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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3083

BGBl. 2016 I S. 3083 · 56.490 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3083
                                                 Elfte Verordnung
                                    zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                                und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften*
                                                       Vom 21. Dezember 2016

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur verordnet

– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3

  Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-

  stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1

  und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrs-

  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1
  im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu-

  letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des

  Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),

  § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zuletzt durch

  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1
  Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember
  2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1
  Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des
  Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6
  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x zuletzt durch Arti-
  kel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
  2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 2. Dezember
  2010 (BGBl. I S. 1748) und § 63 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind,

– auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
  vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt
  durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
  über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,
  S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014

  zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom
  2.7.2014, S.10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission
  vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
  (ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)
  Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhe-
  bung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontroll-

  gerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
  Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
  Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
  (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

                       Artikel 1

                   Änderung der
             Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember

2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das
    Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-
    zeugen“ ersetzt.

 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch

    die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-

    mer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1

    Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort
      „einsitzige“ gestrichen.

   b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
      „1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
           L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der
           Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4
           Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
           nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 15. Januar
           2013 über die Genehmigung und Markt-
           überwachung von zwei- oder dreirädrigen
           und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60
           vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart
           Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-
           schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-
           tens 25 km/h beschränkt ist,“.

 4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Kleinkraft-
      rädern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“

      durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-
      Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-
      dung“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-Aus-
          bildung“ durch die Wörter „der Ausbildung

          im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbildungs-

          kurs“ durch das Wort „Ausbildungskurs“ er-
          setzt.
BGBl. 2016, Seite 3084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3084
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbeschei-
           nigung“ durch das Wort „Prüfbescheinigung
           zum Führen von Mofas und zwei- und drei-
           rädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“ die
           Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
           oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 1b“ angefügt.

  f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt

       hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Stra-
       ßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung
       berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der
       Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:

          „Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen)
                      mit
                       a) einer Motorleistung von
                          nicht mehr als 35 kW und
                       b) einem Verhältnis der Leis-
                          tung zum Gewicht von nicht
                          mehr als 0,2 kW/kg,
                       die nicht von einem Kraftrad mit
                       einer Leistung von über 70 kW
                       Motorleistung abgeleitet sind.“

       bb) In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-
           sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter „der
           Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.

       cc) In Klasse C werden die Wörter „der Klas-
           sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der
           Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.
       dd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als
           acht, aber“ gestrichen.
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 6 werden die Wörter „D1E,
           sofern der Inhaber zum Führen von Fahr-
           zeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und“
           gestrichen.
       bb) In Nummer 9 werden die Wörter „sowie C1E,
           sofern der Inhaber zum Führen von Fahr-
           zeugen der Klasse C1 berechtigt ist“ ge-

           strichen.

       cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klas-
           sen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber
           zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
           berechtigt ist“ durch die Wörter „Klas-
           sen D1E und BE“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

          „(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird
       auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft-
       fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahr-
       zeugs mit einer Motorleistung von mehr als
       15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahr-
       erlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.“

  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
        „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 be-
     rechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit
     einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
     3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und
     die zur Beförderung von nicht mehr als acht
     Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
     und gebaut sind mit insbesondere folgender,
     für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maß-

     geblicher, besonderer Zweckbestimmung:

      1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

      2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
      3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-
         erkannten Rettungsdienste,

      4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-
         werks,

      5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des

         Katastrophenschutzes,

      6. Krankenkraftwagen,

      7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
      8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
      9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
     10. Spezialisierte Verkaufswagen,

     11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
     12. Leichenwagen und
     13. Wohnmobile.

     Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E,
     C und CE entsprechend.“

  e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-
     satzes 3a entsprechend.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in
     der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppel-
     buchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“ die
     Wörter „und Prüfung“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der
     ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-
     maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.
7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
     fügt:
     „3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-
         laubnis ist und“.
  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
  vorangegangener Entziehung kann frühestens
  sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
  1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10
     Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
BGBl. 2016, Seite 3085 — Originalseite als Abbildung
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   2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
      § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3
      in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches

   bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde be-
   antragt werden.“

 9. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig-
      keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.

   b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann
      frühestens sechs Monate vor Erreichen des
      für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10
      vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach
      Landesrecht zuständigen Behörde beantragt

      werden.“

10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter

    „und Ausweisnummer“ gestrichen.

11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

   „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,
   D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“
12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann
   frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs-
   dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be-
   hörde beantragt werden.“
13. § 24a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“
          durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
          „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei
          der Ausstellung eines Ersatzdokuments und
          bei der Ausfertigung eines neuen Führer-
          scheins wegen Erweiterung oder Verlänge-
          rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände-
          rung der Angaben auf dem Führerschein
          Satz 1 anzuwenden.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der
      ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein
      ausgestellt worden ist, kann durch die nach
      Landesrecht zuständige Behörde durch die An-
      bringung eines mit einer bestimmten Frist ver-
      sehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheits-
      design der Bundesdruckerei nachträglich befris-
      tet werden, soweit der Antragsteller dies zusam-
      men mit der Erteilung eines neuen Führerscheins
      beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung
      keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung
      eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach

      Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im In-

      land als Nachweis der Fahrberechtigung. Er ver-

      liert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen

      Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der
      Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt
      wurde.“

14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende
    Sätze eingefügt:

   „Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann
   dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu
   ist der Führerschein durch die nach Landesrecht
   zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu

   entwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem
   1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestell-
   ten Führerscheins ist der Führerschein durch eine
   Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorder-
   seite zu entwerten.“

15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder
    – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das
    50. Lebensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.

16. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt ge-

      fasst:

      „2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des

           § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-
           registergesetzes ausgestellten Führungs-
           zeugnisses und durch eine auf Kosten des
           Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft
           aus dem Fahreignungsregister nachweist,
           dass er die Gewähr dafür bietet, dass er
           der besonderen Verantwortung bei der Be-
           förderung von Fahrgästen gerecht wird,“.

   b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
      „3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-
          satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die
          Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen
          Verantwortung bei der Beförderung von Fahr-
          gästen gerecht wird.“
17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-
       here Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
       namen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
       Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und
       Art des Ausweisdokumentes,“.
18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
    „vorliegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen
    Auflagen nach Absatz 3“ eingefügt.
19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
   den können in bestimmten Einzelfällen oder allge-
   mein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnah-
   men von den Vorschriften dieser Verordnung ge-
   nehmigen.“

20. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden
          gestrichen.

      bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter

          „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

          ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2

          Nummer 1b“ ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“
      durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3086
21. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von
           Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
           oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 1b)
          gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge,
          die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr
          vollendet haben.“
   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers
           zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4
           Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)
          Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-
          rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis-
          herigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende
          Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem
          1. Oktober 1985 erworben und vor dem

          1. Oktober 1987 an einem mindestens zwei-

          tägigen, vom Deutschen Verkehrssicher-

          heitsrat durchgeführten Einführungslehrgang

          teilgenommen hat.“

   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
      gefügt:

       „6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2

           Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis
           zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteil-
           ten Berechtigung zum Führen von Kraft-
           rädern (auch mit Beiwagen) mit einer Motor-
           leistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen
           das Verhältnis der Leistung zum Gewicht
           0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland
           auch zum Führen von Krafträdern berech-

           tigt, deren Leistung von über 70 kW Motor-

           leistung abgeleitet ist.“

   d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
      bis 8d eingefügt.
       „8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
           Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
           teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C

22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
       aa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14

          „14     2 beschränkt auf      nach dem 31.12.85
                  Kombinationen
                  nach Art eines
                  Sattelkraftfahr-
                  zeugs oder eines
                  Lastkraftwagens
                  mit drei Achsen

       bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:

            sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die
            zur Beförderung von nicht mehr als acht
            Personen außer dem Fahrzeugführer ge-
            baut sind, zu führen.

       8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
            Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
            teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind
            auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E
            zu führen, sofern sie zum Führen von Fahr-
            zeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
       8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
            Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
            teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind
            auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
            se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
            von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
            sind.
       8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

            Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-

            teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind

            auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-

            se C1E zu führen, sofern sie zum Führen

            von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
            sind.“

    e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.

    f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch
       ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3
       Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.

    g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
       eingefügt:
       „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der
             Fahrerlaubnis)

             Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der

             Klassen C1 und C1E, die nach dem

             31. Dezember 1998 und vor dem 19. Ja-
             nuar 2013 erteilt worden ist, endet mit
             Vollendung des 50. Lebensjahres des
             Inhabers der Fahrerlaubnis.“
    h) In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“
       durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.

wie folgt gefasst:

  A, A1, AM, B, BE, C1, T1         C 172, A1 79.03,
  C1E, C, CE, L                    A1 79.04,
                                   A 79.03,
                                   A 79.04,
                                   BE 79.06,
                                   CE 79 (L ≤ 3)“.
          „III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis
                zum Ablauf des 26. Dezember 2016)

                      Fahrerlaubnisklasse

                              B

Weitere Berechtigungen

         194
                                            “.
BGBl. 2016, Seite 3087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3087
   b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:
      „6        C1E                    A, A1, AM, B, BE, C1,                                 A1 79.03, A1 79.04,
                                       C1E,

23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4.1      Herzrhythmusstörungen mit
                anfallsweiser Bewusstseins-
                trübung oder Bewusstlosig-
                keit
                – nach erfolgreicher Be-
                  handlung durch Arznei-
                  mittel oder Herzschritt-
                  macher
      4.2       Hypertonie
                (zu hoher Blutdruck)
      4.2.1     Erhöhter Blutdruck mit
                zerebraler Symptomatik
                und/oder Sehstörungen
      4.2.2     Blutdruckwerte
                > 180 mmHg systolisch
                und/oder
                > 110 mmHg diastolisch
      4.3       Hypotonie
                (zu niedriger Blutdruck)
      4.3.1     In der Regel kein Krank-
                heitswert
      4.3.2     Selteneres Auftreten von
                hypotoniebedingten,
                anfallsartigen
                Bewusstseinsstörungen

      4.4       Akutes Koronarsyndrom
                (Herzinfarkt)
                – EF > 35 Prozent

                – EF ≤ 35 Prozent oder
                  akute dekompensierte
                  Herzinsuffizienz im
                  Rahmen eines akuten
                  Herzinfarktes
      4.5       Herzleistungsschwäche
                durch angeborene oder
                erworbene Herzfehler oder
                sonstige Ursachen

                NYHA I
                (Herzerkrankung ohne
                körperliche Limitation)

                NYHA II

                (leichte Einschränkung

                der körperlichen Leistungs-

                fähigkeit)

                NYHA III
                (Beschwerden bei geringer
                körperlicher Belastung)
L                                                A 79.03, A 79.04,
                                                 BE 79.06“.

         nein                nein                –                –

          ja           ausnahmsweise        regelmäßige      regelmäßige
                             ja              Kontrollen       Kontrollen

         nein                nein                –                –

     In der Regel         Einzelfall-           Nach-            Nach-
          ja            entscheidung       untersuchungen   untersuchungen

          ja                  ja                 –                –

           ja                  ja                –                –
     wenn durch          wenn durch
   Behandlung die      Behandlung die
   Blutdruckwerte      Blutdruckwerte
   stabilisiert sind   stabilisiert sind
          ja            Fahreignung        Kardiologische   Kardiologische
    bei komplika-        kann sechs        Untersuchung     Untersuchung
     tionslosem         Wochen nach
        Verlauf         dem Ereignis
                        gegeben sein
    Fahreignung         In der Regel       Kardiologische
      kann vier             nein           Untersuchung
    Wochen nach
    dem Ereignis
    gegeben sein
                                         regelmäßige          jährlich
                                           ärztliche      kardiologische
                                       Kontrolle, Nach-      Kontroll-
                                        untersuchung     untersuchungen
                                       in individuell zu
          ja               ja, wenn     bestimmenden          jährlich
                       EF > 35 Prozent      Fristen.      kardiologische
                                           Eventuell         Kontroll-
                                        Beschränkung untersuchungen
                                           auf einen
          ja              ja , wenn
                                         Fahrzeugtyp,
                       EF > 35 Prozent
                                        Umkreis- und

                                          Tageszeit-

                                       beschränkungen

          ja                 nein
     (wenn stabil)
BGBl. 2016, Seite 3088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3088
                 NYHA VI                           nein
                 (Beschwerden in Ruhe)
       4.6       Periphere arterielle
                 Verschlusskrankheit
                 – bei Ruheschmerz                 nein
                 – nach Intervention           Fahreignung
                                             nach 24 Stunden

                 – nach Operation              Fahreignung
                                                nach einer
                                                 Woche
                 Aortenaneurysma,                 Keine
                 asymptomatisch               Einschränkung

   b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
       „11.2     Tagesschläfrigkeit
       11.2.1 Messbare auffällige                  nein
              Tagesschläfrigkeit
       11.2.2 Nach Behandlung                         ja
                                               wenn keine
                                                messbare

     nein

                                   Kardiologische
                                   Untersuchung“.
     nein
 Fahreignung
  nach einer
   Woche
 Fahreignung
  nach vier
   Wochen
   Keine Ein-
schränkung bei
 einem Aorten-
  durchmesser
   bis 5,5 cm.
   Keine Fahr-
  eignung bei
 einem Aorten-
  durchmesser
    > 5,5 cm.

     nein

        ja            ärztliche        ärztliche
 wenn keine        Begutachtung,    Begutachtung,
  messbare          regelmäßige      regelmäßige
                                             auffällige Tages- auffällige Tages-      ärztliche        ärztliche
                                               schläfrigkeit
                                              mehr vorliegt
       11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe                ja
              Syndrom (OSAS)                 unter geeigneter
              mittelschwer/schwer             Therapie und
              [mittelschwer: Apnoe-            wenn keine
              Hypopnoe-Index zwischen           messbare
   schläfrigkeit       Kontrollen       Kontrollen
  mehr vorliegt
          ja           Gutachten        Gutachten
unter geeigneter mittels schlaf-      mittels schlaf-
  Therapie und      medizinischer     medizinischer
   wenn keine        oder somno-      oder somno-
    messbare       logischer Quali- logischer Qualifi-
              15 und 29 pro Stunde;          auffällige Tages- auffällige Tages- fikation, regel-   kation, regel-
              schwer: Apnoe-Hypopnoe-          schläfrigkeit
              Index von mindestens            mehr vorliegt
              30 pro Stunde]

24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
 schläfrigkeit   mäßige ärztliche mäßige ärztliche
mehr vorliegt        Kontrollen       Kontrollen
                   in Abständen     in Abständen
                  von höchstens    von höchstens
                    drei Jahren      einem Jahr“.
   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl.
      S. 185)“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:
       „Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber
       einer Fahrerlaubnis sind.“
25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie 2009/113/EG

der Kommission vom 25. August 2009 (ABl.
      L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014
      zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führer-
      schein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.
   b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l
      angefügt:
       „l) Hocharabisch.“
   c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:
       „k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,“.
BGBl. 2016, Seite 3089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3089
26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vor-
    läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)“
    ersetzt.
27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
   a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6    176    Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
                    des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-
                    fahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten
                    Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
                    fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden“.

   b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
       „24   194    Klasse B berechtigt im Inland
                    a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
                       Klasse A1
                    b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
                       dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“
   c) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.
28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt gefasst:
   „Namibia16)              A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE           nein
29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
   „2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
         das Rechtsfahrgebot
         die Geschwindigkeit

         den Abstand

         das Überholen

         die Vorfahrt

         das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
         die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen

         das Verhalten an Bahnübergängen

         das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen

         das Verhalten an Fußgängerüberwegen

         übermäßige Straßenbenutzung
         das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
         (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten

                                                    Artikel 2
                                              Weitere Änderungen
                                         der Fahrerlaubnis-Verordnung

         nein“.

(§ 2 Absatz 2)
(§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,
§ 41 Absatz 2, Anlage 3 zu
§ 42 Absatz 2)
(§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 1)
(§ 5, Anlage 2 zu § 41
Absatz 1)
(§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 2)
(§ 9)
(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu
§ 42 Absatz 2)
(§ 19 Absatz 1 und 2,
Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
(§ 20 Absatz 2, 3 und 4,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
(§ 26, Anlage 2 zu § 41
Absatz 1)
(§ 29)
(§ 36, § 37 Absatz 2, 3,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3090

  b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
       „5. Gerichte und Staatsanwaltschaften.“
2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.
3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausge-
  fertigt worden sind, bleiben gültig.“
4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-
   fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
     bis 25 km/h“ angefügt.
  b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
           bis 25 km/h“ angefügt.
       bb) Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:

          „
                                                                      Ausbildungsbescheinigung

               über die Teilnahme an einer Ausbildung
               gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

               Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

               Geburtsdatum                                ...........................



               Anschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

               hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
               der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
               hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
               Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
               im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
               Gruppenunterricht*) umfasst.


               Stempel der Fahrschule/Schule                                                                                                                     Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .



               ....................................................                                                                 ..............................................
               (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)                                                                              (Unterschrift des Bewerbers)



               ....................................................
               (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)




               *) Nichtzutreffendes streichen


                                                                                                                                                                                                                         “.

  c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für
           Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 3091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3091

bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:

   „(Vordere Außenseite)                                                        (Hintere Außenseite)


                                                                                 wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-
                                                                                 Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen
                                                                                 von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraft-
                                                                                 fahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse
                       Prüfbescheinigung                                         der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit
                                                                                 den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
                                                                                 Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
                            zum Führen von

                                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Mofas und zwei- und dreirädrigen

                                                                                 ........................................................................
                  Kraftfahrzeugen bis 25 km/h

                                                                                 ........................................................................
                                                                                 Bescheinigende Stelle




                                                                                 Stempel                                                              ....................................
                                                                                                                                                                           Unterschrift




   (Linke Innenseite)                                                           (Rechte Innenseite)


     Familienname


     ........................................................................


     Vornamen
                                                                                                                                                                     Lichtbild
     ........................................................................


     Geburtsdatum


     ........................................................................


     Anschrift
                                                                                                                              Stempel
     ........................................................................



     ........................................................................




                                                                                                                                              ...................................
                                                                                                                                                                 Unterschrift

                                                                                                                                                                                                                           “.

BGBl. 2016, Seite 3092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3092

6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:
  „I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
   Lfd.
          Schlüsselzahl
   Nr.
       1 01         Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
       2 01.01      Brille
       3 01.02      Kontaktlinse(n)
       4 01.03      Schutzbrille*
       5 01.05      Augenschutz
       6 01.06      Brille oder Kontaktlinsen
       7 01.07      Spezifische optische Hilfe
       8 02         Hörhilfe/Kommunikationshilfe
       9 03         Prothese/Orthese der Gliedmaßen
    10 03.01        Prothese/Orthese der Arme
    11 03.02        Prothese/Orthese der Beine
    12 05           Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*
    13 05.01        Nur bei Tageslicht*
    14 05.02        In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …*
    15 05.03        Ohne Beifahrer/Sozius*
    16 05.04        Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h*
    17 05.05        Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*
    18 05.06        Ohne Anhänger*
    19 05.07        Nicht gültig auf Autobahnen*
    20 05.08        Kein Alkohol*
    21 10           Angepasste Schaltung
    22 10.02        Automatische Wahl des Getriebeganges
    23 10.04        Angepasste Schalteinrichtungen
    24 15           Angepasste Kupplung
    25 15.01        Angepasstes Kupplungspedal
    26 15.02        Handkupplung
    27 15.03        Automatische Kupplung
    28 15.04        Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
    29 20           Angepasste Bremsmechanismen
    30 20.01        Angepasstes Bremspedal
    31 20.03        Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
    32 20.04        Bremspedal mit Gleitschiene
    33 20.05        Bremspedal (Kipppedal)
    34 20.06        Mit der Hand betätigte Bremse
    35 20.07        Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
    36 20.09        Angepasste Feststellbremse
    37 20.12        Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
    38 20.13        Mit dem Knie betätigte Bremse
    39 20.14        Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
    40 25           Angepasste Beschleunigungsmechanismen

BGBl. 2016, Seite 3093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3093

Lfd.
       Schlüsselzahl
Nr.
 41 25.01        Angepasstes Gaspedal
 42 25.03        Gaspedal (Kipppedal)
 43 25.04        Handgas
 44 25.05        Mit dem Knie betätigter Gashebel
 45 25.06        Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
 46 25.08        Gaspedal links
 47 25.09        Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
 48 30           Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*
 49 31           Anpassungen und Sicherungen der Pedale
 50 31.01        Extrasatz Parallelpedale
 51 31.02        Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
 52 31.03        Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
                 wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
 53 31.04        Bodenerhöhung
 54 32           Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
 55 32.01        Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
 56 32.02        Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
 57 33           Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
 58 33.01        Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
                 Vorrichtung
 59 33.02        Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
                 Vorrichtung
 60 35           Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
                 sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
 61 35.02        Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 62 35.03        Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
                 zulassen
 63 35.04        Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
                 zulassen
 64 35.05        Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
                 Bremsvorrichtungen loszulassen
 65 40           Angepasste Lenkung
 66 40.01        Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
 67 40.05        Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
                 usw.)
 68 40.06        Angepasste Position des Lenkrads
 69 40.09        Fußlenkung
 70 40.11        Assistenzeinrichtung am Lenkrad
 71 40.14        Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
 72 40.15        Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
 73 42           Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
 74 42.01        Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
 75 42.03        Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
 76 42.05        Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
 77 43           Sitzposition des Fahrzeugführers

BGBl. 2016, Seite 3094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3094


  Lfd.
         Schlüsselzahl
  Nr.
   78 43.01        Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
                   Pedalen
   79 43.02        Der Körperform angepasster Sitz
   80 43.03        Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
   81 43.04        Fahrersitz mit Armlehne
   82 43.06        Angepasster Sicherheitsgurt
   83 43.07        Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
   84 44           Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
   85 44.01        Einzeln gesteuerte Bremsen
   86 44.02        Angepasste Vorderradbremse
   87 44.03        Angepasste Hinterradbremse
   88 44.04        Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
   89 44.05        Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
   90 44.06        Angepasster Rückspiegel*
   91 44.07        Angepasste Kontrolleinrichtungen*
   92 44.08        Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
                   Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
   93 44.09        Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
   94 44.10        Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
   95 44.11        Angepasste Fußraste
   96 44.12        Angepasster Handgriff
   97 45           Kraftrad nur mit Seitenwagen
   98 46           Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
   99 47           Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
                   und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
  100 50           Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
                   Fahrzeugidentifizierungsnummer)
  101 51           Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
  102 61           Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
                   Sonnenuntergang)
  103 62           Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/inner-
                   halb der Region …
  104 63           Fahren ohne Beifahrer
  105 64           Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
  106 65           Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
                   Klasse sein muss
  107 66           Ohne Anhänger
  108 67           Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
  109 68           Kein Alkohol
  110 69           Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
  111 70           Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen,
                   im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
  112 71           Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes,
                   z. B. ‚71.987654321.HR‘)
  113 72           Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-
                   leistung von höchstens 11 kW (A1)*

BGBl. 2016, Seite 3095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3095

Lfd.
       Schlüsselzahl
Nr.
114 73           Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115 74           Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*
116 75           Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
117 76           Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1),
                 die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
                 die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
                 masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
118 77           Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
                 einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
                 a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
                    masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
                 b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
119 78           Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120 79 (…)       Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
                 dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
            Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
            tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
            12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
            Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen
            Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
            Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
            abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
            lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
            Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
             Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
             mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
             Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
123 79 (L ≤ 3)
              Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
              stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
124 79.01        Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125 79.02        Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126 79.03        Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04        Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
                 lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128 79.05        Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129 79.06        Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
                 Anhängers 3 500 kg übersteigt
130 80           Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
                 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131 81           Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
                 jahr noch nicht vollendet haben
132 90           Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
                 wendet werden*
133 95           Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
                 Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
                 fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
                 bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134 96           Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
                 Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
                 Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.

BGBl. 2016, Seite 3096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3096


   Lfd.
          Schlüsselzahl
   Nr.
   135 97            Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
                     Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt


  * Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
    31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub-
    nissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.“

                                                                 Artikel 3
                                                    Änderung der
                                     Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
   In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG)
Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimm-
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG)
Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102
vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht“
ersetzt.

                                                                 Artikel 4
                                                        Änderung der
                                               Fahrschüler-Ausbildungsordnung
   In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird
die Angabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.

                                                                 Artikel 5
                                                   Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-
Verordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                                                                 Artikel 6
                                                              Inkrafttreten
                     (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
                   kündung in Kraft.
                      (2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016
                   in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.



                       Der Bundesrat hat zugestimmt.


                       Berlin, den 21. Dezember 2016

                                                    Der Bundesminister
                                      f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                            In Vertretung
                                                      Michael Odenwald

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3083. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a66b8e241c1187a6….