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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3232

BGBl. 2017 I S. 3232 · 56.130 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3232
                                     Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*

                                                       Vom 14. August

   Auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e, g
  bis k, n, s, v, w, x und auf Grund des § 6a Absatz 1
  Nummer 1 Buchstabe a, § 6a Absatz 2 in Verbindung
  mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
  (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleiten-
  den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),
  § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und k durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember
  2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des
  Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6
  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August
  2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 1 Nummer 1 im
  einleitenden Satzteil durch Artikel 1 Nummer 7 des
  Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
  § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
  und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 des
  Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
  ändert worden ist, und
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Berufskraft-
  fahrer-Qualifikations-Gesetzes, von denen Nummer 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861)
  geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-

tale Infrastruktur:

                            Artikel 1
                      Änderung der
                Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende An-
         gaben eingefügt:
         „§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die
                Bestätigung der Eignung von eingesetz-
                ten psychologischen Testverfahren und
                -geräten

* Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung

  durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung
  und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
  Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und der Richtlinie
  2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom

  30.12.2006, S. 18).

2017

       § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die
             Bestätigung der Eignung von Kursen
             zur Wiederherstellung der Kraftfahreig-
             nung“.
     b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende
        Angabe eingefügt:

       „Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche
                   Anerkennung als Träger einer un-
                   abhängigen Stelle für die Bestäti-
                   gung der Eignung der eingesetz-
                   ten psychologischen Testverfah-
                   ren und -geräte und für die Be-
                   gutachtung dieser Träger durch
                   die Bundesanstalt für Straßenwe-
                   sen (zu § 71b)“.
     c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende
        Angabe eingefügt:

       „Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche
                   Anerkennung als Träger einer un-
                   abhängigen Stelle für die Bestäti-
                   gung der Geeignetheit von Kur-
                   sen zur Wiederherstellung der
                   Kraftfahreignung und für die Be-
                   gutachtung dieser Träger durch
                   die Bundesanstalt für Straßenwe-
                   sen (zu § 71a Absatz 3)“.
2.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse

        AM wie folgt gefasst:
       „Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahr-
                     zeuge der Klasse L1e-B nach
                     Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
                     der Verordnung (EU) Nr. 168/
                     2013 des Europäischen Parla-
                     ments und des Rates vom
                     15. Januar 2013 über die Ge-
                     nehmigung und Marktüberwa-
                     chung von zwei- oder dreiräd-
                     rigen und vierrädrigen Fahr-
                     zeugen (ABl. L 60 vom
                     2.3.2013, S. 52),

                     – dreirädrige Kleinkrafträder der
                       Klasse L2e nach Artikel 4 Ab-
                       satz 2 Buchstabe b der Ver-
                       ordnung (EU) Nr. 168/2013

                       des Europäischen Parlaments
                       und des Rates vom 15. Januar
                       2013 über die Genehmigung
                       und Marktüberwachung von
                       zwei- oder dreirädrigen und

                       vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
                       L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
BGBl. 2017, Seite 3233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3233
                      – leichte vierrädrige Kraftfahr-
                        zeuge der Klasse L6e nach Ar-
                        tikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
                        der Verordnung (EU) Nr. 168/
                        2013 des Europäischen Parla-
                        ments und des Rates vom
                        15. Januar 2013 über die Ge-
                        nehmigung und Marktüberwa-
                        chung von zwei- oder drei-
                        rädrigen und vierrädrigen Fahr-
                        zeugen (ABl. L 60 vom
                        2.3.2013, S. 52).“

     b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort
        „Klassen“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.

     c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
        23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrer-
        laubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der
        bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der
        Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich
        vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf
        den Umfang der ab dem 24. August 2017 gel-
        tenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.“

2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort
    „zugestimmt“ die Wörter „vor Kursbeginn“ einge-
    fügt.
3.   In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Januar
     1997“ durch die Angabe „September 2013“
     ersetzt.

4.   In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
     Ausweisdokument“ eingefügt.

5.   In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort

     „Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges

     Ausweisdokument“ eingefügt.

6.   In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
     Wörter „vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)“
     durch die Wörter „vom 3. März 2015 (BGBl. I
     S. 218)“ ersetzt.

6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „In
    Falle“ durch die Wörter „Im Falle“ ersetzt.
7.   In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Be-
     schluss der Kommission vom 20. März 2014 über
     Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl.
     L 120 vom 23.4.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Be-
     schluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom
     14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen
     Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016,
     S. 62)“ ersetzt.

7a. § 48 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter
        „, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder
        Krankenkraftwagen gelten soll – die erforder-

        lichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebs-

        sitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des
        Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner
        hat“ gestrichen.

     b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ja-
    nuar 1997“ durch die Angabe „September 2013“
    ersetzt.

8.   Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b
     eingefügt:
                          „§ 71a

                       Träger von
               unabhängigen Stellen für die
        Bestätigung der Eignung von eingesetzten
       psychologischen Testverfahren und -geräten

        (1) Die Eignung von psychologischen Testver-
     fahren und -geräten, die Träger von Begutach-
     tungsstellen für die Feststellung der Fahreignung
     sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-
     medizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebs-
     medizin“ zur Erstellung von Gutachten nach An-
     lage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger
     Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger
     Stellen haben die Eignung der eingesetzten psy-
     chologischen Testverfahren und -geräte nach dem
     allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
     und nach Maßgabe der vom Bundesministerium
     für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen
     mit den zuständigen Obersten Landesbehörden
     erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eig-
     nung der Testverfahren und -geräte und der Eig-
     nung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
     fahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.)
     zu prüfen.
        (2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf
     für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen
     Anerkennung durch die nach Landesrecht zustän-
     digen Behörden in dem Bundesland, in dem er
     seinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhän-

     gigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundes-

     republik Deutschland, kann er die amtliche An-

     erkennung in einem Bundesland seiner Wahl be-
     antragen.
        (3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die
     amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen.
     Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der
     Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzun-
     gen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der
     Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestä-
     tigen lässt.
       (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Neben-
     bestimmungen, insbesondere mit Auflagen ver-
     bunden werden, um die ordnungsgemäße Tätig-
     keit des Trägers der unabhängigen Stelle sicher-
     zustellen.

       (5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre
     zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens
     15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehr-
     mals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat
     der Träger der unabhängigen Stelle die Vorausset-
     zungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.

       (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde

     widerruft die amtliche Anerkennung, wenn

     1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung
        weggefallen ist oder
BGBl. 2017, Seite 3234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3234
     2. der Träger gegen die Pflichten aus der aner-
        kannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auf-
        lagen oder sonstige Nebenbestimmungen
        gröblich verstößt.
        (7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen
     Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen
     Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der
     unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach
     Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Lan-
     desrecht zuständige Behörde anordnen, dass der
     Träger der unabhängigen Stelle binnen einer an-
     gemessenen Frist ein Gutachten der Bundes-
     anstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass
     er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.
        (8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die
     Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zu-
     ständigen Behörde entstehen, wenn

     1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder

        nicht vollständig vorliegen oder

     2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maß-
        nahme der Behörde veranlasst hat.

        (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
     eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben
     keine aufschiebende Wirkung.

                           § 71b

                       Träger von

               unabhängigen Stellen für die

           Bestätigung der Eignung von Kursen

        zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

        Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen
     zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch-
     führen, muss von Trägern unabhängiger Stellen
     bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen
     Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kur-
     sen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
     gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend,
     die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe,
     dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung

     nach Anlage 15a richten.“

9.   § 72 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
        folgenden Nummern eingefügt:
       „4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä-
           tigung der Eignung von eingesetzten psy-
           chologischen Testverfahren und -geräten
           nach § 71a,

       5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä-
          tigung der Eignung von Kursen zur Wieder-
          herstellung der Kraftfahreignung nach
          § 71b“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-
           fügt:
           „4. die in der Anlage 14a Absatz 2 fest-
               gelegten Anforderungen an die Träger
               unabhängiger Stellen für die Bestäti-
               gung der Eignung der eingesetzten psy-

               chologischen Testverfahren und -geräte
               nach § 71a,
           5. die in der Anlage 15a Absatz 2 fest-
              gelegten Anforderungen an die Träger
              unabhängiger Stellen für die Bestäti-
              gung der Eignung der Kurse zur
              Wiederherstellung der Kraftfahreignung
              nach § 71b.“
10. § 75 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4
        Satz 2“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 4
        Satz 5“ ersetzt.
     b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 28 Ab-
        satz 1 Satz 2“ die Angabe „§ 29 Absatz 1
        Satz 6“ eingefügt.
     c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5
        Satz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 5

        Satz 6“ ersetzt.

11. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt ge-
        fasst:

       „8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
            Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM,
            die bis zum Ablauf des 23. August 2017
            erteilt wurde, sind auch berechtigt, drei-
            rädrige Kleinkrafträder mit einer Leer-

            masse von mehr als 270 kg und zweiräd-

            rige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu füh-

            ren.

       8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:

            Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,
            die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
            erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-
            fahrzeuge zu führen, die
            a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
               als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-
               samtmasse von 7 500 kg haben und

            b) zur Beförderung von höchstens acht

               Personen, den Fahrzeugführer ausge-
               nommen, ausgelegt und gebaut sind.
            Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
            ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
            samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
            führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
            ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
            A1, A2 und A.

            Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,
            die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum
            Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
            de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
            fahrzeuge zu führen, die

            a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
               als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-
               samtmasse von 7 500 kg haben und
            b) zur Beförderung von höchstens acht
               Personen, den Fahrzeugführer ausge-
               nommen, ausgelegt und gebaut sind.
            Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
            ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
            samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
BGBl. 2017, Seite 3235 — Originalseite als Abbildung
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    führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
    ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
    A1, A2 und A.
8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,
    die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
    erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-
    fahrzeuge zu führen, die

    a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr

       als 3 500 kg haben und

    b) zur Beförderung von nicht mehr als
       acht Personen, den Fahrzeugführer
       ausgenommen, ausgelegt und gebaut
       sind.
    Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
    ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
    samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
    führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
    ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
    A1, A2 und A.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,
    die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ab-
    lauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde,
    sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahr-
    zeuge zu führen, die
    a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
       als 3 500 kg haben und

    b) die zur Beförderung von nicht mehr als

       acht Personen, den Fahrzeugführer

       ausgenommen, ausgelegt und gebaut

       sind.

    Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
    ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
    samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
    führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
    ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
    A1, A2 und A.

8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:
    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
    D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar
    2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
    Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförde-
    rung von mehr als acht, aber nicht mehr
    als 16 Personen, den Fahrzeugführer aus-
    genommen, ausgelegt und gebaut sind.
    Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
    ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
    samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
    führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
    ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
    A1, A2 und A.
    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
    D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
    Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
    de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-

    fahrzeuge, zu führen,

    a) die zur Beförderung von mehr als 8,
       aber nicht mehr als 16 Personen, den
       Fahrzeugführer ausgenommen, ausge-
       legt und gebaut sind und

         b) deren Länge nicht mehr als 8 m be-
            trägt.
         Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
         ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
         samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
         führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
         ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
         A1, A2 und A.

   8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:

         Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse

         CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar
         2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
         Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen,
         sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
         gen der Klasse D1 berechtigt sind.
         Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
         CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
         Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
         de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
         fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, so-
         fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
         der Klasse D1 berechtigt sind.

   8f.   § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
         Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
         D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar
         2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
         Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
         sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
         gen der Klasse C1 berechtigt sind.

         Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse

         D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis

         zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt

         wurde, sind auch berechtigt, im Inland
         Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
         sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
         gen der Klasse C1 berechtigt sind.
   8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

         Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
         DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar
         2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
         Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
         sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
         gen der Klasse C1 berechtigt sind.
         Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
         DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
         Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
         de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
         fahrzeuge der Klasse C1E zu führen, so-
         fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
         der Klasse C1 berechtigt sind.“
b) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „Auf
   Antrag wird auch“ durch die Wörter „Zusätzlich
   wird“ ersetzt.
c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:
   „12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahr-
         erlaubnis)

          Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis

          der Klassen C1 und C1E, die ab dem
          1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des
          27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet
          mit Vollendung des 50. Lebensjahres des
          Inhabers.“
BGBl. 2017, Seite 3236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3236
12. In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und
    dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und
    zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h“ ersetzt.
12a. In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe „26. Dezember 2016“ durch
     die Angabe „27. Dezember 2016“ ersetzt.
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte „Krankheiten, Mängel“ die Angabe „NYHA VI“ durch die Angabe
        „NYHA IV“ ersetzt.
     b) Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:
                                                        Eignung oder
                                                      bedingte Eignung
                Krankheiten, Mängel                              Klassen C, C1,
                                            Klassen A, A1, A2,   CE, C1E, D, D1,
                                             B, BE, AM, L, T      DE, D1E, FzF
       „11.2.3 obstruktives Schlafapnoe          ja                ja
               Syndrom (OSAS)           unter geeigneter unter geeigneter
               mittelschwer/schwer          Therapie          Therapie
               (mittelschwer: Apnoe-       und wenn          und wenn
               Hypopnoe-Index zwischen keine messbare keine messbare
               15 und 29 pro Stunde;    auffällige Tages- auffällige Tages-
               schwer: Apnoe-             schläfrigkeit     schläfrigkeit
               Hypopnoe-Index von        mehr vorliegt     mehr vorliegt
               mind. 30 pro Stunde)

14. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl.
    der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)“ ersetzt.
15. In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

       Beschränkungen/Auflagen
        bei bedingter Eignung
                      Klassen C, C1,
 Klassen A, A1, A2,   CE, C1E, D, D1,
  B, BE, AM, L, T      DE, D1E, FzF
      ärztliche           ärztliche
  Begutachtung,       Begutachtung,
    regelmäßige         regelmäßige
      ärztliche           ärztliche
     Kontrollen          Kontrollen
   in Abständen        in Abständen
  von höchstens       von höchstens
     drei Jahren        einem Jahr“.

S. 185)“ durch die Wörter „in
     „Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis
     zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten
     psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein;
     schen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen.“
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die eingesetzten psychologi-
           „Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten.“
       bb) Satz 3 wird gestrichen.
     b) In Nummer 2.2.2 werden die Wörter „Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2“ durch die Wörter „Kraft-
        räder ohne Beiwagen“ ersetzt.
17. In Anlage 8 wird in Abschnitt II das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt
    gefasst:
     „Vorderseite
BGBl. 2017, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3237

     Rückseite




                                                                                                                 “.

17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe
     „§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.
18. In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:
     a) Nach der Zeile „Schweiz“ wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                           theoretische          praktische
        Ausstellungsstaat                                 Klasse(n)
                                                                             Prüfung              Prüfung
        „Serbien                                            alle                nein                  nein“.

     b) Die Zeile „Virginia“ wird wie folgt gefasst:
                                                                           theoretische          praktische
        Ausstellungsstaat                                 Klasse(n)
                                                                             Prüfung              Prüfung
        „Virginia                                D, M5), A3), B3), C3)          nein                  nein“.

19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
     „2.1    folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
        laufende
                                                       Straftat                                 Vorschriften
        Nummer
     2.1.1          Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und § 222 StGB
                    die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
                    unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
                    wurde

     2.1.2          Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- § 229 StGB
                    den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
                    zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
                    begangen wurde

     2.1.3          Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 240 StGB
                    Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
                    zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde

     2.1.4          Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                           § 315b StGB

     2.1.5          Gefährdung des Straßenverkehrs                                        § 315c StGB

     2.1.6          Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                   § 142 StGB

     2.1.7          Trunkenheit im Verkehr                                                § 316 StGB

     2.1.8          Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 323a StGB
                    Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
                    zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde

     2.1.9          Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
                    und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
                    oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
                    gen wurde

BGBl. 2017, Seite 3238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3238


         laufende
                                                    Straftat                                     Vorschriften
         Nummer
       2.1.10        Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
                     ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
                     stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

       2.1.11        Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG“.
                     und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
                     oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
                     gen wurde

20. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
         bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:
    „Anlage 14a
    (zu § 71a Absatz 3)

                                           Voraussetzungen für die
                           amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle
         für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte
               und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

      (1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle
    berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
    2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-
       positionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern
       vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
    3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
       (2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-
    folgend genannten Anforderungen erfüllt:
    1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen
       Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die
       Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf
       Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen
       Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
    2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung
       der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle
       hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Test-
       verfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
         a) an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Test-
            gerätes beteiligt waren oder sind,
         b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Test-
            geräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unter-
            hielten oder
         c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begut-
            achtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder
            Testgeräte einsetzen.
    3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik ver-
       fügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
         a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungs-
            relevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und
            sonstige Referenzen, sowie
         b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“

BGBl. 2017, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239

22. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
       bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach
       6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation)
       nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten
       Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.“
23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:
                                                                                                     „Anlage 15a
                                                                                                       (zu § 71b)
                                         Voraussetzungen für die
                         amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle
        für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
             und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
      (1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten
    Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
    2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-
       positionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern
       vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
    3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
       (2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-
    folgend genannten Anforderungen erfüllt:
    1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen
       Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die
       Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis
       oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unab-
       hängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
    2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung
       und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat
       eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaft-
       lichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
       a) an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
          eignung beteiligt waren oder sind,
       b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses
          zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten
          haben oder
       c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von
          Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissen-
          schaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
    3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer
       Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
       a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur
          Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei
          Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Refe-
          renzen, sowie
       b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“

BGBl. 2017, Seite 3240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3240

                                                    Artikel 2
                                             Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:
    Gebühren-                                                                                       Gebühr
                                                Gegenstand
     Nummer                                                                                          Euro
  „165           Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle
  165.1          Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
                 Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten                694,79
  165.2          Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
                 der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung                  694,79
  166            Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle
  166.1          Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
                 Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten                167,42
  166.2          Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
                 Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung                     167,42 “.

2. Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:
    Gebühren-                                                                                       Gebühr
                                                Gegenstand
     Nummer                                                                                          Euro
  „217           Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle
  217.1          Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
                 Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten          250,00 bis 1 000,00
  217.2          Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
                 der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung     250,00 bis 1 000,00“.

3. Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:
    Gebühren-                                                                                       Gebühr
                                                Gegenstand
     Nummer                                                                                          Euro
  „345           Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7
                 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a
                 Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, ein-
                 schließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die
                 Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG           51,10 bis 511,00“.

4. Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:
    Gebühren-                                                                                       Gebühr
                                                Gegenstand
     Nummer                                                                                          Euro
  „346           Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit
                 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in
                 Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG                     30,70 bis 511,00“.

                                                    Artikel 3
                                                Änderung der
                                 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
   Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
     „(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte be-
  rechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung
  der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person
  zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person
  kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt
  werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.“
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde“ die Wörter „nach § 7b Absatz 1 Satz 1
   des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufs-
   kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ eingefügt.

BGBl. 2017, Seite 3241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3241

3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine dreitägige“ durch die Wörter „eine mindestens dreitägige“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dauert pro Tag acht Unterrichteinheiten“ durch die Wörter „hat einen
     Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anerkennungsbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Behörde nach § 7b
     Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Ab-
     satz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften
  ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.“
5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage 2a
                                                          (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
  I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

     Kopfbogen der Ausbildungsstätte                                                 , den
                                                                       Ort                            Datum

     Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß
     § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
          § 2 der Berufskraftfahrer-      § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer-        § 3 der Berufskraftfahrer-
          Qualifikations-Verordnung            Qualifikations-Verordnung             Qualifikations-Verordnung
                  (BKrFQV)*                   (BKrFQV)* – Quereinsteiger              (BKrFQV)* – Umsteiger

                                                  Güterkraftverkehr*
                                                Personenkraftverkehr*
     Herr/Frau
                                                   , geb. am:                   in
     Vorname, Name


     Wohnanschrift
     hat in der Zeit vom                    bis

      mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der
      Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtli-
      chen Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
      (bei Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr)
      zugeordnet sind.*

      mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
      bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in
      hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand
      der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der
      Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*

      mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
      bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat
      an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge
      betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*

     Angabe der Ausbildungsstätte:

     Unterschrift Ausbildungsstätte**
     Stempel
  II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten
      Grundqualifikation
     1. Anwendungshinweise
         * Nichtzutreffendes bitte streichen.
        ** Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann
           durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der
           Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

BGBl. 2017, Seite 3242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3242

     2. Verteiler
         Original Teilnehmer/in
         Eine Kopie Ausbildungsstätte
         Hinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.
     3. Angaben zur Ausbildungsstätte
         Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
  Fahrschule
  Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
  oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
  und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht
  fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
  Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
  Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
  stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
  setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
  * Nichtzutreffendes bitte streichen.
  Ausbildungsbetrieb
  (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung
  in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
  staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
  von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte
  gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-
  raum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
  Bildungseinrichtung
  (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung
  zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
  § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung
  durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der
  Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
  Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
  (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)
  mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
  Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.“
6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:
                                                                                                    „Anlage 2b
                                                         (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
  I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
     Kopfbogen der Ausbildungsstätte                                               , den
                                                                    Ort                                Datum
       Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifi-
       kations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
       (BKrFQV)
       Herr/Frau
                                                , geb. am:                    in
       Vorname, Name


       Wohnanschrift

       hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom                    bis                  an einer
       mehrtägigen Weiterbildung mit        Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je
       60 Minuten)*


       hat am                   an einer Weiterbildung mit         Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichts-
       einheiten zu je 60 Minuten)*

BGBl. 2017, Seite 3243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3243

   mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:
    Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*
                                                    1.1      1.2      1.3       *
    nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE         1.4
    nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE         1.5      1.6
    Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*
                                                    2.1       *
    nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE         2.2
    nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE         2.3
    Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*
                                                    3.1      3.2      3.3      3.4        3.5        3.6*
    nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE         3.7
    nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE         3.8

   Angabe der Ausbildungsstätte:


   Unterschrift Ausbildungsstätte**                                                  Unterschrift Ausbilder/in**
   Stempel

II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung
   1. Anwendungshinweise
         * Nichtzutreffendes bitte streichen.
       ** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigen-
          händige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine
          bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht
          nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
       Hinweise:
       Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den
       Führerschein vorzulegen.
       Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilge-
       nommen werden.
   2. Verteiler
       Original – Teilnehmer/in
       Eine Kopie Ausbildungsstätte
   3. Angabe zur Ausbildungsstätte
       Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht
fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte
gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-
raum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

BGBl. 2017, Seite 3244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3244

  Bildungseinrichtung
  (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung
  zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
  § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung
  durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der
  Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
  Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
  (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)
  mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids
  eintragen) – staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g.
  Ausbildungsstätte statt.“

                                                         Artikel 4
                                           Bekanntmachungserlaubnis
                   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
                laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. August 2017 an geltenden
                Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                         Artikel 5
                                                      Inkrafttreten
                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
                kündung in Kraft.
                  (2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in Kraft.



                  Der Bundesrat hat zugestimmt.


                  Berlin, den 14. August 2017

                                            Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                   A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6fc2f57d92963181….