Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 72 Begutachtung
Stand: 10.12.2020
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2014 – 6 K 955/13
- VG Köln, 05.11.2025 – 1 K 7292/24Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 24.05.2006 – 3 F 16/06Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 470/08Zitiert von 6
- OVG Saarland, 23.08.2006 – 1 W 30/06Zitiert von 6
- VG Köln, 18.06.2024 – 23 L 585/24
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 72 FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/72#abs-1 (1) Die
müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/72#abs-2 (2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/72#abs-3 (3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.