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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1674

BGBl. 2015 I S. 1674 · 41.157 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674
                                                   Zweite Verordnung
                                       zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
                                                          Vom 2. Oktober 2015

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
b, e, g, r, w und x und Nummer 3 Buchstabe c und des
§ 6e Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1
im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Num-

mer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6

des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)

und § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur:

                             Artikel 1

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember

2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a)   Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

           „§ 19     Schulung in Erster Hilfe“.

      a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende An-
          gabe eingefügt:

           „§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektro-
                  nischem Prüfauftrag und Vorläufigem
                  Nachweis der Fahrerlaubnis“.
      b)   Nach der Angabe zu § 29 wird folgende An-
           gabe eingefügt:

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
  über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richt-
  linie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der
  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) sowie der
  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der
  Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraft-
  verkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
  Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung
  der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

           „§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland
                  stationierten Angehörigen der Streit-
                  kräfte der Vereinigten Staaten von
                  Amerika und Kanadas“.
     c)    Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

           „§ 68   Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.
     d)    Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden
           durch folgende Angaben ersetzt:

           „Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachwei-

                      ses der Fahrerlaubnis (VNF) (zu

                      § 22 Absatz 4 Satz 7)

           Anlage 8b    Muster der Prüfungsbescheini-
                        gung zum „Begleiteten Fahren ab
                        17 Jahre“ (zu § 48a)
           Anlage 8c    Muster eines Internationalen Füh-
                        rerscheins nach dem Internatio-
                        nalen Abkommen über Kraftfahr-

                        zeugverkehr vom 24. April 1926

                        (zu § 25b Absatz 2)

           Anlage 8d    Muster eines Internationalen Füh-
                        rerscheins nach dem Überein-

                        kommen über den Straßenverkehr
                        vom 8. November 1968 (zu § 25b
                        Absatz 3)“.

2.   Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
     Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheini-
     gung als den Führerschein nachgewiesen werden,
     soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelas-
     sen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung
     im Sinne des Satzes 1 entsprechend.“
3.   In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegel-
     strich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

4.   § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 7 wird die Spalte „Auflagen“ wie
        folgt gefasst:

          „Im Falle des Buchstaben b Doppelbuch-
          stabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen
          zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im

          Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhält-
          nisses Gebrauch gemacht werden darf. Die
BGBl. 2015, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
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       Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahr-
       erlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die
       Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppel-
       buchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebens-
       jahres erfolgreich abgeschlossen hat.“
     b) In Nummer 9 wird die Spalte „Auflagen“ wie
        folgt gefasst:

       „1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuch-
           stabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auf-
           lage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahr-
           ten zur Personenbeförderung im Linien-
           verkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des
           Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch
           gemacht werden darf, sofern die Länge
           der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilo-
           meter beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der
           Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebens-
           jahr vollendet hat.

       2. In den Fällen der Buchstaben d und e ist
          die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu ver-
          sehen, dass von ihr nur
           2.1 bei Fahrten im Inland,
           2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-
               ses und

           2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung

               im Sinne der §§ 42 und 43 des Perso-

               nenbeförderungsgesetzes, sofern die

               Länge der jeweiligen Linie nicht mehr

               als 50 Kilometer beträgt,
           Gebrauch gemacht werden darf. Die Auf-
           lage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der
           Inhaber der Fahrerlaubnis entweder das
           24. Lebensjahr vollendet oder die Berufs-
           ausbildung abgeschlossen und das 21. Le-
           bensjahr vollendet hat. Die Auflage nach
           Nummer 2.2 entfällt, wenn der Inhaber der
           Fahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr
           vollendet oder die Berufsausbildung abge-

           schlossen hat. Die Auflage nach Num-

           mer 2.3 entfällt, wenn der Inhaber der Fahr-
           erlaubnis das 20. Lebensjahr vollendet hat.“
5.   In § 17 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
     „Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der
     Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE,
     C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der
     Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahr-
     zeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis
     der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1
     oder D1E ist.“
6.   § 19 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 19

                  Schulung in Erster Hilfe
        (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an
     einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die min-
     destens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minu-
     ten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller
     durch theoretischen Unterricht und durch prakti-
     sche Übungen gründliches Wissen und prakti-
     sches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
       (2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer
     Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheini-
     gung einer für solche Schulungen amtlich aner-

     kannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen
     Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der
     Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle
     der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahr-
     erlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten,
     wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schu-
     lung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teil-
     genommen hat.

        (3) Des Nachweises über die Teilnahme an
     einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Ab-
     satzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
     1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder
        zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nach-
        weis über eine im Ausland erworbene abge-
        schlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbil-
        dung,

     2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-
        dung in einem bundesrechtlich geregelten Ge-
        sundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74
        Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in
        einem der auf Grund des Berufsbildungs-
        gesetzes staatlich anerkannten Ausbildungs-
        berufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tier-
        medizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmän-
        nischer Fachangestellter/Medizinische, Zahn-

        medizinische, Tiermedizinische oder Pharma-

        zeutischkaufmännische Fachangestellte oder

        in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf

        des Gesundheits- und Sozialwesens oder

     3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als
        Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über
        eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienst-
        liche Ausbildung oder die Ausbildung als
        Rettungsschwimmer mit der Befähigung für
        das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen
        in Silber oder Gold
     vorlegt.“

7.   § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt

     gefasst:

     „5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hil-
         fe,“.
8.   In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch
     eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im In-
     land zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“
     durch die Wörter „durch eine nur im Inland als
     Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete
     Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a“ ersetzt.
8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                          „§ 22a

                Abweichendes Verfahren
             bei Elektronischem Prüfauftrag
       und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
        (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann
     die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zu-
     ständigen obersten Landesbehörde von dem
     Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines
     an die zuständige Technische Prüfstelle für den
     Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgen-
     den Vorschriften absehen. Soweit nachstehend
     nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemei-
     nen Vorschriften unberührt.
BGBl. 2015, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der
   zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraft-
   fahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung
   folgende Daten in Bezug auf den Bewerber:
       1. Prüfauftragsnummer,
       2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,

       3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Ge-
          burtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art
          des Ausweisdokumentes und Ausweisnummer,
       4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den
          Führerschein,

       5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnis-

          klassen,

       6. Prüfauftragsart (Ersterteilung,    Erweiterung,

          Umschreibung, Neuerteilung),

       7. beantragte Fahrerlaubnisklassen,
       8. Auflagen und Beschränkungen zu den bean-
          tragten Fahrerlaubnisklassen,
       9. Mindestalter,
   10. Angaben zur theoretischen Prüfung,

   11. Angaben zur praktischen Prüfung,
   12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen
       eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaub-
       nis verzichtet hat.
      (3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im
   Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von
   § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläu-
   figen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a

   unter Einsetzen des Aushändigungsdatums aus-
   zuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis
   der Prüfung, die jeweils erteilte Fahrerlaubnis-
   klasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen
   Nachweises der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnis-

   behörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2
   Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird.

      (4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines

   Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachwei-
   ses der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis
   auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach
   bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis
   der Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn
   der Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer
   seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zu-
   vor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaub-
   nis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde
   übergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den neuen
   Führerschein mit den erteilten Klassen dem Be-
   werber alsbald auszuhändigen, zu übersenden
   oder übersenden zu lassen.
      (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach
   § 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrer-
   laubnisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufi-
   gen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im
   Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige
   oder Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung
   der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem
   Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändi-
   gen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Füh-
   rerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der
   Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein mit den

      zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen nur gegen
      Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des
      Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch
      die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.
         (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach
      § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittel-
      bar nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die
      Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklärung
      nach Satz 1 den Führerschein bereits mit der
      Erteilung des Prüfauftrages an die Technische
      Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen dem
      Bewerber, soweit alle übrigen Voraussetzungen
      für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, aus-

      zuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu

      lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

         (7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis

      gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1
      und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung des
      Führerscheines, längstens für drei Monate ab dem
      Tag seiner Aushändigung, gültig.“
 9.   § 25b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b
         und 8c“ durch die Wörter „den Anlagen 8c
         und 8d“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils
         die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe „An-
         lage 8c“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird
         jeweils die Angabe „Anlage 8c“ durch die An-
         gabe „Anlage 8d“ ersetzt.

      d) In Absatz 4 Satz 1 wird

         aa) die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe
             „Anlage 8c“ und
         bb) die Angabe „Anlage 8c“ durch die Angabe
             „Anlage 8d“

         ersetzt.

10. In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und
    § 31 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4

    wie folgt gefasst:

      „4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,“.
11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
                             „§ 29a

                     Fahrerlaubnisse von
                 in Deutschland stationierten
              Angehörigen der Streitkräfte der
       Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
         In Deutschland stationierte Mitglieder der Streit-
      kräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder
      Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streit-
      kräfte und deren jeweilige Angehörige sind be-
      rechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestell-
      ten Führerschein zum Führen privater Kraftfahr-
      zeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge
      im Bundesgebiet zu führen, wenn sie
      1. eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Ab-
         satz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-
         men zwischen den Parteien des Nordatlantik-
         vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
         hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
         land stationierten ausländischen Truppen inne-
         haben und
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     2. zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung
        nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsende-
        staat private Kraftfahrzeuge zu führen.

     Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahr-
     zeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf
     Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Ver-
     längerung der Bescheinigung durch die Truppen-
     behörden bleibt unberührt.“

12. In § 48 Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Aus-
    bildung“ durch das Wort „Schulung“ ersetzt.

13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer
     Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen
     in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgen-
     den Maßgaben:
     1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbe-
        scheinigung nach dem Muster der Anlage 8b
        auszustellen, die bis drei Monate nach Vollen-
        dung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nach-
        weis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.
     2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle

        des Führerscheines oder des Vorläufigen Nach-

        weises der Fahrerlaubnis.

     3. In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Be-
        gleitung vorgesehenen Personen namentlich
        aufzuführen. Auf Antrag können weitere beglei-
        tende Personen namentlich auf der Prüfungs-
        bescheinigung nachträglich durch die Fahrer-
        laubnisbehörde eingetragen werden.

     4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das
        Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbe-
        scheinigung zu verzichten.

     5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu über-
        mittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnis-
        behörde die in die Prüfungsbescheinigung auf-
        zunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.

     6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahr-
        erlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der
        Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend
        von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei
        Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zu-
        rückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung
        sind die Klasse AM und die Klasse L nicht
        aufzunehmen.
     7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer
        Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L,
        kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären,
        dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen
        einen Führerschein erhalten möchte. In der Prü-
        fungsbescheinigung sind diese Klassen nicht
        aufzunehmen.
     Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzu-
     führen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
     berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändi-
     gen.“

14. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In den Nummern 10 und 12 werden die Wörter
        „die Nummer der befristeten Prüfungsbeschei-
        nigung“ durch die Wörter „die Nummer des Vor-

       läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der
       befristeten Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.

     b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder die be-
        fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
        Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen
        Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete
        Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.

15. § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die
        Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-
        bescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer
        des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis
        oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“
        ersetzt.
     b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-
        fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
        Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen
        Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete
        Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.
16. § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die

        Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-

        bescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer
        des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis
        oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“
        ersetzt.

     b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-
        fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
        Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen
        Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete
        Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.

17. § 68 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 68

           Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Unterwei-
           sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-
           men oder Ausbildungen“ durch die Wörter
           „die Schulungen“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es
           nicht für Stellen, die ein Unfallversiche-
           rungsträger nach einer von ihm nach § 15
           Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a,
           des Siebten Buches Sozialgesetzbuch er-
           lassenen Unfallverhütungsvorschrift über
           Grundsätze der Prävention für die Ausbil-
           dung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und
           vom Unfallversicherungsträger öffentlich
           bekannt gemacht sind.“

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder
           Fortbildungen“ durch die Wörter „Schulun-
           gen“ ersetzt.

       dd) In Satz 4 werden die Wörter „den Sätzen 1
           und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die

           Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
           maßnahmen und die Ausbildung“ durch
           die Wörter „die Schulung“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Anerkennung kann befristet und mit
           Auflagen, insbesondere hinsichtlich der
           Fortbildung der mit der Schulung befassten
           Personen, verbunden werden, um die ord-
           nungsgemäßen Schulungen sicherzustel-
           len.“
       cc) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils die
           Wörter „Unterweisungen oder Ausbildun-
           gen“ durch das Wort „Schulungen“ ersetzt.
       dd) Folgender Satz 8 wird angefügt:
           „Satz 7 gilt auch für die Stellen nach Ab-
           satz 1 Satz 2.“

     d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Unfallversicherungsträger und die
       nach Absatz 2 Satz 7 Aufsicht führenden Stellen
       unterrichten sich gegenseitig über Untersagun-
       gen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen

       und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5.“

18. In § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4
        eingefügt:
       „Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und
       die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein
       beidseitiger Druck ist möglich. Das Träger-
       material besteht aus Sicherheitspapier mit einer
       Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller,
       in das die folgenden fälschungserschwerenden
       Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

       1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die
          Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundes-
          adler“,

       2. nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau

          fluoreszierende Melierfasern,
       3. chemische Reagenzien.

       Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine
       fortlaufende Vordrucknummerierung auf.“
     b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

19. § 76 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1
        Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
        satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b“ ersetzt.

     b) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
        mern 11a und 11b eingefügt:
       „11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)

              Einer Schulung im Sinne des § 19 Ab-
              satz 1 steht eine Unterweisung in lebens-
              rettenden Sofortmaßnahmen oder eine
              Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis
              zum Ablauf des 20. Oktober 2015 gelten-
              den Vorschriften gleich.

   11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigun-
        gen über lebensrettende Sofortmaßnah-

        men und Erste Hilfe)

         Bescheinigungen über die Teilnahme an
         einer Unterweisung in lebensrettenden
         Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf
         des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag
         auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
         Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T
         als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3
         Nummer 5. Bescheinigungen über die
         Teilnahme an einer Ausbildung in Erster
         Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag
         auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als
         Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3
         Nummer 5.“
c) Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden
   die Nummern 11c und 11d.

d) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-
   mern 12a und 12b eingefügt:

   „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vor-
         läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)

         Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaub-

         nis darf bis zum 1. April 2016 nach dem
         bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015
         geltenden Muster ausgestellt werden.

   12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Ver-
        bindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab
        dem 1. April 2016 anzuwenden.“

e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

   „15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum
        „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)

        Eine Prüfungsbescheinigung zum „Beglei-
        teten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum
        1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf
        des 20. Oktober 2015 geltenden Muster

        der Anlage 8a ausgestellt werden.“

f) Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-
   mern 18 und 19 angefügt:

   „18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die Un-
        terweisung in lebensrettenden Sofortmaß-
        nahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)

        Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober
        2015 anerkannte Stellen für die Unterwei-
        sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-
        men können bis zum Ablauf des 31. De-
        zember 2015 Unterweisungen in lebensret-
        tenden Sofortmaßnahmen durchführen.

   19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)

        Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum
        Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem
        bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015
        zulässigen Trägermaterial ausgestellt wer-
        den.“
BGBl. 2015, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679

20. Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt:
                                                                                                   „Anlage 8a
                                                                                      (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)

                          Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)
                                                Vo r b e m e r k u n g e n
                Farbe:          rosa
                Format:         DIN A5
                Umfang:         1 Blatt, einseitiger Druck
                Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische
                                Aufheller
                In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheits-
                merkmale eingearbeitet:
                1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv
                   „Bundesadler“,
                2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
                3. chemische Reagenzien.
                Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
                Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderhei-
                ten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung,
                dies erfordern.

BGBl. 2015, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680


                           Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)                         Vordrucknummerierung

       Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.
       Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist
       sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

       ................................................................
           Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers

       Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum
       gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden
       Behörde gültig.

       Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
       Fahrerlaubnisbehörde:
       Ort:
       Ausstellungsdatum:
       Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
       den Kraftfahrzeugverkehr* am:


                                                                                         (Stempel)
       (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
       fahrzeugverkehr)*
       Name, Vorname:
       geboren am:                                                 in:
       ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
       Klasse      Erteilungsdatum             Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV

       AM
       A1
       A2
       A
       B
       C1
       C
       D1
       D
       BE
       C1E
       CE
       D1E
       DE
       L
       T
       Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:




       * Nichtzutreffendes ist zu streichen.
   ** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.“

BGBl. 2015, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681

21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d.
22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
                                                                                                    „Anlage 8b
                                                                                                      (zu § 48a)

                                    Muster der Prüfungsbescheinigung zum
                                      „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
                                                 Vo r b e m e r k u n g e n
                Farbe:          rosa
                Format:         DIN A5
                Umfang:         1 Blatt, einseitiger Druck
                Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische
                                Aufheller
                In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheits-
                merkmale eingearbeitet:
                1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv
                   „Bundesadler“,
                2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
                3. chemische Reagenzien.
                Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
                Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Ver-
                fahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfor-
                dern.

BGBl. 2015, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682


                                     Prüfungsbescheinigung zum                                          Vordrucknummerierung
                                   „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“

       Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.
       Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist
       sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

       ................................................................
           Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers

       Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum
                       gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift
       der ausstellenden Behörde gültig.

       Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
       Fahrerlaubnisbehörde:
       Ort:
       Ausstellungsdatum:
       Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
       den Kraftfahrzeugverkehr* am:


                                                                                                (Stempel)
       (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
       fahrzeugverkehr)*


       Name, Vorname:
       geboren am:                                                    in:
       ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
       Klasse      Erteilungsdatum                Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV

       B
       BE
       B96
       AM***
       L***
       Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:




       * Nichtzutreffendes ist zu streichen.
       ** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
   *** Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.


   Namentlich benannte Personen
       Name                                           Vorname                                 Geburtsdatum




                                                                                                                               “.

BGBl. 2015, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1683

23. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
     a) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden laufenden Nummern 12 und 13 ersetzt:

        „12     182   Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
                      Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
                      dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
                      rufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
                      dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
                      gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
                      dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
                      der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

        13      183   (weggefallen)“.

     b) In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe „Anlage 8a“ durch die Angabe „Anlage 8b“ ersetzt.
     c) Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

        „15     185   Auflagen zu den Klassen C und CE:
                      Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
                      1. bei Fahrten im Inland und
                      2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
                         „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-
                         lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
                         zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
                      Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
                      wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

        16      186   Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
                      Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
                      1. bei Fahrten im Inland und
                      2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
                         „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-
                         lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
                         zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
                      Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
                      endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
                      bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

        17      187   Auflagen zu den Klassen D und DE:
                      Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
                      1. bei Fahrten im Inland,
                      2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
                         „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-
                         lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
                         zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und
                      3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei
                         Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.
                      Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
                      endet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
                      fällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt,
                      wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“

     d) Die folgenden laufenden Nummern 22 und 23 werden angefügt:

        „22     192   Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen
                      von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
        23      193   Auflagen zu den Klassen D und DE:
                      Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
                      verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
                      schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.“

BGBl. 2015, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684


     e) In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird jeweils in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzei-
        chen „*“ angefügt.
     f) In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzeichen „**“ angefügt.
     g) Nach der Tabelle werden die bisherigen die Tabelle abschließenden Sätze durch die folgenden Fußnoten
        ersetzt:
        „* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die
           bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet
           werden.
        ** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013
           und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden.“
24. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Andorra“ folgende Zeile eingefügt:
     Ausstellungsstaat                             Klasse(n)                   theoretische          praktische
                                                                                 Prüfung              Prüfung
     „Bosnien und Herzegowina                      A1, A, B                        nein               nein“.



                                                           Artikel 2
                     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
                  laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 21. Oktober 2015 an geltenden
                  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                           Artikel 3
                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                     Der Bundesrat hat zugestimmt.


                     Berlin, den 2. Oktober 2015

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                     A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3bb19bcc7f7d1bd….