Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3232
BGBl. 2017 I S. 3232 · 56.130 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 14. August
Auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e, g
bis k, n, s, v, w, x und auf Grund des § 6a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a, § 6a Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleiten-
den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und k durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 1 Nummer 1 im
einleitenden Satzteil durch Artikel 1 Nummer 7 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
§ 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
ändert worden ist, und
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Berufskraft-
fahrer-Qualifikations-Gesetzes, von denen Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861)
geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung von eingesetz-
ten psychologischen Testverfahren und
-geräten
* Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung
und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom
30.12.2006, S. 18).
2017
§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreig-
nung“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche
Anerkennung als Träger einer un-
abhängigen Stelle für die Bestäti-
gung der Eignung der eingesetz-
ten psychologischen Testverfah-
ren und -geräte und für die Be-
gutachtung dieser Träger durch
die Bundesanstalt für Straßenwe-
sen (zu § 71b)“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche
Anerkennung als Träger einer un-
abhängigen Stelle für die Bestäti-
gung der Geeignetheit von Kur-
sen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung und für die Be-
gutachtung dieser Träger durch
die Bundesanstalt für Straßenwe-
sen (zu § 71a Absatz 3)“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse
AM wie folgt gefasst:
„Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahr-
zeuge der Klasse L1e-B nach
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 168/
2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom
15. Januar 2013 über die Ge-
nehmigung und Marktüberwa-
chung von zwei- oder dreiräd-
rigen und vierrädrigen Fahr-
zeugen (ABl. L 60 vom
2.3.2013, S. 52),
– dreirädrige Kleinkrafträder der
Klasse L2e nach Artikel 4 Ab-
satz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar
2013 über die Genehmigung
und Marktüberwachung von
zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

– leichte vierrädrige Kraftfahr-
zeuge der Klasse L6e nach Ar-
tikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
der Verordnung (EU) Nr. 168/
2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom
15. Januar 2013 über die Ge-
nehmigung und Marktüberwa-
chung von zwei- oder drei-
rädrigen und vierrädrigen Fahr-
zeugen (ABl. L 60 vom
2.3.2013, S. 52).“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort
„Klassen“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrer-
laubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der
bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der
Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich
vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf
den Umfang der ab dem 24. August 2017 gel-
tenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.“
2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort
„zugestimmt“ die Wörter „vor Kursbeginn“ einge-
fügt.
3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Januar
1997“ durch die Angabe „September 2013“
ersetzt.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
Ausweisdokument“ eingefügt.
5. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
Ausweisdokument“ eingefügt.
6. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)“
durch die Wörter „vom 3. März 2015 (BGBl. I
S. 218)“ ersetzt.
6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „In
Falle“ durch die Wörter „Im Falle“ ersetzt.
7. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Be-
schluss der Kommission vom 20. März 2014 über
Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl.
L 120 vom 23.4.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Be-
schluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom
14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen
Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016,
S. 62)“ ersetzt.
7a. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter
„, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder
Krankenkraftwagen gelten soll – die erforder-
lichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebs-
sitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des
Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner
hat“ gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ja-
nuar 1997“ durch die Angabe „September 2013“
ersetzt.
8. Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b
eingefügt:
„§ 71a
Träger von
unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung von eingesetzten
psychologischen Testverfahren und -geräten
(1) Die Eignung von psychologischen Testver-
fahren und -geräten, die Träger von Begutach-
tungsstellen für die Feststellung der Fahreignung
sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-
medizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebs-
medizin“ zur Erstellung von Gutachten nach An-
lage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger
Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger
Stellen haben die Eignung der eingesetzten psy-
chologischen Testverfahren und -geräte nach dem
allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
und nach Maßgabe der vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen
mit den zuständigen Obersten Landesbehörden
erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eig-
nung der Testverfahren und -geräte und der Eig-
nung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.)
zu prüfen.
(2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf
für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen
Anerkennung durch die nach Landesrecht zustän-
digen Behörden in dem Bundesland, in dem er
seinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhän-
gigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundes-
republik Deutschland, kann er die amtliche An-
erkennung in einem Bundesland seiner Wahl be-
antragen.
(3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die
amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen.
Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der
Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzun-
gen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der
Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestä-
tigen lässt.
(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Neben-
bestimmungen, insbesondere mit Auflagen ver-
bunden werden, um die ordnungsgemäße Tätig-
keit des Trägers der unabhängigen Stelle sicher-
zustellen.
(5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre
zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens
15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehr-
mals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat
der Träger der unabhängigen Stelle die Vorausset-
zungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
widerruft die amtliche Anerkennung, wenn
1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung
weggefallen ist oder

2. der Träger gegen die Pflichten aus der aner-
kannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auf-
lagen oder sonstige Nebenbestimmungen
gröblich verstößt.
(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen
Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der
unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach
Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde anordnen, dass der
Träger der unabhängigen Stelle binnen einer an-
gemessenen Frist ein Gutachten der Bundes-
anstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass
er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.
(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die
Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde entstehen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder
nicht vollständig vorliegen oder
2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maß-
nahme der Behörde veranlasst hat.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 71b
Träger von
unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch-
führen, muss von Trägern unabhängiger Stellen
bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen
Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kur-
sen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend,
die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe,
dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung
nach Anlage 15a richten.“
9. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
folgenden Nummern eingefügt:
„4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä-
tigung der Eignung von eingesetzten psy-
chologischen Testverfahren und -geräten
nach § 71a,
5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä-
tigung der Eignung von Kursen zur Wieder-
herstellung der Kraftfahreignung nach
§ 71b“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-
fügt:
„4. die in der Anlage 14a Absatz 2 fest-
gelegten Anforderungen an die Träger
unabhängiger Stellen für die Bestäti-
gung der Eignung der eingesetzten psy-
chologischen Testverfahren und -geräte
nach § 71a,
5. die in der Anlage 15a Absatz 2 fest-
gelegten Anforderungen an die Träger
unabhängiger Stellen für die Bestäti-
gung der Eignung der Kurse zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nach § 71b.“
10. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 4
Satz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 28 Ab-
satz 1 Satz 2“ die Angabe „§ 29 Absatz 1
Satz 6“ eingefügt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5
Satz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 5
Satz 6“ ersetzt.
11. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt ge-
fasst:
„8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM,
die bis zum Ablauf des 23. August 2017
erteilt wurde, sind auch berechtigt, drei-
rädrige Kleinkrafträder mit einer Leer-
masse von mehr als 270 kg und zweiräd-
rige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu füh-
ren.
8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,
die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-
fahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-
samtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht
Personen, den Fahrzeugführer ausge-
nommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,
die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum
Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
fahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-
samtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht
Personen, den Fahrzeugführer ausge-
nommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-

führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,
die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-
fahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
als 3 500 kg haben und
b) zur Beförderung von nicht mehr als
acht Personen, den Fahrzeugführer
ausgenommen, ausgelegt und gebaut
sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,
die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ab-
lauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde,
sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahr-
zeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
als 3 500 kg haben und
b) die zur Beförderung von nicht mehr als
acht Personen, den Fahrzeugführer
ausgenommen, ausgelegt und gebaut
sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförde-
rung von mehr als acht, aber nicht mehr
als 16 Personen, den Fahrzeugführer aus-
genommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
fahrzeuge, zu führen,
a) die zur Beförderung von mehr als 8,
aber nicht mehr als 16 Personen, den
Fahrzeugführer ausgenommen, ausge-
legt und gebaut sind und
b) deren Länge nicht mehr als 8 m be-
trägt.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen der Klasse D1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, so-
fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse D1 berechtigt sind.
8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen der Klasse C1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis
zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt
wurde, sind auch berechtigt, im Inland
Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen der Klasse C1 berechtigt sind.
8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen der Klasse C1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
fahrzeuge der Klasse C1E zu führen, so-
fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse C1 berechtigt sind.“
b) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „Auf
Antrag wird auch“ durch die Wörter „Zusätzlich
wird“ ersetzt.
c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:
„12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahr-
erlaubnis)
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
der Klassen C1 und C1E, die ab dem
1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des
27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet
mit Vollendung des 50. Lebensjahres des
Inhabers.“

12. In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und
dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und
zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h“ ersetzt.
12a. In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe „26. Dezember 2016“ durch
die Angabe „27. Dezember 2016“ ersetzt.
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte „Krankheiten, Mängel“ die Angabe „NYHA VI“ durch die Angabe
„NYHA IV“ ersetzt.
b) Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:
Eignung oder
bedingte Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1,
Klassen A, A1, A2, CE, C1E, D, D1,
B, BE, AM, L, T DE, D1E, FzF
„11.2.3 obstruktives Schlafapnoe ja ja
Syndrom (OSAS) unter geeigneter unter geeigneter
mittelschwer/schwer Therapie Therapie
(mittelschwer: Apnoe- und wenn und wenn
Hypopnoe-Index zwischen keine messbare keine messbare
15 und 29 pro Stunde; auffällige Tages- auffällige Tages-
schwer: Apnoe- schläfrigkeit schläfrigkeit
Hypopnoe-Index von mehr vorliegt mehr vorliegt
mind. 30 pro Stunde)
14. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl.
der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)“ ersetzt.
15. In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen C, C1,
Klassen A, A1, A2, CE, C1E, D, D1,
B, BE, AM, L, T DE, D1E, FzF
ärztliche ärztliche
Begutachtung, Begutachtung,
regelmäßige regelmäßige
ärztliche ärztliche
Kontrollen Kontrollen
in Abständen in Abständen
von höchstens von höchstens
drei Jahren einem Jahr“.
S. 185)“ durch die Wörter „in
„Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis
zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten
psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein;
schen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen.“
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die eingesetzten psychologi-
„Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Nummer 2.2.2 werden die Wörter „Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2“ durch die Wörter „Kraft-
räder ohne Beiwagen“ ersetzt.
17. In Anlage 8 wird in Abschnitt II das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt
gefasst:
„Vorderseite

Rückseite
“.
17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe
„§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.
18. In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile „Schweiz“ wird folgende Zeile eingefügt:
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
„Serbien alle nein nein“.
b) Die Zeile „Virginia“ wird wie folgt gefasst:
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
„Virginia D, M5), A3), B3), C3) nein nein“.
19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und § 222 StGB
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- § 229 StGB
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 240 StGB
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 323a StGB
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde

laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG“.
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
20. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:
„Anlage 14a
(zu § 71a Absatz 3)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle
für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte
und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle
berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-
positionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern
vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-
folgend genannten Anforderungen erfüllt:
1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen
Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die
Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf
Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen
Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung
der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle
hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Test-
verfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
a) an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Test-
gerätes beteiligt waren oder sind,
b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Test-
geräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unter-
hielten oder
c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begut-
achtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder
Testgeräte einsetzen.
3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik ver-
fügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungs-
relevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und
sonstige Referenzen, sowie
b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“

22. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach
6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation)
nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten
Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.“
23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:
„Anlage 15a
(zu § 71b)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle
für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten
Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-
positionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern
vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-
folgend genannten Anforderungen erfüllt:
1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen
Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die
Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis
oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unab-
hängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung
und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat
eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaft-
lichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
a) an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
eignung beteiligt waren oder sind,
b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten
haben oder
c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von
Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissen-
schaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer
Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur
Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei
Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Refe-
renzen, sowie
b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“

Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„165 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle
165.1 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 694,79
165.2 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 694,79
166 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle
166.1 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 167,42
166.2 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 167,42 “.
2. Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„217 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle
217.1 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 250,00 bis 1 000,00
217.2 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 250,00 bis 1 000,00“.
3. Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„345 Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7
BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a
Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, ein-
schließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die
Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG 51,10 bis 511,00“.
4. Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG 30,70 bis 511,00“.
Artikel 3
Änderung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte be-
rechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung
der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person
zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person
kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt
werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.“
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde“ die Wörter „nach § 7b Absatz 1 Satz 1
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufs-
kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine dreitägige“ durch die Wörter „eine mindestens dreitägige“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dauert pro Tag acht Unterrichteinheiten“ durch die Wörter „hat einen
Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anerkennungsbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Behörde nach § 7b
Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Ab-
satz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften
ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.“
5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2a
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß
§ 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
§ 2 der Berufskraftfahrer- § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer- § 3 der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)* (BKrFQV)* – Quereinsteiger (BKrFQV)* – Umsteiger
Güterkraftverkehr*
Personenkraftverkehr*
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat in der Zeit vom bis
mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der
Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtli-
chen Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
(bei Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr)
zugeordnet sind.*
mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in
hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand
der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*
mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat
an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge
betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*
Angabe der Ausbildungsstätte:
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel
II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten
Grundqualifikation
1. Anwendungshinweise
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann
durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der
Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

2. Verteiler
Original Teilnehmer/in
Eine Kopie Ausbildungsstätte
Hinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.
3. Angaben zur Ausbildungsstätte
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht
fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte
gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-
raum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung
zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
§ 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung
durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der
Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)
mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.“
6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2b
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifi-
kations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom bis an einer
mehrtägigen Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je
60 Minuten)*
hat am an einer Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichts-
einheiten zu je 60 Minuten)*

mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:
Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*
1.1 1.2 1.3 *
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 1.6
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*
2.1 *
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8
Angabe der Ausbildungsstätte:
Unterschrift Ausbildungsstätte** Unterschrift Ausbilder/in**
Stempel
II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung
1. Anwendungshinweise
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigen-
händige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine
bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht
nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
Hinweise:
Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den
Führerschein vorzulegen.
Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilge-
nommen werden.
2. Verteiler
Original – Teilnehmer/in
Eine Kopie Ausbildungsstätte
3. Angabe zur Ausbildungsstätte
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht
fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte
gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-
raum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung
zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
§ 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung
durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der
Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)
mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids
eintragen) – staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g.
Ausbildungsstätte statt.“
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. August 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6fc2f57d92963181….