Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3083
BGBl. 2016 I S. 3083 · 56.490 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Elfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften*
Vom 21. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur verordnet
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3
Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1
und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1
im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 2. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1748) und § 63 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802) geändert worden sind,
– auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt
durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,
S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom
2.7.2014, S.10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission
vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontroll-
gerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das
Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-
zeugen“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch
die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort
„einsitzige“ gestrichen.
b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der
Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar
2013 über die Genehmigung und Markt-
überwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60
vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart
Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-
schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-
tens 25 km/h beschränkt ist,“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kleinkraft-
rädern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“
durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-
Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-
dung“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-Aus-
bildung“ durch die Wörter „der Ausbildung
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbildungs-
kurs“ durch das Wort „Ausbildungskurs“ er-
setzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbeschei-
nigung“ durch das Wort „Prüfbescheinigung
zum Führen von Mofas und zwei- und drei-
rädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“ die
Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1b“ angefügt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt
hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Stra-
ßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung
berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der
Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit
a) einer Motorleistung von
nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leis-
tung zum Gewicht von nicht
mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit
einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind.“
bb) In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-
sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter „der
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.
cc) In Klasse C werden die Wörter „der Klas-
sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.
dd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als
acht, aber“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „D1E,
sofern der Inhaber zum Führen von Fahr-
zeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und“
gestrichen.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „sowie C1E,
sofern der Inhaber zum Führen von Fahr-
zeugen der Klasse C1 berechtigt ist“ ge-
strichen.
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klas-
sen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
berechtigt ist“ durch die Wörter „Klas-
sen D1E und BE“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird
auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft-
fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahr-
zeugs mit einer Motorleistung von mehr als
15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahr-
erlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 be-
rechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und
die zur Beförderung von nicht mehr als acht
Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind mit insbesondere folgender,
für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maß-
geblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-
erkannten Rettungsdienste,
4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-
werks,
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des
Katastrophenschutzes,
6. Krankenkraftwagen,
7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12. Leichenwagen und
13. Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E,
C und CE entsprechend.“
e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-
satzes 3a entsprechend.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in
der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“ die
Wörter „und Prüfung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der
ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-
maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.
7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-
laubnis ist und“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung kann frühestens
sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder

2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde be-
antragt werden.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig-
keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann
frühestens sechs Monate vor Erreichen des
für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10
vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beantragt
werden.“
10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„und Ausweisnummer“ gestrichen.
11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“
12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann
frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs-
dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde beantragt werden.“
13. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“
durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei
der Ausstellung eines Ersatzdokuments und
bei der Ausfertigung eines neuen Führer-
scheins wegen Erweiterung oder Verlänge-
rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände-
rung der Angaben auf dem Führerschein
Satz 1 anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der
ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein
ausgestellt worden ist, kann durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde durch die An-
bringung eines mit einer bestimmten Frist ver-
sehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheits-
design der Bundesdruckerei nachträglich befris-
tet werden, soweit der Antragsteller dies zusam-
men mit der Erteilung eines neuen Führerscheins
beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung
keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung
eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach
Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im In-
land als Nachweis der Fahrberechtigung. Er ver-
liert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen
Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der
Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt
wurde.“
14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende
Sätze eingefügt:
„Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann
dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu
ist der Führerschein durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu
entwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem
1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestell-
ten Führerscheins ist der Führerschein durch eine
Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorder-
seite zu entwerten.“
15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder
– bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das
50. Lebensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.
16. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt ge-
fasst:
„2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des
§ 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-
registergesetzes ausgestellten Führungs-
zeugnisses und durch eine auf Kosten des
Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft
aus dem Fahreignungsregister nachweist,
dass er die Gewähr dafür bietet, dass er
der besonderen Verantwortung bei der Be-
förderung von Fahrgästen gerecht wird,“.
b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-
satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die
Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen
Verantwortung bei der Beförderung von Fahr-
gästen gerecht wird.“
17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-
here Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
namen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und
Art des Ausweisdokumentes,“.
18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
„vorliegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen
Auflagen nach Absatz 3“ eingefügt.
19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
den können in bestimmten Einzelfällen oder allge-
mein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnah-
men von den Vorschriften dieser Verordnung ge-
nehmigen.“
20. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden
gestrichen.
bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter
„Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1b“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“
durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.

21. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von
Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1b)
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge,
die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr
vollendet haben.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers
zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)
Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-
rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis-
herigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende
Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem
1. Oktober 1985 erworben und vor dem
1. Oktober 1987 an einem mindestens zwei-
tägigen, vom Deutschen Verkehrssicher-
heitsrat durchgeführten Einführungslehrgang
teilgenommen hat.“
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis
zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteil-
ten Berechtigung zum Führen von Kraft-
rädern (auch mit Beiwagen) mit einer Motor-
leistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen
das Verhältnis der Leistung zum Gewicht
0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland
auch zum Führen von Krafträdern berech-
tigt, deren Leistung von über 70 kW Motor-
leistung abgeleitet ist.“
d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
bis 8d eingefügt.
„8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C
22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14
„14 2 beschränkt auf nach dem 31.12.85
Kombinationen
nach Art eines
Sattelkraftfahr-
zeugs oder eines
Lastkraftwagens
mit drei Achsen
bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:
sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die
zur Beförderung von nicht mehr als acht
Personen außer dem Fahrzeugführer ge-
baut sind, zu führen.
8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind
auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E
zu führen, sofern sie zum Führen von Fahr-
zeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind
auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
sind.
8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind
auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
sind.“
e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.
f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3
Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.
g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
eingefügt:
„12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der
Fahrerlaubnis)
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der
Klassen C1 und C1E, die nach dem
31. Dezember 1998 und vor dem 19. Ja-
nuar 2013 erteilt worden ist, endet mit
Vollendung des 50. Lebensjahres des
Inhabers der Fahrerlaubnis.“
h) In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“
durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.
wie folgt gefasst:
A, A1, AM, B, BE, C1, T1 C 172, A1 79.03,
C1E, C, CE, L A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (L ≤ 3)“.
„III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis
zum Ablauf des 26. Dezember 2016)
Fahrerlaubnisklasse
B
Weitere Berechtigungen
194
“.

b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:
„6 C1E A, A1, AM, B, BE, C1, A1 79.03, A1 79.04,
C1E,
23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.1 Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
– nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
4.2.2 Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch
und/oder
> 110 mmHg diastolisch
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krank-
heitswert
4.3.2 Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen
Bewusstseinsstörungen
4.4 Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
– EF > 35 Prozent
– EF ≤ 35 Prozent oder
akute dekompensierte
Herzinsuffizienz im
Rahmen eines akuten
Herzinfarktes
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen
NYHA I
(Herzerkrankung ohne
körperliche Limitation)
NYHA II
(leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungs-
fähigkeit)
NYHA III
(Beschwerden bei geringer
körperlicher Belastung)
L A 79.03, A 79.04,
BE 79.06“.
nein nein – –
ja ausnahmsweise regelmäßige regelmäßige
ja Kontrollen Kontrollen
nein nein – –
In der Regel Einzelfall- Nach- Nach-
ja entscheidung untersuchungen untersuchungen
ja ja – –
ja ja – –
wenn durch wenn durch
Behandlung die Behandlung die
Blutdruckwerte Blutdruckwerte
stabilisiert sind stabilisiert sind
ja Fahreignung Kardiologische Kardiologische
bei komplika- kann sechs Untersuchung Untersuchung
tionslosem Wochen nach
Verlauf dem Ereignis
gegeben sein
Fahreignung In der Regel Kardiologische
kann vier nein Untersuchung
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein
regelmäßige jährlich
ärztliche kardiologische
Kontrolle, Nach- Kontroll-
untersuchung untersuchungen
in individuell zu
ja ja, wenn bestimmenden jährlich
EF > 35 Prozent Fristen. kardiologische
Eventuell Kontroll-
Beschränkung untersuchungen
auf einen
ja ja , wenn
Fahrzeugtyp,
EF > 35 Prozent
Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
ja nein
(wenn stabil)

NYHA VI nein
(Beschwerden in Ruhe)
4.6 Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
– bei Ruheschmerz nein
– nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
– nach Operation Fahreignung
nach einer
Woche
Aortenaneurysma, Keine
asymptomatisch Einschränkung
b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
„11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige nein
Tagesschläfrigkeit
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine
messbare
nein
Kardiologische
Untersuchung“.
nein
Fahreignung
nach einer
Woche
Fahreignung
nach vier
Wochen
Keine Ein-
schränkung bei
einem Aorten-
durchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahr-
eignung bei
einem Aorten-
durchmesser
> 5,5 cm.
nein
ja ärztliche ärztliche
wenn keine Begutachtung, Begutachtung,
messbare regelmäßige regelmäßige
auffällige Tages- auffällige Tages- ärztliche ärztliche
schläfrigkeit
mehr vorliegt
11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe ja
Syndrom (OSAS) unter geeigneter
mittelschwer/schwer Therapie und
[mittelschwer: Apnoe- wenn keine
Hypopnoe-Index zwischen messbare
schläfrigkeit Kontrollen Kontrollen
mehr vorliegt
ja Gutachten Gutachten
unter geeigneter mittels schlaf- mittels schlaf-
Therapie und medizinischer medizinischer
wenn keine oder somno- oder somno-
messbare logischer Quali- logischer Qualifi-
15 und 29 pro Stunde; auffällige Tages- auffällige Tages- fikation, regel- kation, regel-
schwer: Apnoe-Hypopnoe- schläfrigkeit
Index von mindestens mehr vorliegt
30 pro Stunde]
24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
schläfrigkeit mäßige ärztliche mäßige ärztliche
mehr vorliegt Kontrollen Kontrollen
in Abständen in Abständen
von höchstens von höchstens
drei Jahren einem Jahr“.
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl.
S. 185)“ eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:
„Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber
einer Fahrerlaubnis sind.“
25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie 2009/113/EG
der Kommission vom 25. August 2009 (ABl.
L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führer-
schein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.
b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l
angefügt:
„l) Hocharabisch.“
c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:
„k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,“.

26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vor-
läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)“
ersetzt.
27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden“.
b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24 194 Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“
c) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.
28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt gefasst:
„Namibia16) A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE nein
29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot
die Geschwindigkeit
den Abstand
das Überholen
die Vorfahrt
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
das Verhalten an Bahnübergängen
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
das Verhalten an Fußgängerüberwegen
übermäßige Straßenbenutzung
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
Artikel 2
Weitere Änderungen
der Fahrerlaubnis-Verordnung
nein“.
(§ 2 Absatz 2)
(§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,
§ 41 Absatz 2, Anlage 3 zu
§ 42 Absatz 2)
(§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 1)
(§ 5, Anlage 2 zu § 41
Absatz 1)
(§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 2)
(§ 9)
(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu
§ 42 Absatz 2)
(§ 19 Absatz 1 und 2,
Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
(§ 20 Absatz 2, 3 und 4,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
(§ 26, Anlage 2 zu § 41
Absatz 1)
(§ 29)
(§ 36, § 37 Absatz 2, 3,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Gerichte und Staatsanwaltschaften.“
2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.
3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausge-
fertigt worden sind, bleiben gültig.“
4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-
fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
bis 25 km/h“ angefügt.
b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
bis 25 km/h“ angefügt.
bb) Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:
„
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung
gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsdatum ...........................
Anschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
Gruppenunterricht*) umfasst.
Stempel der Fahrschule/Schule Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................... ..............................................
(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers)
....................................................
(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)
*) Nichtzutreffendes streichen
“.
c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für
Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.

bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:
„(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen
von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraft-
fahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse
Prüfbescheinigung der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit
den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
zum Führen von
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mofas und zwei- und dreirädrigen
........................................................................
Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
........................................................................
Bescheinigende Stelle
Stempel ....................................
Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Familienname
........................................................................
Vornamen
Lichtbild
........................................................................
Geburtsdatum
........................................................................
Anschrift
Stempel
........................................................................
........................................................................
...................................
Unterschrift
“.

6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:
„I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
2 01.01 Brille
3 01.02 Kontaktlinse(n)
4 01.03 Schutzbrille*
5 01.05 Augenschutz
6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
7 01.07 Spezifische optische Hilfe
8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
11 03.02 Prothese/Orthese der Beine
12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*
13 05.01 Nur bei Tageslicht*
14 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …*
15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius*
16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h*
17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*
18 05.06 Ohne Anhänger*
19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen*
20 05.08 Kein Alkohol*
21 10 Angepasste Schaltung
22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges
23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
24 15 Angepasste Kupplung
25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
26 15.02 Handkupplung
27 15.03 Automatische Kupplung
28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29 20 Angepasste Bremsmechanismen
30 20.01 Angepasstes Bremspedal
31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
36 20.09 Angepasste Feststellbremse
37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen

Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
41 25.01 Angepasstes Gaspedal
42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
43 25.04 Handgas
44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
46 25.08 Gaspedal links
47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*
49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
50 31.01 Extrasatz Parallelpedale
51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
53 31.04 Bodenerhöhung
54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung
59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung
60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen
65 40 Angepasste Lenkung
66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)
68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads
69 40.09 Fußlenkung
70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers

Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen
79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz
80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne
82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
86 44.02 Angepasste Vorderradbremse
87 44.03 Angepasste Hinterradbremse
88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
90 44.06 Angepasster Rückspiegel*
91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
95 44.11 Angepasste Fußraste
96 44.12 Angepasster Handgriff
97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen
98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)
103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/inner-
halb der Region …
104 63 Fahren ohne Beifahrer
105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss
107 66 Ohne Anhänger
108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109 68 Kein Alkohol
110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes,
z. B. ‚71.987654321.HR‘)
113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-
leistung von höchstens 11 kW (A1)*

Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*
116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120 79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
123 79 (L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3 500 kg übersteigt
130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben
132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden*
133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.

Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub-
nissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.“
Artikel 3
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG)
Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimm-
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG)
Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102
vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird
die Angabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-
Verordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016
in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
In Vertretung
Michael Odenwald
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3083. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a66b8e241c1187a6….