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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2213

BGBl. 2014 I S. 2213 · 24.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
                                           Erste Verordnung
                               zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                                             Vom 16. Dezember 2014

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
b, c, n und o und Nummer 3 Buchstabe c und des § 63
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe n zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013

(BGBl. I S. 3313) und § 63 zuletzt geändert durch Arti-

kel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006

(BGBl. I S. 1958), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verord-
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur:

                       Artikel 1

                    Änderung der

              Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfbeschei-
    nigung“ durch das Wort „Mofa-Prüfbescheini-
    gung“ ersetzt.
 2. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 sind die Wörter „Nummer 9 Buch-
       stabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Num-
       mer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung
       mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ zu ersetzen.
    b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „oder auf
       einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 1b“ eingefügt.

3. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus
   dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezem-
   ber 2012 über Äquivalenzen zwischen Führer-
   scheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1)“
   durch die Wörter „aus dem Beschluss der Kom-
   mission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen
   zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom
   23.4.2014, S. 1)“ ersetzt.

4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „min-

   destens sechs“ durch die Wörter „mindestens

   zwei“ ersetzt.

5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind
   nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
   folgende Daten zu speichern:

    1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-
       here Namen, soweit dazu eine Eintragung vor-
       liegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,

       Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Ge-

       burt und Hinweise auf Zweifel an der Identität
       nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenver-
       kehrsgesetzes,

    2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

    3. der Tag der Erteilung und des Erlöschens der
       jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zustän-
       dige Behörde,
    4. der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis
       oder Fahrerlaubnisklasse,

    5. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Pro-
       bezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgeset-
       zes,
    6. die Dauer der Probezeit einschließlich der
       Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der
       Probezeit und den Beginn und das Ende einer
       Hemmung der Probezeit,
BGBl. 2014, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
       7. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet er-
          teilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlänge-
          rung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die

          die Fahrerlaubnis verlängert hat,

       8. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzanga-
          ben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen
          nach Anlage 9,
       9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus
          dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten
          Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde
          und einer fortlaufenden Nummer für die Ertei-
          lung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde
          und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),

   10. die Nummer des Führerscheins, bestehend
       aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlau-
       fenden Nummer des über die Fahrerlaubnis
       ausgestellten Führerscheins (Führerschein-
       nummer), oder die Nummer der befristeten
       Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der
       Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten
       Null,
   11. die Behörde, die den Führerschein, den Er-
       satzführerschein oder die befristete Prüfungs-
       bescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausge-
       stellt hat,
   12. die Führerscheinnummer oder die Nummer der
       befristeten Prüfungsbescheinigung, der Ver-
       bleib bisheriger Führerscheine, sofern die Füh-
       rerscheine nicht amtlich eingezogen oder ver-
       nichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Füh-
       rerschein zur Einziehung, Beschlagnahme
       oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
   13. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gül-
       tigkeit des Führerscheins,

   14. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inha-
       ber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen
       Wohnsitz genommen hat und in dem diese
       Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht
       wurde unter Angabe des Tages der Registrie-
       rung oder des Umtausches,
   15. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines
       internationalen Führerscheins, die Geltungs-
       dauer und die Behörde, die diesen Führer-
       schein ausgestellt hat,
   16. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur
       Fahrgastbeförderung, die Art der Berechti-
       gung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag
       des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer
       des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung,
       die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt
       hat, und der Tag der Verlängerung,
   17. der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreig-
       nungsregister über eine bestehende Ein-
       schränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
       Gebrauch zu machen, sowie
   18. die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.“
6. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Übermittelt werden dürfen
        1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1
           bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-

nahmen wegen Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten nur

a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige

   frühere Namen, soweit dazu eine Eintra-
   gung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder
   Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht,
   Tag und Ort der Geburt und Hinweise
   auf Zweifel an der Identität nach § 59 Ab-
   satz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgeset-
   zes,
b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens
   der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und
   die zuständige Behörde,

d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der
   Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrs-
   gesetzes,
e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befris-
   tet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der
   Verlängerung der Fahrerlaubnis und die
   Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert
   hat,
f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatz-
   angaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen
   Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9,
g) die Nummer der Fahrerlaubnis, beste-
   hend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt
   zugeteilten Behördenschlüssel der Fahr-
   erlaubnisbehörde und einer fortlaufenden
   Nummer für die Erteilung einer Fahrer-
   laubnis durch diese Behörde und einer
   Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),

h) die Nummer des Führerscheins oder die
   Nummer der befristeten Prüfungsbe-
   scheinigung, bestehend aus der Fahrer-
   laubnisnummer und der fortlaufenden
   Nummer des über die Fahrerlaubnis aus-
   gestellten Führerscheins (Führerschein-
   nummer), oder die Nummer der befriste-
   ten Prüfungsbescheinigung, bestehend
   aus der Fahrerlaubnisnummer und einer
   angefügten Null,
i) die Behörde, die den Führerschein, den
   Ersatzführerschein oder die befristete
   Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
   Satz 7) ausgestellt hat,
j) die Führerscheinnummer oder die Num-
   mer der befristeten Prüfungsbescheini-
   gung, der Verbleib bisheriger Führerschei-
   ne, sofern die Führerscheine nicht amtlich
   eingezogen oder vernichtet wurden, und
   ein Hinweis, ob der Führerschein zur Ein-
   ziehung, Beschlagnahme oder Sicherstel-
   lung ausgeschrieben ist,
k) Tag des Beginns und des Ablaufs der
   Gültigkeit des Führerscheins,

l) die Bezeichnung des Staates, in dem der
   Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis
   seinen Wohnsitz genommen hat und in
   dem diese Fahrerlaubnis registriert oder
   umgetauscht wurde unter Angabe des Ta-
BGBl. 2014, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
        ges der Registrierung oder des Umtau-
        sches,
     m) die Nummer und der Tag der Ausstellung
        eines internationalen Führerscheins, die
        Geltungsdauer und die Behörde, die die-
        sen Führerschein ausgestellt hat,
     n) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis
        zur Fahrgastbeförderung, die Art der Be-
        rechtigung, der räumliche Geltungsbe-
        reich, der Tag des Ablaufs der Geltungs-
        dauer, die Nummer des Führerscheins zur
        Fahrgastbeförderung, die Behörde, die
        diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der
        Tag der Verlängerung,

     o) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahr-
        eignungsregister über eine bestehende
        Einschränkung des Rechts, von der Fahr-
        erlaubnis Gebrauch zu machen,
     p) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundes-
        wehr nur

        aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sons-

            tige frühere Namen, soweit dazu eine
            Eintragung vorliegt, Vornamen, Or-
            dens- oder Künstlernamen, Doktor-
            grad, Geschlecht, Tag und Ort der
            Geburt und Hinweise auf Zweifel an
            der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5
            des Straßenverkehrsgesetzes,
        bb) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

        cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der

            Probezeit,

        dd) die Fahrerlaubnisnummer,

  2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3

     des Straßenverkehrsgesetzes für Verwal-

     tungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu
     übermittelnden Daten sowie

     a) der Grund des Erlöschens einer Fahrer-
        laubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
     b) die Dauer der Probezeit einschließlich der
        Restdauer nach vorzeitiger Beendigung
        der Probezeit und den Beginn und das
        Ende einer Hemmung der Probezeit,

     c) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im

        Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Stra-

        ßenverkehrsgesetzes führt,

  3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßen-
     verkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenz-
     kontrollen und für Straßenkontrollen nur die
     nach Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h,
     i, j, k, m, n und o zu übermittelnden Daten,
  4. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1
     bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-
     nahmen ausländischer Behörden nur die
     nach Nummer 1 Buchstabe a bis o zu über-
     mittelnden Daten.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
   mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“
   ersetzt.

7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
   erlaubnisregister dürfen durch Abruf im automati-
   sierten Verfahren
   1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2
      des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
      wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
      nur
      a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
         frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung
         vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
         namen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
         Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an
         der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des
         Straßenverkehrsgesetzes,

      b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
      c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens der
         jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zu-
         ständige Behörde,
      d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der
         Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsge-

         setzes,

      e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet
         erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlän-
         gerung und die Behörde, die die Fahrerlaub-
         nis verlängert hat,
      f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzanga-
         ben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klas-
         sen nach Anlage 9,
      g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend

         aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zuge-

         teilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnis-
         behörde und einer fortlaufenden Nummer für
         die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese

         Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaub-

         nisnummer),

      h) die Nummer des Führerscheins, bestehend
         aus der Fahrerlaubnisnummer und der fort-
         laufenden Nummer des über die Fahrerlaub-
         nis ausgestellten Führerscheins (Führer-
         scheinnummer), oder die Nummer der befris-
         teten Prüfungsbescheinigung, bestehend
         aus der Fahrerlaubnisnummer und einer an-
         gefügten Null,
      i) die Behörde, die den Führerschein, den Er-

         satzführerschein oder die Prüfungsbeschei-

         nigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,

      j) die Führerscheinnummer oder die Nummer
         der befristeten Prüfungsbescheinigung, der
         Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern
         die Führerscheine nicht amtlich eingezogen
         oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob
         der Führerschein zur Einziehung, Beschlag-
         nahme oder Sicherstellung ausgeschrieben
         ist,
      k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültig-
         keit des Führerscheins,

      l) die Nummer und der Tag der Ausstellung ei-
         nes internationalen Führerscheins, die Gel-
         tungsdauer und die Behörde, die diesen
         Führerschein ausgestellt hat,
BGBl. 2014, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
       m) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur
          Fahrgastbeförderung, die Art der Berechti-
          gung, der räumliche Geltungsbereich, der
          Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die
          Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbe-
          förderung, die Behörde, die diese Fahrer-

          laubnis erteilt hat, und der Tag der Verlänge-

          rung,

       n) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreig-
          nungsregister über eine bestehende Ein-
          schränkung des Rechts, von der Fahrerlaub-
          nis Gebrauch zu machen,
    2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des
       Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-
       nahmen nur die nach Nummer 1 zu übermitteln-
       den Daten sowie
       a) der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaub-
          nis oder Fahrerlaubnisklasse,

       b) die Dauer der Probezeit einschließlich der
          Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der
          Probezeit und den Beginn und das Ende ei-
          ner Hemmung der Probezeit,
       c) die Bezeichnung des Staates, in dem der In-
          haber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen
          Wohnsitz genommen hat und in dem diese
          Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht
          wurde unter Angabe des Tages der Regis-
          trierung oder des Umtausches,
       d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im
          Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenver-
          kehrsgesetzes führt,

       e) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr
          nur
          aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sons-
              tige frühere Namen, soweit dazu eine
              Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens-
              oder Künstlernamen, Doktorgrad, Ge-
              schlecht, Tag und Ort der Geburt und

              Hinweise auf Zweifel an der Identität
              nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßen-
              verkehrsgesetzes,
          bb) die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis,
          cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der
              Probezeit,
          dd) die Fahrerlaubnisnummer,

10. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt
    a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-
         kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrol-
         len und für Straßenkontrollen nur die nach
         Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit ge-
         halten werden.“

  8. In § 75 Nummer 14 werden die Wörter „nach § 29

     Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „nach § 29 Ab-

     satz 1 Satz 6“ ersetzt.

  8a. § 76 Nummer 11a wird wie folgt gefasst:
      „11a. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der
            Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder
            Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Er-
            teilung einer auf Grund des Ablaufs der Gel-
            tungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)
            Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzo-
            gen worden ist oder die einen Verzicht auf
            ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im
            Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbe-
            haltlich der Bestimmungen des Satzes 4 so-
            wie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Um-
            fang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren
            Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der
            Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rah-
            men der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2
            vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes
            4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im
            Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde
            vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis
            neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der
            Bestimmungen des Satzes 4 sowie der
            Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang
            der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbe-
            hörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an,
            wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
            rechtfertigen, dass der Bewerber die nach
            § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderli-
            chen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr
            besitzt.“

  9. In Anlage 2 werden in Buchstabe b

      a) die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas“
         durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ und
      b) in dem Muster der Bescheinigung die Wörter
         „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas“
         durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“
      ersetzt.

geändert:
        „6      176    Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-
                       verhältnisses“.
    b) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
        „12     182    Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
                       bildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
                       rufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft
im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
                       dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
                       gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbil-
                       dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
                       der Ausbildung auch vor Vollendung
des 21. Lebensjahres.
BGBl. 2014, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217

        13      183    Auflage zu den Klassen D, DE:
                       Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach
                       den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer
                       im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Aus-
                       bildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
                       einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
                       nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auf-
                       lage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma-
                       chen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres.“

    c) Die laufenden Nummern 15 bis 21 werden wie folgt gefasst:

        „15     185    Auflage zu den Klassen C und CE:
                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
                       bildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Voll-
                       endung des 21. Lebensjahres.

        16      186    Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
                       1. bei Fahrten im Inland und
                       2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
                          Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
                          fällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
                          abgeschlossen hat.

        17      187    Auflage zu den Klassen D und DE:
                       Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
                       1. bei Fahrten im Inland und
                       2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
                          Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
                          fällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
                          abgeschlossen hat.

        18      188    Auflage zu der Klasse C:
                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
                       Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
                       Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
                       schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

        19      189    Auflage zu der Klasse D:
                       Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
                       Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
                       Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
                       schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

        20      190    Auflage zu der Klasse C:
                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
                       zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
                       bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
                       werden.

        21      191    Auflage zu der Klasse D:
                       Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
                       zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
                       bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
                       werden.“


11. In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Format: DIN A5“ durch die Angabe „Format
    DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4“, die Angabe „-Rückseite-“ durch die Angabe „-Rück-
    seite oder 2. Teil Vorderseite-“ sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort „Bausteine“ durch das
    Wort „Lösungsstrategien“ ersetzt.

BGBl. 2014, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218

                                                     Artikel 2
              Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
           laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-
           sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                     Artikel 3
              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 16. Dezember 2014

                                        Der Bundesminister
                          f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                               A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2213. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 332f67298c7d20f7….