Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2213
BGBl. 2014 I S. 2213 · 24.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 16. Dezember 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
b, c, n und o und Nummer 3 Buchstabe c und des § 63
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe n zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3313) und § 63 zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verord-
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfbeschei-
nigung“ durch das Wort „Mofa-Prüfbescheini-
gung“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 sind die Wörter „Nummer 9 Buch-
stabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Num-
mer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ zu ersetzen.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „oder auf
einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1b“ eingefügt.
3. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus
dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezem-
ber 2012 über Äquivalenzen zwischen Führer-
scheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1)“
durch die Wörter „aus dem Beschluss der Kom-
mission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen
zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom
23.4.2014, S. 1)“ ersetzt.
4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „min-
destens sechs“ durch die Wörter „mindestens
zwei“ ersetzt.
5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind
nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
folgende Daten zu speichern:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-
here Namen, soweit dazu eine Eintragung vor-
liegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Ge-
burt und Hinweise auf Zweifel an der Identität
nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenver-
kehrsgesetzes,
2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
3. der Tag der Erteilung und des Erlöschens der
jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zustän-
dige Behörde,
4. der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnisklasse,
5. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Pro-
bezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgeset-
zes,
6. die Dauer der Probezeit einschließlich der
Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der
Probezeit und den Beginn und das Ende einer
Hemmung der Probezeit,

7. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet er-
teilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlänge-
rung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die
die Fahrerlaubnis verlängert hat,
8. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzanga-
ben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen
nach Anlage 9,
9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten
Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde
und einer fortlaufenden Nummer für die Ertei-
lung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde
und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),
10. die Nummer des Führerscheins, bestehend
aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlau-
fenden Nummer des über die Fahrerlaubnis
ausgestellten Führerscheins (Führerschein-
nummer), oder die Nummer der befristeten
Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der
Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten
Null,
11. die Behörde, die den Führerschein, den Er-
satzführerschein oder die befristete Prüfungs-
bescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausge-
stellt hat,
12. die Führerscheinnummer oder die Nummer der
befristeten Prüfungsbescheinigung, der Ver-
bleib bisheriger Führerscheine, sofern die Füh-
rerscheine nicht amtlich eingezogen oder ver-
nichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Füh-
rerschein zur Einziehung, Beschlagnahme
oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
13. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gül-
tigkeit des Führerscheins,
14. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inha-
ber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen
Wohnsitz genommen hat und in dem diese
Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht
wurde unter Angabe des Tages der Registrie-
rung oder des Umtausches,
15. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines
internationalen Führerscheins, die Geltungs-
dauer und die Behörde, die diesen Führer-
schein ausgestellt hat,
16. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, die Art der Berechti-
gung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag
des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer
des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung,
die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt
hat, und der Tag der Verlängerung,
17. der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreig-
nungsregister über eine bestehende Ein-
schränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, sowie
18. die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.“
6. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Übermittelt werden dürfen
1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1
bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-
nahmen wegen Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten nur
a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
frühere Namen, soweit dazu eine Eintra-
gung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder
Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht,
Tag und Ort der Geburt und Hinweise
auf Zweifel an der Identität nach § 59 Ab-
satz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgeset-
zes,
b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens
der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und
die zuständige Behörde,
d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der
Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrs-
gesetzes,
e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befris-
tet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der
Verlängerung der Fahrerlaubnis und die
Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert
hat,
f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatz-
angaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen
Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9,
g) die Nummer der Fahrerlaubnis, beste-
hend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt
zugeteilten Behördenschlüssel der Fahr-
erlaubnisbehörde und einer fortlaufenden
Nummer für die Erteilung einer Fahrer-
laubnis durch diese Behörde und einer
Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),
h) die Nummer des Führerscheins oder die
Nummer der befristeten Prüfungsbe-
scheinigung, bestehend aus der Fahrer-
laubnisnummer und der fortlaufenden
Nummer des über die Fahrerlaubnis aus-
gestellten Führerscheins (Führerschein-
nummer), oder die Nummer der befriste-
ten Prüfungsbescheinigung, bestehend
aus der Fahrerlaubnisnummer und einer
angefügten Null,
i) die Behörde, die den Führerschein, den
Ersatzführerschein oder die befristete
Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
Satz 7) ausgestellt hat,
j) die Führerscheinnummer oder die Num-
mer der befristeten Prüfungsbescheini-
gung, der Verbleib bisheriger Führerschei-
ne, sofern die Führerscheine nicht amtlich
eingezogen oder vernichtet wurden, und
ein Hinweis, ob der Führerschein zur Ein-
ziehung, Beschlagnahme oder Sicherstel-
lung ausgeschrieben ist,
k) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit des Führerscheins,
l) die Bezeichnung des Staates, in dem der
Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis
seinen Wohnsitz genommen hat und in
dem diese Fahrerlaubnis registriert oder
umgetauscht wurde unter Angabe des Ta-

ges der Registrierung oder des Umtau-
sches,
m) die Nummer und der Tag der Ausstellung
eines internationalen Führerscheins, die
Geltungsdauer und die Behörde, die die-
sen Führerschein ausgestellt hat,
n) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung, die Art der Be-
rechtigung, der räumliche Geltungsbe-
reich, der Tag des Ablaufs der Geltungs-
dauer, die Nummer des Führerscheins zur
Fahrgastbeförderung, die Behörde, die
diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der
Tag der Verlängerung,
o) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahr-
eignungsregister über eine bestehende
Einschränkung des Rechts, von der Fahr-
erlaubnis Gebrauch zu machen,
p) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundes-
wehr nur
aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sons-
tige frühere Namen, soweit dazu eine
Eintragung vorliegt, Vornamen, Or-
dens- oder Künstlernamen, Doktor-
grad, Geschlecht, Tag und Ort der
Geburt und Hinweise auf Zweifel an
der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5
des Straßenverkehrsgesetzes,
bb) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der
Probezeit,
dd) die Fahrerlaubnisnummer,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3
des Straßenverkehrsgesetzes für Verwal-
tungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu
übermittelnden Daten sowie
a) der Grund des Erlöschens einer Fahrer-
laubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
b) die Dauer der Probezeit einschließlich der
Restdauer nach vorzeitiger Beendigung
der Probezeit und den Beginn und das
Ende einer Hemmung der Probezeit,
c) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im
Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes führt,
3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßen-
verkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenz-
kontrollen und für Straßenkontrollen nur die
nach Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h,
i, j, k, m, n und o zu übermittelnden Daten,
4. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-
nahmen ausländischer Behörden nur die
nach Nummer 1 Buchstabe a bis o zu über-
mittelnden Daten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“
ersetzt.
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
erlaubnisregister dürfen durch Abruf im automati-
sierten Verfahren
1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2
des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
nur
a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung
vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
namen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an
der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des
Straßenverkehrsgesetzes,
b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens der
jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zu-
ständige Behörde,
d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der
Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsge-
setzes,
e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet
erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlän-
gerung und die Behörde, die die Fahrerlaub-
nis verlängert hat,
f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzanga-
ben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klas-
sen nach Anlage 9,
g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend
aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zuge-
teilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnis-
behörde und einer fortlaufenden Nummer für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese
Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaub-
nisnummer),
h) die Nummer des Führerscheins, bestehend
aus der Fahrerlaubnisnummer und der fort-
laufenden Nummer des über die Fahrerlaub-
nis ausgestellten Führerscheins (Führer-
scheinnummer), oder die Nummer der befris-
teten Prüfungsbescheinigung, bestehend
aus der Fahrerlaubnisnummer und einer an-
gefügten Null,
i) die Behörde, die den Führerschein, den Er-
satzführerschein oder die Prüfungsbeschei-
nigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,
j) die Führerscheinnummer oder die Nummer
der befristeten Prüfungsbescheinigung, der
Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern
die Führerscheine nicht amtlich eingezogen
oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob
der Führerschein zur Einziehung, Beschlag-
nahme oder Sicherstellung ausgeschrieben
ist,
k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültig-
keit des Führerscheins,
l) die Nummer und der Tag der Ausstellung ei-
nes internationalen Führerscheins, die Gel-
tungsdauer und die Behörde, die diesen
Führerschein ausgestellt hat,

m) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, die Art der Berechti-
gung, der räumliche Geltungsbereich, der
Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die
Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbe-
förderung, die Behörde, die diese Fahrer-
laubnis erteilt hat, und der Tag der Verlänge-
rung,
n) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreig-
nungsregister über eine bestehende Ein-
schränkung des Rechts, von der Fahrerlaub-
nis Gebrauch zu machen,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des
Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-
nahmen nur die nach Nummer 1 zu übermitteln-
den Daten sowie
a) der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaub-
nis oder Fahrerlaubnisklasse,
b) die Dauer der Probezeit einschließlich der
Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der
Probezeit und den Beginn und das Ende ei-
ner Hemmung der Probezeit,
c) die Bezeichnung des Staates, in dem der In-
haber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen
Wohnsitz genommen hat und in dem diese
Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht
wurde unter Angabe des Tages der Regis-
trierung oder des Umtausches,
d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im
Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes führt,
e) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr
nur
aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sons-
tige frühere Namen, soweit dazu eine
Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens-
oder Künstlernamen, Doktorgrad, Ge-
schlecht, Tag und Ort der Geburt und
Hinweise auf Zweifel an der Identität
nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßen-
verkehrsgesetzes,
bb) die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis,
cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der
Probezeit,
dd) die Fahrerlaubnisnummer,
10. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt
a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrol-
len und für Straßenkontrollen nur die nach
Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit ge-
halten werden.“
8. In § 75 Nummer 14 werden die Wörter „nach § 29
Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „nach § 29 Ab-
satz 1 Satz 6“ ersetzt.
8a. § 76 Nummer 11a wird wie folgt gefasst:
„11a. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der
Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder
Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Er-
teilung einer auf Grund des Ablaufs der Gel-
tungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzo-
gen worden ist oder die einen Verzicht auf
ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im
Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbe-
haltlich der Bestimmungen des Satzes 4 so-
wie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Um-
fang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren
Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der
Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rah-
men der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2
vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes
4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im
Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde
vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis
neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der
Bestimmungen des Satzes 4 sowie der
Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang
der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbe-
hörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Bewerber die nach
§ 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderli-
chen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr
besitzt.“
9. In Anlage 2 werden in Buchstabe b
a) die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas“
durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ und
b) in dem Muster der Bescheinigung die Wörter
„Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas“
durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“
ersetzt.
geändert:
„6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses“.
b) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
„12 182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
bildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft
im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung
des 21. Lebensjahres.

13 183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach
den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer
im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Aus-
bildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auf-
lage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma-
chen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres.“
c) Die laufenden Nummern 15 bis 21 werden wie folgt gefasst:
„15 185 Auflage zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
bildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres.
16 186 Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
abgeschlossen hat.
17 187 Auflage zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
abgeschlossen hat.
18 188 Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19 189 Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20 190 Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.
21 191 Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.“
11. In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Format: DIN A5“ durch die Angabe „Format
DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4“, die Angabe „-Rückseite-“ durch die Angabe „-Rück-
seite oder 2. Teil Vorderseite-“ sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort „Bausteine“ durch das
Wort „Lösungsstrategien“ ersetzt.

Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2213. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 332f67298c7d20f7….