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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2937

BGBl. 2019 I S. 2937 · 15.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2937
                                             Vierzehnte Verordnung
                                  zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                              und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*

                                                   Vom 23. Dezember

     Auf Grund

– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c bis e, g,
  j, k, q und w bis y des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
  (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von
  Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b
  durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst
  worden ist,
– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
  vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784),

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur:

                           Artikel 1

                       Änderung der
                 Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a
      folgende Angabe eingefügt:

      „ § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüs-
             selzahl 196“.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
  über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,
  S. 18).

2019

2.   Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

                           „§ 6b
                      Fahrerlaubnis
          der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
        (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der
     Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder
     (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis
     zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als
     11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
     Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüssel-
     zahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der
     Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die
     Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen
     der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung
     nach Satz 1 gilt nur im Inland.
        (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahr-
     erlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
     beträgt 25 Jahre.
        (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in
     die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fah-
     rerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung erge-
     ben sich aus der Anlage 7b.
       (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüssel-
     zahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung
     der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem
     Muster nach Anlage 7b beizubringen.

       (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der
     Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüssel-
     zahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
        (6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 wer-
     den von der Bundesanstalt für Straßenwesen
     evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere

     die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
     untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen
BGBl. 2019, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938
     legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli
     2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
     tale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation
     dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer
     nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
     erhoben und verwendet werden. Die Daten sind
     spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder
     so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
     dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt
     werden kann.“
2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klam-
    merzusatz „(VkBl. S. 227 ff.)“ die Wörter „in der Fas-
    sung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“ einge-
    fügt.
3.   § 76 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 8a werden nach den Wörtern „sind
        auch berechtigt,“ die Wörter „vierrädrige Kraft-
        fahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem
        Hubraum von mehr als 500 cm3 und“ eingefügt.
     b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Die Bestätigung durch eine unabhängige
           Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7
           ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzu-
           weisen.“

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“
           durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.
3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-
    sung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ durch
    die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019
    (VkBl. S. 775)“ ersetzt.

5.   Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 7b eingefügt:

4.   Anlage 7 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

        „2.1.4.2   Bei der Klasse B
                   a) Alternativ, wobei eine Aufgabe ge-
                      prüft werden muss:
                     aa) Fahren nach rechts rückwärts
                         unter Ausnutzung einer Ein-
                         mündung, Kreuzung oder Ein-
                         fahrt
                         oder

                     bb) Rückwärtsfahren in eine Park-
                         lücke (Längsaufstellung),
                   b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben
                      geprüft werden müssen:

                     aa) Umkehren,
                     bb) Einfahren in eine Parklücke
                         (Quer- oder Schrägaufstellung)
                         oder
                     cc) Abbremsen mit höchstmög-
                         licher Verzögerung.
                     Summe der zu fahrenden Grund-
                     fahraufgaben: drei.“

     b) In Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i,
        2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buch-
        stabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g,
        2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h, 2.2.13
        Buchstabe g werden jeweils nach dem Wort
        „Außenspiegel“ die Wörter „oder andere zugelas-
        sene Einrichtungen für indirekte Sicht“ eingefügt.

                                            „Anlage 7b
                                (zu § 6b Absatz 3 und 4)
                                                Fahrerschulung für
                                     das Führen von Krafträdern der Klasse A1
     1. Allgemeines
       Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme
       an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der
       Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraft-
       rades der Klasse A1.
     2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
       Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis
       der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berech-
       tigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
     3. Schulungsstoff
       3.1 Theoretischer Schulungsstoff
       Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unter-
       richtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der
       Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
       3.2 Praktischer Übungsstoff
       Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sach-
       gebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
       Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
     4. Schulungsfahrzeuge
       Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahr-
       zeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur
       mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht,
BGBl. 2019, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
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     5. Abschluss der Schulung
       Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen
       Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis
       zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche
       Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolg-
       reiche Teilnahme auszustellen.
     6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:
                                                                                Teilnahmebescheinigung
                                                                       zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
        Name, Vorname

         ..............................................................................................................

        geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    erfolgreich an einer Fahrerschulung
        (Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
        Führerscheinnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

         ...................................................... .......................................................
                             (Stempel und Unterschrift der                                                                                   (Unterschrift der

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers                                                             Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)“.
                          oder der verantwortlichen Leitung)

6.   In Anlage 9 Buchstabe B Unterabschnitt II wird folgende Zeile angefügt:
      Lfd.
      Nr.     Schlüsselzahl

     „25      196                           Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer
                                            Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
                                            Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.“

7.   Anlage 11 wird wie folgt geändert:
     a) Die Zeile „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ wird wie folgt gefasst:
       Ausstellungsstaat                                                                         Klasse(n)                              theoretische
                                                                                                                                          Prüfung
       „Republik Nordmazedonien                                                                      alle                                      nein

     b) Die Zeile „Serbien“ wird wie folgt gefasst:
       Ausstellungsstaat                                                                         Klasse(n)                              theoretische
                                                                                                                                          Prüfung
       „Serbien                                                                                    alle18)                                     nein

     c) Die Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wur-
        den“ wird wie folgt gefasst:
       Ausstellungsstaat                                                                         Klasse(n)                              theoretische
                                                                                                                                          Prüfung
       „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen                                                     B/BE1)                                       nein
       Herrschaftsbereich der Behörden in
       Taiwan2) erteilt wurden
     d) Nach Fußnote 17 wird folgende Fußnote 18 eingefügt:
       „18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.“

praktische
 Prüfung
   nein“.

praktische
 Prüfung
   nein“.

praktische
 Prüfung
   nein“.
BGBl. 2019, Seite 2940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2940

                                                 Artikel 2
                                       Änderung der
                      Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
             In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
           2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober
           2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebühren-
           nummer 216 die Angabe „192“ durch die Angabe „196“ ersetzt.

                                              Artikel 2a
                                         Änderung der
                         Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher
                       und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
              Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer
           straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)
           wird wie folgt geändert:
           1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
           2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
              „3. § 6 wird wie folgt geändert:
                  a) In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.
                  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung“ die Wörter
                     „oder eine Lehrprobe“ eingefügt.“

                                                 Artikel 3
                                    Bekanntmachungserlaubnis
              Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
           laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 31. Dezember 2019 an geltenden
           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                 Artikel 4
                                            Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 23. Dezember 2019

                                   Der Bundesminister
                          für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                    Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2937. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 248302a9d4029123….