

              C1 171, A1 79.03,
              A1 79.04, A 79.03
              A 79.04, BE 79.06,
              CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“
              C 172, A1 79.03,
              A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06, CE 79
              (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“
              C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
              CE 79
              (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.

              A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06“
              A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06, CE 79
              (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“
              A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06“.

Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der
            Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer
            Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.“

28. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2.     hochgradige Schwerhörig-              ja,              ja,
              keit (Hörverlust von 60 %        wenn nicht        wenn nicht
              und mehr), ein- oder beid-       gleichzeitig   gleichzeitig an-
              seitig sowie Gehörlosigkeit, andere schwer- dere schwerwie-
              ein- oder beidseitig         wiegende Mängel gende Mängel
                                           (z. B. Sehstörun- (z. B. Sehstörun-
                                             gen, Gleichge-    gen, Gleichge-
                                           wichtsstörungen) wichtsstörungen)
                                                vorliegen         vorliegen

   b) Die Nummern 2.1 bis 2.3 werden aufgehoben.

–               Fachärztliche
               Eignungsunter-
                   suchung.
                Regelmäßige
                    ärztliche
                  Kontrollen.
             Vorherige Bewäh-
                rung von drei
             Jahren Fahrpraxis
                  auf Kfz der
                Klasse B. Bei
               Vorliegen einer
                hochgradigen
             Hörstörung muss
             – soweit möglich –
               die Versorgung
              und das Tragen
              einer adäquaten
             Hörhilfe nach dem
              aktuellen Stand
              der medizinisch-
               technisch und
                audiologisch-
                 technischen
                  Kenntnisse
                   erfolgen.“
   c) In Nummer 5 wird in der ersten Spalte das Wort „Zuckerkrankheit“ durch die Wörter „Diabetes mellitus
      (Zuckerkrankheit)“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 356
  d) Die Nummern 5.3 und 5.4 werden wie folgt gefasst:
      „5.3    bei ausgeglichener                 ja
              Stoffwechsellage unter
              der Therapie mit Diät
              oder oralen Antidiabetika
              mit niedrigem Hypo-
              glykämierisiko
      5.4     bei medikamentöser                ja,
              Therapie mit hohem          bei ungestörter
              Hypoglykämierisiko          Hypoglykämie-
              (z. B. Insulin)             wahrnehmung

  e) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
      „11.2   Tagesschläfrigkeit
      11.2.1 Messbare auffällige                nein
             Tagesschläfrigkeit
      11.2.2 Nach Behandlung                      ja,
                                            wenn keine
                                             messbare
                                          auffällige Tages-
                                            schläfrigkeit
                                           mehr vorliegt

  f) Folgende Nummer 11.4 wird angefügt:
      „11.4   Störung des Gleich-           in der Regel
              gewichtssinnes                    nein

      ja,                  –             fachärztliche
bei guter Stoff-                       Begutachtung, bei
wechselführung                          medikamentöser
  ohne Unter-                           Therapie regel-
zuckerung über                          mäßige ärztliche
   3 Monate                               Kontrollen
      ja,                  –             fachärztliche
bei guter Stoff-                          Nachbegut-
wechselführung                         achtung alle drei
  ohne Unter-                            Jahre, regel-
zuckerung über                         mäßige ärztliche
 3 Monate und                             Kontrollen“.
  ungestörter
Hypoglykämie-
 wahrnehmung

      nein

        ja,            ärztliche           ärztliche
  wenn keine        Begutachtung,       Begutachtung,
   messbare          regelmäßige         regelmäßige
auffällige Tages-      ärztliche           ärztliche
  schläfrigkeit       Kontrollen         Kontrollen“.
 mehr vorliegt

  in der Regel        im Einzelfall       im Einzelfall
      nein           entsprechend        entsprechend
                    den Begutach-       den Begutach-
                    tungs-Leitlinien    tungs-Leitlinien
                     zur Kraftfahr-      zur Kraftfahr-
                        eignung            eignung“.
BGBl. 2014, Seite 357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 357

29. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
                                                                                                       „Anlage 4a
                                                                                                (zu § 11 Absatz 5)
                                               Grundsätze
                für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
   Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien
   für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).
   1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
      a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zuge-
         sandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahr-
         erlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
      b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur sol-
         che Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind
         (Relevanz zur Kraftfahreignung).
      c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
      d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung
         aufzuklären.
      e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
      f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige
         Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahr-
         zeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängig-
         keit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung
         darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit
         vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum
         von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig
         voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich
         bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss
         von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der
         Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich er-
         scheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
         empfehlen.
      g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Stra-
         ßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der
         Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er
         nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze
         verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
   2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
      a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüf-
         bar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfor-
         dert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden
         Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfor-
         dert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die
         Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutach-
         ten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpreta-
         tion der Befunde wiederzugeben.
      b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen
         (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei
         eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
      c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegen-
         wärtigen Befund.
   3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft
      und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden
      Person verwendet werden.
   4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich
      bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreig-
      nung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.

BGBl. 2014, Seite 358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 358

   5. Wer
      a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
         aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen
             für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder
             einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
         bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
      b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,
      darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreig-
      nung untersuchen oder begutachten.
   6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen
      erfüllen:
      a) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
      b) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür
         ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und
         Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskon-
         trolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhe-
         bung und Befundauswertung verantwortlich von
         aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen be-
             handelnde Arzt sein darf,
         bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
         cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
         dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsme-
             dizin“,
         ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
         ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor
         durchgeführt wurde.“
30. Anlage 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von
      einer geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein.“
   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „dieser Anforderungen“ werden durch die Wörter „der Anforderungen nach Satz 1“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „Anlage 15“ wird durch die Angabe „Anlage 4a“ ersetzt.
31. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.2.1 werden in Satz 2 die Wörter „Bei Beidäugigkeit:“ gestrichen.
   b) In Nummer 2.2 werden in Satz 2 die Wörter „und 3 laufende Nummer 2“ durch die Angabe „und 2.2.3“
      ersetzt.
   c) In Nummer 2.2.2 werden nach dem hervorgehobenen Wort „Beweglichkeit“ die Wörter „und Stereosehen“
      eingefügt.
   d) Nach Nummer 2.2.2 wird folgende Nummer 2.2.3 eingefügt:
      „2.2.3   Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
               Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-
               erlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Ge-
               setzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember
               1998 geltenden Fassung):
               Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a
               Absatz 5)
               2.2.3.1   Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
               2.2.3.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so
                         weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

BGBl. 2014, Seite 359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 359

              2.2.3.1.2 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tages-
                        sehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen
                        trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klas-
                        se/Art noch ausreicht:
                         Bei Fahrerlaubnis-              Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4,     Klasse 2                     Fahrerlaubnis zur
                         inhabern der                    52)                                                       Fahrgastbeförderung
                         Bei Beidäugigkeit               0,4/0,2                      0,7/0,22)                    0,7/0,53)
                         Bei Einäugigkeit1)              0,6                          0,7                          0,73)

                         1
                             ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
                         2
                             ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren
                               Auge erforderlich.
                         3
                             ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahr-
                               erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
              2.2.3.2    Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
              2.2.3.2.1 Bei Inhabern der          Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                      Klasse 2, Fahrerlaubnis
                                                                                                  zur Fahrgastbeförderung
                         Gesichtsfeld             normales Gesichtsfeld eines Auges normale Gesichtsfelder beider
                                                  oder gleichwertiges beidäugiges   Augen1)
                                                  Gesichtsfeld
                         Beweglichkeit            Bei Beidäugigkeit:                              Normale Beweglichkeit beider
                                                  Augenzittern sowie Begleit- und                 Augen1); zeitweises Schielen
                                                  Lähmungsschielen ohne Doppelt-                  unzulässig
                                                  sehen im zentralen Blickfeld bei
                                                  Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
                                                  Augenzittern darf die Erkennungs-
                                                  zeit für die einzelnen Sehzeichen
                                                  nicht mehr als eine Sekunde
                                                  betragen.
                                                  Bei Einäugigkeit:
                                                  Normale Augenbeweglichkeit, kein
                                                  Augenzittern.
                         Stereosehen              keine Anforderungen                             normales Stereosehen2)
                         Farbensehen              keine Anforderungen                             Rotblindheit oder Rotschwäche mit
                                                                                                  einem Anomalquotienten unter 0,5
                                                                                                  – bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-
                                                                                                    förderung: unzulässig
                                                                                                  – bei Klasse 2:
                                                                                                    Aufklärung des Betroffenen über
                                                                                                    die durch die Störung des Far-
                                                                                                    bensehens mögliche Gefährdung
                                                                                                    ausreichend

                         1
                             ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
                         2
                             ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

              2.2.3.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutach-
                        tung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blen-
                        dungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene
                        auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsemp-
                        findlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“
   e) Nummer 3 wird gestrichen.
   f) Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Unter-
      suchung“ werden wie folgt geändert:
      aa) Auf den Vorderseiten werden jeweils in Teil 1 Nummer 2 die Wörter:
          „Nummer des Personalausweises: ………“ gestrichen.
      bb) Die Rückseiten werden jeweils gestrichen.
32. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.1 am Ende wird Satz 3 wie folgt gefasst:
      „Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den
      zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen
      mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

BGBl. 2014, Seite 360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 360

   b) Die Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird in der Tabelle „Erweiterung“ in den Zeilen „A“, „A1“, „B“, „L“ und „T“ jeweils in der vierten
          Spalte die Angabe „61“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bun-
          desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-
          desbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.“
   c) Nummer 1.4 wird gestrichen.
   d) In Nummer 2.2.1 Buchstabe a, c und d werden jeweils die Wörter „ab dem 1. Januar 2014“ gestrichen.
   e) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
      „2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzklei-
              dung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegen-
              den Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motor-
              radhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.
              Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.“
   f) Nummer 2.2.19 wird folgt gefasst:
      „2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
              Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten
              oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der
              wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.“
   g) Die bisherige Nummer 2.2.19 wird Nummer 2.2.20. Dem Text werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
      „Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der
      vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum
      Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die
      Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis
      zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden.“
   h) In Nummer 2.7 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
      Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
33. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Muster des Führerscheins (Muster 1) wird wie folgt gefasst:

                       „




                                                                                           “.


34. In Anlage 8a wird die Angabe „B / BE*) / AM / L“ durch die Angabe „B/BE/B96*)/AM/L“ ersetzt.

BGBl. 2014, Seite 361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 361
35. Anlage 8b Nummer 6 wird wie folgt geändert:
   a) Die Zeile 2 der Tabelle
      „ A beschränkt         C

      wird wie folgt gefasst:
      „ A beschränkt         C

   b) Folgender Satz wird nach der Tabelle eingefügt:

C ≤ 25 kW
C ≤ 0,16 kW/kg                        “

C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg                         “.
      „Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedli-
      chen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Ein-
      schränkungen ergeben, eintragen.“
36. Anlage 8c wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Zeile 9 der Tabelle
      „ BE                   BE
      wie folgt gefasst:
      „ BE                   BE
   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Zeile 1 der Tabelle
          „ A1                    A1
          wird wie folgt gefasst:
          „ A1                    A1
      bb) Die Zeile 2 der Tabelle
          „ A beschränkt          A

          wird wie folgt gefasst:
          „ A beschränkt          A

      cc) Die Zeile 9 der Tabelle
          „ BE                    BE
          wird wie folgt gefasst:
          „ BE                    BE
      dd) Folgender Satz wird nach der Tabelle eingefügt:

                                      “

BE: Anhänger ≤ 3 500 kg               “.

 A1 ≤ 0,1 kW/kg                       “

                                      “.

 A ≤ 25 kW
 A ≤ 0,16 kW/kg                       “

 A ≤ 35 kW
 A ≤ 0,2 kW/kg                        “.

 BE: Anhänger ≤ 3 500 kg              “

                                      “.
          „Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschied-
          lichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter
          Einschränkungen ergeben, eintragen.“
37. Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
   a) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 35 wie folgt gefasst:
      „ 35    46       Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
   b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
      aa) Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
“.
          „ 11 181         Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)      “.

      bb) In der laufenden Nummer 12 werden in der dritten

Spalte die Wörter „Auflage zu den Klassen D1, D1E,
          D, DE, C und CE“ durch die Wörter „Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE“ ersetzt.
      cc) In der laufenden Nummer 14 werden in der dritten
          „(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht
          Klasse B mit der Schlüsselzahl 96“ eingefügt.
Spalte im einleitenden Satzteil nach den Wörtern
durchgestrichen, der Klasse BE)“ die Wörter „und der
      dd) Nach der laufenden Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 21 angefügt:
BGBl. 2014, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362

             „ 15 185            Auflage zu den Klassen C und CE:
                                 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des
                                 Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung
                                 auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
                16 186           Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
                                 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur
                                 1. bei Fahrten im Inland und
                                 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,
                                    wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach
                                    Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht
                                    oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
                17 187           Auflage zu den Klassen D und DE:
                                 Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur
                                 1. bei Fahrten im Inland und
                                 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,
                                    wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach
                                    Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht
                                    oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
                18 188           Auflage zu der Klasse C:
                                 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder
                                 vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-
                                 fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
                                 dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
                                 schutzes.
                19 189           Auflage zu der Klasse D:
                                 Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder
                                 vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-
                                 fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
                                 dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
                                 schutzes.
                20 190           Auflage zu der Klasse C:
                                 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von
                                 Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-
                                 werkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf
                                 der Straße unterzogen werden.
                21 191           Auflage zu der Klasse D:
                                 Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von
                                 Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-
                                 werkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf
                                 der Straße unterzogen werden.
                                                                                                                                              “.
      ee) Der die Tabelle abschließende Satz wird wie folgt gefasst:
             „Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die
             bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet
             werden. Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar
             2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.“
38. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die achte Zeile mit „Kroatien“ in der ersten Spalte wird gestrichen.
   b) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
      „ 4)   Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung
             einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).“
   c) Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:
      „ 6)   Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahr-
             erlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).“

BGBl. 2014, Seite 363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 363
39. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

                            Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des

„Anlage 13
  (zu § 40)
        Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungs-
   system wie folgt zu bewerten:
   1.    mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte
         Sperre angeordnet worden ist:

           laufende
                                                       Straftat
           Nummer
          1.1         Fahrlässige Tötung

          1.2         Fahrlässige Körperverletzung

          1.3         Nötigung

          1.4         Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

          1.5         Gefährdung des Straßenverkehrs

          1.6         Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

          1.7         Trunkenheit im Verkehr

          1.8         Vollrausch

          1.9         Unterlassene Hilfeleistung

     Vorschriften

§ 222 StGB

§ 229 StGB

§ 240 StGB

§ 315b StGB

§ 315c StGB

§ 142 StGB

§ 316 StGB

§ 323a StGB

§ 323c StGB
          1.10        Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
                      ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
                      stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
          1.11        Kennzeichenmissbrauch

   2.    mit zwei Punkten
   2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

           laufende
                                                       Straftat
           Nummer
Sicher-

            § 22 StVG

                 Vorschriften
          2.1.1       Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist          § 222 StGB
          2.1.2       Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB
                      ist

          2.1.3       Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist

          2.1.4       Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

          2.1.5       Gefährdung des Straßenverkehrs

          2.1.6       Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

          2.1.7       Trunkenheit im Verkehr

          2.1.8       Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist

          2.1.9       Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet

            § 240 StGB

            § 315b StGB

            § 315c StGB

            § 142 StGB

            § 316 StGB

            § 323a StGB

worden ist § 323c StGB
          2.1.10      Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
                      ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
                      stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
Sicher-
          2.1.11      Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist       § 22 StVG
BGBl. 2014, Seite 364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 364

    2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

                                                                                         laufende Nummer der Anlage
            laufende
                                                Ordnungswidrigkeit                      zur Bußgeldkatalog-Verordnung
            Nummer
                                                                                                   (BKat)*
          2.2.1         Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2
                        0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
                        von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
                        per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
                        führt

          2.2.2         Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2
                        Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
                        den Mittels geführt

          2.2.3         Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten                   9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
                                                                                        jeweils in Verbindung mit
                                                                                        11.1.6 bis 11.1.10 der
                                                                                        Tabelle 1 des Anhangs
                                                                                        (11.1.6 nur innerhalb ge-
                                                                                        schlossener Ortschaften),
                                                                                        11.2.5 bis 11.2.10 der
                                                                                        Tabelle 1 des Anhangs
                                                                                        (11.2.5 nur innerhalb ge-
                                                                                        schlossener Ortschaften)
                                                                                        oder 11.3.6 bis 11.3.10
                                                                                        der Tabelle 1 des Anhangs
                                                                                        (11.3.6 nur innerhalb ge-
                                                                                        schlossener Ortschaften)

          2.2.4         Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit
                        nicht eingehalten                                         12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5
                                                                                  der Tabelle 2 des Anhangs
                                                                                  sowie 12.7 in Verbindung mit
                                                                                  12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
                                                                                  der Tabelle 2 des Anhangs

          2.2.5         Überholvorschriften nicht eingehalten                           19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2

          2.2.6         Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3
                        fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
                        tung gefahren

          2.2.7         Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- 89b.2, 244
                        tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
                        überquert

          2.2.8         Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
                        Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe- 132.3.2
                        schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-
                        der Rotphase eines Wechsellichtzeichens

          2.2.9         Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge- 248
                        nommen

    3.   mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
    3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

            laufende
                                          Verstöße gegen die Vorschriften                 laufende Nummer des BKat*
            Nummer
          3.1.1         des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes                           243

    3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
            laufende
                                       Verstöße gegen die Vorschriften über               laufende Nummer des BKat*
            Nummer

          3.2.1         die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge                            4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6


* Bußgeldkatalog

BGBl. 2014, Seite 365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 365
  laufende
                             Verstöße gegen die Vorschriften über
  Nummer
3.2.2        die Geschwindigkeit

3.2.3        den Abstand

3.2.4        das Überholen

3.2.5        die Vorfahrt
3.2.6        das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

  laufende Nummer des BKat*

8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.1.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.2.2, 11.2.3,
11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1
des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.3.4, 11.3.5,
11.3.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.3.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften)
12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit
12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15
17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,
22
34
39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7        Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- 51b.3, 53.1
             gen
3.2.8        das Liegenbleiben von Fahrzeugen
3.2.9        die Beleuchtung
3.2.10       die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen

3.2.11       das Verhalten an Bahnübergängen

66
76
79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88
89, 89a, 89b.1, 245
3.2.12       das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen   92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13       die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
3.2.14       die Ladung
3.2.15       die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers
3.2.16       das Verhalten am Fußgängerüberweg
3.2.17       die übermäßige Straßenbenutzung
3.2.18       Verkehrshindernisse
99.1, 99.2
102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
108, 246.1, 247
113
116
123
3.2.19       das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 132a, 132a.1,
             beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
             Grünpfeil

3.2.20       Vorschriftzeichen

3.2.21       Richtzeichen
3.2.22       andere verkehrsrechtliche Anordnungen
3.2.23       Auflagen

* Bußgeldkatalog
und 132a.2, 132a.3, 132a.3.1,
      132a.3.2, 133.1, 133.2,
      133.3.1, 133.3.2
        150, 151.1, 151.2, 152,
        152.1
        157.3, 159b
        164
        166
BGBl. 2014, Seite 366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 366
    3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
            laufende
                                        Verstöße gegen die Vorschriften über
            Nummer
          3.3.1         die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

          3.3.2         das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung

  laufende Nummer des BKat*

171, 172

251a
    3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
            laufende
                                        Verstöße gegen die Vorschriften über
            Nummer

          3.4.1         die Zulassung

          3.4.2         ein Betriebsverbot und Beschränkungen

  laufende Nummer des BKat*

175

253
    3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
            laufende
                                        Verstöße gegen die Vorschriften über
            Nummer

          3.5.1         die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

          3.5.2         die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

          3.5.3         die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

          3.5.4         die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen

         laufende Nummer des BKat*

       186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
       187a

       189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
       189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
       189a.1, 189a.2

192, 193

       195, 196
          3.5.5         die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- 198 und 199 jeweils in
                        fahrzeugen

          3.5.6         die Besetzung von Kraftomnibussen

          3.5.7         Bereifung und Laufflächen

          3.5.8         die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand
                        Fahrzeugs

          3.5.9         die Stützlast

          3.5.10        den Geschwindigkeitsbegrenzer

          3.5.11        Auflagen

    3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße,
        Binnenschifffahrt (GGVSEB):
           laufende
                                        Beschreibung der Zuwiderhandlung
           Nummer
          3.6.1        Als tatsächlicher Verlader
      Verbindung mit 198.1.2
      bis 198.1.7, 199.1.2
      bis 199.1.6, 198.2.4 oder
      199.2.4, 198.2.5 oder
      199.2.5, 198.2.6 oder
      199.2.6 der Tabelle 3 des
      Anhangs

       201, 202

       212, 213

des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2

       217

       223, 224

       233

Eisenbahn und

         gesetzliche Grundlage

    Unterabschnitt 7.5.7.1
                       Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
                       packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel Nummer 21 Buchstabe a
                       gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder GGVSEB
                       Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
                       sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
                       in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
                       dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

* Bußgeldkatalog
BGBl. 2014, Seite 367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 367
laufende
                            Beschreibung der Zuwiderhandlung
Nummer
3.6.2       Als Fahrzeugführer

     gesetzliche Grundlage

Unterabschnitt 7.5.7.1
            Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
            packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel Nummer 21 Buchstabe a
            gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug
oder GGVSEB
            Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
            sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle
Güter
            in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
            dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
3.6.3       Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs Unterabschnitt 7.5.7.1
            entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
            führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Nummer 6 Buchstabe o
            Ladungssicherung nicht übergeben
GGVSEB
                                “.
BGBl. 2014, Seite 368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 368

40. Anlage 14 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 14
   (zu § 66 Absatz 2)
                                          Voraussetzungen für die
                  amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
     (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein
   muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
   1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
   2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüs-
      selpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine
      Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
   3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
   4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Beschei-
      nigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
   5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerken-
      nungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung;
      Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
       (2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
      1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
      2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen
         Gutachtern sichergestellt ist,
        a) Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
           aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin,
               Psychiatrie, Neurologie),
           bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer
               Begutachtungsstelle für Fahreignung,
        b) Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
           aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige
               praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
           bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer
               Begutachtungsstelle für Fahreignung,
           cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei feh-
               lenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
      3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der
         Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
      4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
      5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
      6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahraus-
         bildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Ver-
         haltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
      7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhän-
         gigen Stelle bestätigt worden ist,
      8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach
         § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegut-
         achtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumen-
         tation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der
         Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das
         letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
      9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung
         der Bundesanstalt sichergestellt wird,
   10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
   11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-
       sonen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

BGBl. 2014, Seite 369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 369

  (3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 7 sind:
1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer
   Diagnostik verfügen, nachgewiesen durch
  a) mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter, Test-
     verfahren und
  b) einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren.
2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.
Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
1. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Testgeräts und/oder Testverfahrens beteiligt waren
   oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Geräts
   und/oder Entwickler des Verfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutach-
   tungsstellen für Fahreignung, die die zu begutachtenden Verfahren und Testgeräte einsetzen, unterhalten
   oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.“

BGBl. 2014, Seite 370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 370

41. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 15
   (zu § 70 Absatz 2)
                                 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung
                        als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
     (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein
   muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
   1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
   2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüs-
      selpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine
      Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
   3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden
      sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
   4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im
      Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde: Bescheinigung der zuständigen Stelle über
      die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
   5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerken-
      nungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Ko-
      pien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
      (2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
   1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
   2. die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
   3. Kursleiter
      a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-
         Abschluss in Psychologie,
      b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei
         einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
      c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
      d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
      nachweisen,
   4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen
      der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,
   5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen
      der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
   6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle
      bestätigt worden ist,
   7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der
      Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen
      der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die
      Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); so-
      fern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte
      vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.
      (3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit der Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 6 sind:
   1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pä-
      dagogischer Psychologie verfügen, nachgewiesen durch
      a) mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung von
         substanzbezogenen Problemen und/oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen und
      b) einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren.
   2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.
   Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
   1. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Kursprogramms beteiligt waren oder sind oder über die
      Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
   2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurspro-
      gramms unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder

BGBl. 2014, Seite 371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 371

3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Kursen zur
   Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70, die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen,
   unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.
Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durch-
geführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation
regelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren.“

BGBl. 2014, Seite 372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 372

42. Folgende Anlagen 17 und 18 werden angefügt:
   „Anlage 17
   (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)
                                    Inhalte der Prüfung im Rahmen der
                 Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
   Abschnitt A   Fahreignungsseminare
   1.    Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
   1.1   Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
   1.2   Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
         einschließlich der Einhaltung der Auflagen
   2.    Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
   2.1   Verkehrspädagogik nach § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
   2.2   Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
   3.    Räumliche und sachliche Ausstattung
   4.    Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsda-
         tum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
   5.    Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
   5.1   für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
   5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
   5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer,
   5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
   5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien,
   5.1.5 die Hausaufgaben und
   5.1.6 die Seminarverträge
   5.2   für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
   5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
   5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
   5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens,
   5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien,
   5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
   5.2.6 die Zielvereinbarungen und
   5.2.7 den Seminarvertrag
   6.    Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teil-
         nehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstim-
         mung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
   7.    Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
   8.    Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
   Abschnitt B   Einweisungslehrgänge
   1.    Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1
         des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
   2.    Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
   3.    Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
   3.1   die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
   3.2   die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
   3.3   die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
   3.4   das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
   3.5   Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
   4.    Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
   5.    Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

BGBl. 2014, Seite 373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 373

                                                                                                                                                 Anlage 18
                                                                                                                                         (zu § 44 Absatz 1)
                                                                                                                                                  Format: DIN A5


                                                                      -Vorderseite-

                           Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV

Vorname               Familienname                        Geburtsdatum                 Anschrift des Seminarteilnehmers/der Seminarteilnehmerin



Verkehrspädagogische Teilmaßnahme



                                                   Fahrschulinhaber/Fahrschulinhaberin
    Name und Anschrift der Fahrschule              oder verantwortlicher                       Name des Seminarleiters/der Seminarleiterin
                                                   Leiter/verantwortliche Leiterin


    1. Modul
                     von ....... bis ....... Uhr       Bausteine nach § 42 Abs. 3 FeV
    am                                                                                                            .................
                                                       (bitte Nummer der durchgeführten Bausteine eintragen)

    2. Modul
                     von ....... bis ....... Uhr       Bausteine nach § 42 Abs. 4 FeV
    am                                                                                                            .................
                                                       (bitte Nummer der durchgeführten Bausteine eintragen)




                                   Unterschrift Seminarteilnehmer/
    Ort, Datum                                                                                    Unterschrift Seminarleiter Verkehrspädagogik/
                                   Seminarteilnehmerin
                                                                                                  Seminarleiterin Verkehrspädagogik



    Behörde, die die
    Seminarerlaubnis erteilt hat:




                                                                        -Rückseite-


Verkehrspsychologische Teilmaßnahme




    Name und Anschrift der verkehrspsychologischen Stelle                   Name des Seminarleiters/der Seminarleiterin


    1.
                                                        Bausteine nach § 42 Abs. 7 FeV
    Sitzung      von ....... bis ....... Uhr
                                                        (bitte Nummer der durchgeführten Bausteine                .................
    am
                                                        eintragen)

    2.
                                                        Bausteine nach § 42 Abs. 8 FeV
    Sitzung       von ....... bis ....... Uhr
                                                        (bitte Nummer der durchgeführten Bausteine                .................
    am
                                                        eintragen)



                                   Unterschrift Seminarteilnehmer/
    Ort, Datum                                                                                    Unterschrift Seminarleiter Verkehrspsychologie/
                                   Seminarteilnehmerin
                                                                                                  Seminarleiterin Verkehrspsychologie




    Behörde, die die
    Seminarerlaubnis erteilt hat:
                                                                                                                                                              “.

BGBl. 2014, Seite 374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 374

                                                     Artikel 2
                                                 Änderung der
                                  Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
  Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis
  nicht erforderlich.“
2. Die Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorge-
      schriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, müssen der Bewerber und die Bewerberin von einer Person begleitet
      werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse
      besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenver-
      kehrsgesetzes.“
  b) Am Ende wird in dem letzten Satz nach der Angabe „2.2.13“ die Angabe „und 2.2.16“ eingefügt.


                                                     Artikel 3
                                                   Änderung der
                                          Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9 der Ver-
ordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
  „Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlos-
  sen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt
  worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die
  Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn
  mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden
  sind.“

BGBl. 2014, Seite 375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 375
2. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

                                                                                  Die besonderen Ausbildungsfahrten
                                                                         für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE

                      Besondere Ausbildungsfahrten                           A1            A1 auf A21       B auf BE          B auf C                 C1 und C1E
                                                                             A2             A1 auf A        B auf C1          C auf CE          in einem gemeinsamen
                                                                             A             A2 auf A1        C1 auf C                               Ausbildungsgang2
                                                                             B                             C1 auf C1E
                                                                                                                                                Solo       Zug       Gesamt
       1    Schulung auf Bundes- oder Landstraße
            (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
            mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)                         5                3                3                 5              1           3          4
       2    Schulung auf Autobahnen
            oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
            eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
            sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
            und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
            haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
            Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
            möglich, mindestens eine Stunde zu
            45 Minuten auf den oben genannten Straßen
            ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
            einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
            120 km/h)                                                         4                2                1                 2              1           1          2
       3    Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
            (zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
            mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
            Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
            Stunden zu je 45 Minuten)                                         3                1                1                 3              0           2          2

  1
      Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
  2

              „Anlage 4
       (zu § 5 Absatz 3)

                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014
       C und CE
in einem gemeinsamen
   Ausbildungsgang2

Solo    Zug    Gesamt

 3       5        8

 1       2        3

 0       3        3
      Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.“

375
BGBl. 2014, Seite 376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 376
                                                    Artikel 4
                                               Änderung der
                                       Prüfungsordnung für Fahrlehrer
  § 15 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Schaltgetriebe“ durch die Wörter „Kupplungspedal oder
   klassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
im Falle der Fahrerlaubnis-
  „Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem
  Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.“

                                                    Artikel 5
                                              Änderung der
                               Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
   Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S.

1346), die zuletzt durch
Artikel 10 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ jeweils durch die
   Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
     Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
     Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

                                                    Artikel 6
                                             Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   Gebühren-
                                             Gegenstand
    Nummer
               „6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreig-
                   nung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
                   fahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen,
                   Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)
  160          Erstbegutachtung

Gebühr

 Euro
  160.1        Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-
               nung (ohne Begutachtung vor Ort)
7 669,00 bis 17 895,00
  160.2        Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der
               Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
6 647,00 bis 17 895,00
  160.3        Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich
               Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
  160.4        Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reise-
               zeit)
  161          Regelmäßige Begutachtung
8 692,00 bis 18 918,00

 1 023,00 bis 2 556,00
  161.1        Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für
               Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
  161.2        Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstel-
               lung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
  161.3        Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahr-
               erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
  161.4        Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung
               (ohne Reisezeit)
2 045,00 bis 6 391,00

1 023,00 bis 2 556,00
BGBl. 2014, Seite 377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 377

   Gebühren-                                                                                    Gebühr
                                             Gegenstand
    Nummer                                                                                       Euro
  162          Gutachtenüberprüfung
  162.1        Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gut-
               achten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne
               Überprüfung der einzelnen Gutachten)                                            1 534,00
  162.2        Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutach-
               tungsstelle für Fahreignung                                                 61,40 bis 205,00
  162.3        Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus be-
               sonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahr-
               eignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)                              1 534,00
  162.4        Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer
               Begutachtungsstelle für Fahreignung                                         123,00 bis 307,00
  163          Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm                4 602,00 bis 12 782,00
  164          Zusätzliche Leistungen
  164.1        Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160
               bis 163 erbracht werden                                                           92,00
  164.2        Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennum-
               mern 160 bis 163                                                                 61,40“.

2. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7 FeV)“ durch die Wörter „(§ 6 Absatz 6 Satz 2
   FeV)“ ersetzt.
3. In der Gebühren-Nummer 216 werden die Wörter „einer Schlüsselzahl“ durch die Wörter „der Schlüsselzahl 96“
   ersetzt.

                                                    Artikel 7
                                               Änderung der
                                    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35h wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe „DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ die Angabe
     „oder Ausgabe Januar 2014“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird im letzten Satzteil nach der Angabe „DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ die Angabe
     „oder Ausgabe Januar 2014“ eingefügt.
2. In § 52 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „gelbe“ durch das Wort „rote“ ersetzt.
3. In § 53a Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „Ausgabe März 2008“ die Wörter „oder der Norm
   EN ISO 20471:2013“ eingefügt.
4. § 72 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „einschließlich der für diese
     Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Nummer 6b wird die Angabe „§ 53 Satz 1 Nummer 3“ im einleitenden Satzteil und im letzten
     Satzteil jeweils durch die Angabe „§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

                                                   Artikel 7a
                                               Änderung der
                                         Bußgeldkatalog-Verordnung
   Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „12.5 oder 12.6“ durch die Angabe „12.5, 12.6 oder 12.7“
   ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,“.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „89a.2“ durch die Angabe „89b.2“ ersetzt.

BGBl. 2014, Seite 378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 378
3. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
  a) In der Nummer 132 werden die Wörter „Beim Führen eines Fahrzeugs“ durch die Wörter „Als Kfz-Führer“
     ersetzt.
  b) Nach der Nummer 132.3.2 werden die folgenden Nummern 132a bis 132a.3.2 eingefügt:

        Lfd. Nr.                           Tatbestand

      „132a          Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechts-
                               Regelsatz
  Straßenverkehrs-Ordnung     in Euro (€),

           (StVO)             Fahrverbot
                             in Monaten
§ 37 Absatz 2 Nummer 1           60 €
                     abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder Satz 7, 11, Nummer 2,
                     rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

      132a.1           – mit Gefährdung

      132a.2           – mit Sachbeschädigung
Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 37 Absatz 2 Nummer 1         100 €
Satz 7, 11, Nummer 2,
Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2                   120 €
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 2
      132a.3         bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase § 37 Absatz 2 Nummer 1            100 €
                     eines Wechsellichtzeichens                          Satz 7, 11, Nummer 2
                                                                         § 49 Absatz 3 Nummer 2
      132a.3.1         – mit Gefährdung

      132a.3.2         – mit Sachbeschädigung
§ 37 Absatz 2 Nummer 1         160 €
Satz 7, 11, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,        180 €“.
Absatz 3 Nummer 2
  c) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:

        Lfd. Nr.                           Tatbestand

      „175           Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
                     erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung §
                                 Regelsatz
     Fahrzeug-Zulassungs-
                                in Euro (€),
          verordnung
                                Fahrverbot
             (FZV)
                               in Monaten

   § 3 Absatz 1 Satz 1             70 €
4 Absatz 1
                     oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb § 48 Nummer 1
                     gesetzt

      175a           Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb
                     des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen
                     Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeit-
                     kennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkenn-
                     zeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit
                     Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem
                     Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in
                     Betrieb gesetzt

                                                        Artikel 7b
                                                   Änderung der
                                                Neunten Verordnung

§ 8 Absatz 1a Satz 6             50 €“.
§ 9 Absatz 3 Satz 5
§ 16 Absatz 2 Satz 8
§ 19 Absatz 1 Nummer 4
Satz 3
§ 48 Nummer 1
                                     zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                                 und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                        Die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an-
                     derer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.
                     S. 3920) wird wie folgt geändert:
November 2013 (BGBl. I
                     1. In Artikel 2 Nummer 7 wird § 44 Absatz 1 aufgehoben.
                     2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben.
                     3. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe j wird aufgehoben.
BGBl. 2014, Seite 379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 379

                                           Artikel 8
                             Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
  laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Mai 2014 an geltenden Fas-
  sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                           Artikel 9
                                        Inkrafttreten
     (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2014
  in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 22 und 26 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
    (3) Artikel 7b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 16. April 2014

                              Der Bundesminister
                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                      In Vertretung
                                Michael Odenwald

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9e184cb9f2ecdc2f….