Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/12915 · S. 11
Zu Artikel 3:
Zu Artikel 3: Zu Nummer 1: Anders als im Modellprojekt besteht kein Bedarf mehr für eine gesonderte Fahrerlaubnisbescheinigung. Während die Prüfungsbescheinigung nach § 48 a FeV beim begleiteten Fahren mit 17 insbesondere dazu erforderlich ist, die Begleitpersonen zu bezeichnen, sind AM15-Bescheinigung und AM15-Fahrerlaubnis inhaltlich gleichlautend. Um den Betreffenden einen neuen Antrag auf Erteilung eines AM-Führerscheins bei Vollendung des 16. Lebens- jahres zu ersparen, ist eine Lösung ähnlich der Auflage z. B. zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FeV vorzuziehen. Mit Erreichen des Alters von 16 Jahren würde die im Führerschein durch eine neue Schlüsselzahl (SZ) widerge- gebene Auflage (das wäre die Gebietsbeschränkung auf das Inland) wegfallen bzw. gegenstandslos werden. Zu Nummer 2 und 3: Mit diesen Regelungen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die E-Mail-Adresse in den Örtlichen Fahrer- laubnisregistern gespeichert wird und den Technischen Prüfstellen auch übermittelt werden darf. Zu Nummer 4: Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass auch nach dem Auslaufen des Modellprojekts zum 30.04.2020 in den Modellprojektländern bereits ausgestellte AM15-Bescheinigungen weiter gelten. Zu Nummer 5: In Nummer drei wird eine neue nationale Schlüsselzahl eingeführt, die die für die Herabsetzung des Mindestalters der Klasse AM erforderliche Auflage dokumentiert.
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Herkunft
BT-Drs. 19/12915, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.970–23.359 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7bf32c5bca9d5de3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP