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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 822

BGBl. 2021 I S. 822 · 56.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822
                                         Gesetz
                   zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
                                               Vom 16. April 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
           Personenbeförderungsgesetzes

  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

         fügt:

           „(1a) Eine Beförderung von Personen im
        Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn
        die Vermittlung und Durchführung der Beför-
        derung organisatorisch und vertraglich verant-
        wortlich kontrolliert wird.“

      b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
         fasst:

        „1. mit Personenkraftwagen, wenn
            a) die Beförderung unentgeltlich erfolgt
               oder
            b) das Gesamtentgelt je Kilometer zurück-
               gelegter Strecke den in § 5 Absatz 2
               Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes
               genannten Betrag nicht übersteigt;“.
      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
            „(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unter-
        liegt außerdem die Vermittlung von Beförderun-
        gen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von
        Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mo-
        bilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck
        auf den Abschluss eines Vertrages über eine
        gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförde-
        rung ausgerichtet ist, und die nicht selbst
        Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.“

 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
              Klimaschutz und Nachhaltigkeit

        Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele
      des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu be-
      rücksichtigen.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
         „§§ 42 und 43“ durch die Angabe „§§ 42, 42a,
         43 und 44“ ersetzt.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:

         „(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag
      des Unternehmers eine entgeltliche Beförde-
      rung von Personen mit Kraftomnibussen
      durchführt, muss eine Genehmigung nach die-
      sem Gesetz besitzen, die die eingesetzten
      Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die
      Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4
      Buchstabe b oder c der Verordnung (EG)
      Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-
      legung gemeinsamer Regeln für die Zulassung
      zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
      zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Ra-
      tes (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zu-

      letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013

      (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-
      den ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer
      ausschließlich innerstaatliche Beförderungen
      im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.“

   c) Nach dem neuen Absatz 1a wird folgender Ab-
      satz 1b eingefügt:

         „(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine
      Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz
      einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im
      Sinne dieses Gesetzes.“
   d) In Absatz 7 wird das Wort „vier“ durch das
      Wort „fünf“ ersetzt.
4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c ein-
   gefügt:
                         „§ 3a
           Bereitstellung von Mobilitätsdaten

      (1) Der Unternehmer und der Vermittler sind
   verpflichtet, die folgenden statischen und dynami-
   schen Daten sowie die entsprechenden Metada-
   ten, die im Zusammenhang mit der Beförderung
   von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,
   42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach
   den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe
   der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassen-
   den Rechtsverordnung über den Nationalen Zu-
   gangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente
   Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013
   (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) ge-
   ändert worden ist, bereitzustellen:

   1. Daten im Zusammenhang mit der Beförderung
      von Personen im Linienverkehr:
      a) Name und Kontaktdaten des Anbieters,
         Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur,
         Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie
         Daten zur Barrierefreiheit und zum Umwelt-
         standard der eingesetzten Fahrzeuge;
BGBl. 2021, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
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   b) Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen
      und die voraussichtliche Abfahrts- und An-
      kunftszeit sowie die tatsächliche oder prog-
      nostizierte Auslastung des Verkehrsmittels;

   c) Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zu-
      gangsknoten sowie Daten zu deren Barrie-
      refreiheit; hierunter fallen auch Daten zur
      vorhandenen Infrastruktur an den Zugangs-
      knoten wie Plattformen, Verkaufsstellen,
      Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzügen
      sowie

   d) aktueller Betriebsstatus der unter Buch-
      stabe c genannten Zugangsknoten und der
      dort vorhandenen Infrastruktur;
2. Daten im Zusammenhang mit der Beförderung
   von Personen im Gelegenheitsverkehr:

   a) Name und Kontaktdaten des Anbieters, Be-
      diengebiet und -zeiten, Standorte und Sta-
      tionen einschließlich ihrer Anzahl, Preise,
      Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten
      zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstan-
      dard der eingesetzten Fahrzeuge;

   b) Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an
      Stationen und im Verkehr inklusive deren
      Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den
      tatsächlich abgerechneten Kosten.
   (2) Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und c sowie in Nummer 2 Buch-
stabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereit-
stellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und d und Nummer 2 Buchstabe b genannten
Daten hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. Die
Daten sind in einem maschinenlesbaren Format
bereitzustellen. Näheres bestimmt die nach § 57
Absatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverord-
nung. Unternehmer und Vermittler müssen die in
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Num-
mer 2 Buchstabe a genannten Daten aktualisieren,
soweit sich in ihrem Geschäftsbetrieb Änderungen
ergeben.

   (3) Natürliche oder juristische Personen, die als

Einzelunternehmer firmieren, sind von der Bereit-

stellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Die

freiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1

bleibt hiervon unberührt.

   (4) Unternehmer und Vermittler können sich bei
der Erfüllung ihrer Bereitstellungspflicht eines Er-
füllungsgehilfen bedienen.
    (5) Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 be-
reitzustellenden Daten auf Länderebene Systeme
zur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheit-
lichen Zusammenführung von Daten dienen, so
sind die Daten vorrangig an diese Systeme zu
liefern. Die Landessysteme garantieren, dass die
bereitgestellten Daten und Metadaten umgehend
an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet
werden. Dynamische Daten sind in Echtzeit
weiterzuleiten. Hierzu müssen die Landessysteme
mit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funk-
tionsfähige Schnittstelle verbunden sein. Die tech-
nischen Vorgaben des Nationalen Zugangspunk-
tes sind einzuhalten.

                       § 3b
                Datenverarbeitung

   (1) Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die
Daten nach § 3a Absatz 1 zu erheben, zu spei-
chern, zu verwenden und auf Anfrage nach Maß-
gabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu er-
lassenden Rechtsverordnung an die folgenden
Empfänger zu übermitteln:

1. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1
   Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a
   an Behörden nach dem § 8 Absatz 3 sowie den
   §§ 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben
   nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3
   und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten
   nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
   an Behörden nach § 8 Absatz 3 und § 11 zur
   Überwachung von Maßgaben nach § 49 Ab-
   satz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwa-
   chung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, 2
   und 4;

2. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1
   Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a
   sowie Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Num-
   mer 2 Buchstabe b in anonymisierter Form an
   Länder, Behörden nach § 8 Absatz 3 und Kom-
   munen zur Durchführung von Verkehrsuntersu-
   chungen, zur Ausgestaltung von Maßnahmen
   zur effizienten Verkehrsplanung und Verkehrs-
   lenkung oder zur Durchführung von Maßnah-
   men im Bereich des Klimaschutzes oder zur
   Fortentwicklung der Barrierefreiheit nach § 50
   Absatz 3 und §§ 64b und 64c;
3. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1
   und 2 an Dritte zur Erbringung bedarfsgesteu-
   erter Mobilitätsdienstleistungen oder multimo-
   daler Reiseinformationsdienste für Endnutzer
   nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Ver-
   ordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom
   31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie
   2010/40/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-
   weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

   (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom

   14.5.2019, S. 24); Daten nach § 3a Absatz 1

   Nummer 2 Buchstabe b dürfen vom Nationalen

   Zugangspunkt nicht übermittelt werden, wenn

   er Kenntnis davon erlangt, dass auf Grund der
   besonderen Umstände des Einzelfalls die Ge-
   fahr besteht, dass mit diesen Daten Bewegun-
   gen oder Standorte individualisierbarer Perso-
   nen nachvollzogen werden können und diese
   Personen nicht in die Übermittlung eingewilligt
   haben;
4. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1
   und 2 Buchstabe a an das Bundesministerium
   für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erfül-
   lung seiner Aufgaben, insbesondere seiner Be-
   richtspflichten nach § 66, sowie zur Fortent-
   wicklung von Maßnahmen im Zusammenhang
   mit der Entwicklung intelligenter Verkehrssys-
   teme nach § 4 des Intelligente Verkehrssys-
   teme Gesetzes sowie zur Erfüllung der Be-
   richtspflicht aus Artikel 10 Absatz 2 der Dele-
   gierten Verordnung (EU) 2017/1926;
BGBl. 2021, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
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      5. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1
         Buchstabe a, b und c an das Statistische Bun-
         desamt und die jeweiligen Landesämter für
         Statistik zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1
         Nummer 7 des Verkehrsstatistikgesetzes.

        (2) Der Nationale Zugangspunkt darf Daten
      nach § 3a Absatz 1 in anonymisierter Form ferner
      zur Verfügung stellen
      1. den Bundesministerien für eigene oder in deren
         Auftrag durchzuführende wissenschaftliche
         Studien sowie

      2. den Ländern und Kommunen für hoheitliche
         Zwecke, wie etwa die Verkehrslenkung oder

         den Klimaschutz,

      wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke er-

      forderlich sind. Die Bundesministerien dürfen die

      nach Satz 1 erhaltenen Daten auch Dritten zur

      Durchführung wissenschaftlicher Studien zur Ver-
      fügung stellen, wenn die Dritten ihnen gegenüber
      die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche
      Behandlung der Daten zugesichert haben.

        (3) Behörden nach § 8 Absatz 3 sowie §§ 11
      und 29 sind befugt,

      1. Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-

         stabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a

         zu erheben, zu speichern und zu verwenden,

         soweit dies zur Überprüfung von Maßgaben

         nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3

         und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und

      2. Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buch-
         stabe b zu erheben, zu speichern und zu ver-

         wenden, soweit dies zur Überwachung von

         Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3

         und 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist.

         (4) Erbringer bedarfsgesteuerter Mobilitäts-
      dienstleistungen oder multimodaler Reiseinfor-
      mationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2
      Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)
      2017/1926 sind befugt, Daten nach § 3a Absatz 1

      zu erheben, zu speichern und zu verwenden, so-

      weit dies zur Erbringung ihrer Dienste gegenüber

      Endnutzern erforderlich ist.

         (5) Das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur ist befugt, Daten nach § 3a

      Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a zu erhe-

      ben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies
      jeweils erforderlich ist

      1. zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 66,

      2. zur Fortentwicklung von Maßnahmen im Zu-
         sammenhang mit der Entwicklung intelligenter
         Verkehrssysteme nach § 4 des Intelligente Ver-
         kehrssysteme Gesetzes oder

      3. zur Erfüllung der Berichtspflicht aus Artikel 10
         Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
         2017/1926.

         (6) Das Statistische Bundesamt und die Lan-
      desämter für Statistik sind befugt, Daten nach
      § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c
      zu erheben, zu speichern und zu verwenden,
      soweit dies zur Erstellung der Personenverkehrs-
      statistik nach § 1 Nummer 7 des Verkehrsstatis-
      tikgesetzes erforderlich ist.

                       § 3c
                  Datenlöschung

   (1) Der Nationale Zugangspunkt und Behörden
nach § 8 Absatz 3 sowie §§ 11 und 29 haben per-
sonenbezogene Daten unverzüglich zu löschen,
wenn sie für die in § 3b Absatz 1 oder 3 genannten
Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch
1. sobald der jeweilige Empfänger

   a) im Fall von Adressdaten des Unternehmers
      Kenntnis über den Widerruf, die Rücknahme
      oder das Erlöschen der Genehmigung oder

      über den Ablauf der Geltungsdauer erlangt

      hat,

   b) im Fall von Adressdaten des Vermittlers

      Kenntnis über die Geschäftsaufgabe erlangt

      hat und

2. im Fall von Daten nach § 3a Absatz 1 Num-
   mer 2 Buchstabe b, soweit die Daten nicht
   durch Überschreiben gelöscht wurden, drei
   Monate nach deren Übermittlung.

Der Nationale Zugangspunkt hat dynamische Da-
ten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,

bei denen er davon Kenntnis erlangt, dass auf

Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls

die Gefahr besteht, dass mit diesen Daten Bewe-

gungen und Standorte individualisierbarer Perso-

nen nachvollzogen werden können und diese

Personen nicht in die Übermittlung eingewilligt ha-
ben, unverzüglich zu löschen.

   (2) Erbringer bedarfsgesteuerter Mobilitäts-

dienstleistungen oder multimodaler Reiseinfor-

mationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2

Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1926 haben personenbezogene Daten un-
verzüglich zu löschen, wenn sie für die in § 3b
Absatz 4 genannten Zwecke nicht mehr erforder-
lich sind, spätestens jedoch wenn

1. im Fall von Adressdaten des Unternehmers

   Kenntnis über den Widerruf, die Rücknahme

   oder das Erlöschen der Genehmigung oder

   über den Ablauf der Geltungsdauer erlangt
   wurde,

2. im Fall von Adressdaten des Vermittlers Kennt-

   nis über die Geschäftsaufgabe erlangt wurde,

3. im Fall von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2
   Buchstabe b eine Reiseinformation an Endnut-

   zer übermittelt wurde oder

4. ihnen durch den Nationalen Zugangspunkt die
   Zulassung zur Datenverarbeitung entzogen
   wurde.

   (3) Das Bundesministerium für Verkehr und di-
gitale Infrastruktur hat personenbezogene Daten
zu löschen, wenn diese nicht mehr für die in § 3b
Absatz 5 genannten Zwecke erforderlich sind,
spätestens jedoch

1. ein Jahr nach Erfüllung der jeweiligen Berichts-
   pflicht oder
2. ein Jahr nach Inkrafttreten einer Maßnahme
   nach § 4 des Intelligente Verkehrssysteme Ge-
   setzes.
BGBl. 2021, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
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      (4) Das Statistische Bundesamt und die Lan-
   desämter für Statistik haben personenbezogene
   Daten zu löschen, wenn diese nicht mehr für die
   in § 3b Absatz 6 genannten Zwecke erforderlich
   sind, spätestens jedoch ein Jahr nach Erstellung
   der jeweiligen Statistik.“
4a. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
                       Dokumente

     Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
   Bescheinigungen oder deren Widerruf nach die-
   sem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder All-
   gemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich
   oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft
   überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „ausreichenden“ die Wörter „den Grundsätzen
      des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ent-
      sprechenden“ eingefügt.
   b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort
      „wirtschaftlichen“ die Wörter „ , den Klima-
      schutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleich-
      wertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichti-
      genden“ eingefügt.

6. In § 8b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom
   Beginn“ durch die Wörter „von Beginn an“ ersetzt.
7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
      gefügt:
      „3a. bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraft-
           fahrzeugen abweichend von Nummer 3

           für die Einrichtung, das Gebiet, in dem

           der Verkehr durchgeführt wird, und den

           Betrieb,“.

   b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „unter
      Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen“ die Wör-
      ter „und ergänzend bei einem gebündelten Be-
      darfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr
      durchgeführt wird“ eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2
      für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Ge-
      nehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk

      die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienver-
      kehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern

      betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2

      und 4 entsprechend anzuwenden.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt
               gefasst:

               „c) eine Darstellung der Maßnahmen
                   zur Erreichung des Ziels der voll-
                   ständigen Barrierefreiheit des be-
                   antragten Verkehrs entsprechend
                   den Aussagen im Nahverkehrs-
                   plan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),“.

          bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
               mer 3a eingefügt:

               „3a. bei einem Linienbedarfsverkehr
                    mit Kraftfahrzeugen abweichend
                    von Nummer 3

                    a) eine Übersichtskarte, in der
                       das beantragte Gebiet und
                       alle in dem Gebiet bereits
                       vorhandenen Verkehre ent-
                       sprechend den Vorgaben in
                       Nummer 2 Buchstabe a ein-
                       gezeichnet sind,

                    b) Angaben über die Anzahl, die
                       Art und das Fassungsvermö-
                       gen der zu verwendenden
                       Fahrzeuge und

                    c) Beförderungsentgelte und Be-
                       dienzeiten;“.

          ccc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

               aaaa) In Buchstabe b wird der Punkt
                     am Ende durch ein Komma er-
                     setzt.

               bbbb) Folgender Buchstabe c wird
                     angefügt:

                     „c) und ergänzend bei einem

                         gebündelten Bedarfsverkehr

                         eine Übersichtskarte, in der

                         das Gebiet, in dem der Ver-
                         kehr durchgeführt werden
                         soll, eingezeichnet ist.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung

          sowie die dafür notwendigen Dokumente
          können in elektronischer Form eingereicht
          werden.“

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei einem Personenfernverkehr kann sie ge-

      eignete Unterlagen verlangen, aus denen sich
      ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den
      beantragten Haltestellen zugestimmt haben.“

10. Nach § 13 Absatz 5 werden die folgenden Ab-

    sätze 5a und 5b eingefügt:

       „(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr
    kann die Genehmigung versagt werden, wenn
    die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch be-
    einträchtigt werden, dass durch die Ausübung
    des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz
    im beantragten Bediengebiet nicht mehr sicherge-
BGBl. 2021, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826
      stellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmi-
      gungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

      1. die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der

         genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständi-
         gen Behörde und

      2. die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge

         im gebündelten Bedarfsverkehr.

         (5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie
      beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Ge-
      nehmigung versagt werden, wenn die mit dem
      Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforde-
      rungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b
      erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebün-
      delten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung
      darüber hinaus versagt werden, wenn die mit
      dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die
      Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c
      erfüllen.“

11. In § 14 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 13

    Absatz 2“ durch die Angabe „§ 42a Satz 3“ er-
    setzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Lini-
             enführung“ die Wörter „oder bei Linien-
             bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der

             Verkehr betrieben wird“ eingefügt.

         bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort
             „Kraftfahrzeuge“ die Wörter „und ergän-
             zend bei einem gebündelten Bedarfsver-
             kehr das Gebiet, in dem der Verkehr durch-
             geführt wird“ eingefügt.
      b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
         meinschaftslizenz“ die Wörter „schriftlich oder
         in elektronischer Form“ eingefügt.
13. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im
    Amtsblatt der Europäischen Union“ durch die
    Wörter „auf der Internetseite der zuständigen Ge-
    nehmigungsbehörde“ ersetzt.

14. § 20 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „eines“ die Wörter „Straßenbahn-, Obusver-
         kehrs oder“ eingefügt.
      b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem
         Wort „Linienführung“ die Wörter „oder beim Li-
         nienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Ver-
         kehr betrieben wird“ eingefügt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
         fügt:
           „(2) Abweichend von Absatz 1 kann der
         Unternehmer im Falle eines Unfalls mit einem
         Kraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer
         Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern
         oder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haf-
         tung auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück
         beschränken, soweit der Schaden nicht auf
         Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

          (3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit
       Kraftomnibussen ist ein Haftungsausschluss
       für beschädigte oder abhandengekommene

       Mobilitätshilfen nicht zulässig.“

15a. In § 28 Absatz 1a Satz 4 wird das Wort „Dienst-
     leitungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ er-

     setzt.

16. In § 31 Absatz 1 wird nach dem Wort „Trägers“
    das Wort „der“ gestrichen.

17. Dem § 39 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
    „Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren
    Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.“
18. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Als geringfügig sind auch Fahrplanänderungen
       anzusehen, die durch Baustellen verursacht
       werden und nicht länger als sechs Monate

       gelten.“

    b) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
18a. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30“
     durch die Angabe „§§ 28 bis 30a“ ersetzt.

19. In § 42a Satz 1 werden nach den Wörtern „des
    Linienverkehrs nach § 43“ die Wörter „oder zum
    Linienbedarfsverkehr nach § 44“ eingefügt.

20. § 42b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 42b

                Technische Anforderungen
      Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen
    nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die
    1. einer der folgenden Vorschriften entsprechen:
       a) Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 20. November 2001 über besondere
          Vorschriften für Fahrzeuge zur Personen-
          beförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
          außer dem Fahrersitz und zur Änderung der
          Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.
          L 42 vom 13.2.2002, S. 1; L 125 vom
          21.5.2003, S. 14) in der jeweils zum Zeit-
          punkt der Erstzulassung des jeweiligen
          Kraftomnibusses geltenden Fassung oder
       b) Anhang 8 der Regelung Nr. 107 der Wirt-
          schaftskommission für Europa der Vereinten
          Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingun-
          gen für die Genehmigung von Fahrzeugen
          der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer
          allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl.
          L 255 vom 29.9.2010, S. 1) in der jeweils
          zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jewei-
          ligen Kraftomnibusses geltenden Fassung

        und
    2. mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhl-
       nutzer ausgerüstet sind.“
21. § 44 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 44

                   Linienbedarfsverkehr
      Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher
    Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt
BGBl. 2021, Seite 827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 827
    auch der Verkehr, der der Beförderung von
    Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen
    Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und
    Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten
    Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient
    (Linienbedarfsverkehr). Es kommen ausschließlich
    Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rah-
    men der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nah-
    verkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauf-

    trag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwen-
    dung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr
    können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2
    erhoben werden.“
22. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.
    b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. § 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr.“

23. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42, 42a
       und 43“ durch die Angabe „§§ 42, 42a, 43
       und 44“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).“

    c) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein

       Komma ersetzt und werden nach dem Wort

       „Mietwagenverkehr“ die Wörter „oder den ge-

       bündelten Bedarfsverkehr“ eingefügt.

24. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „nur“ die Wörter „an behördlich zugelassenen
    Stellen und“ eingefügt.
25. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 47“
           die Wörter „und nicht gebündelter Bedarfs-
           verkehr nach § 50“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündlich“ ge-
           strichen und wird das Wort „Beförderungs-
           auftrages“ durch das Wort „Beförderungs-
           auftrag“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das
           Wort „Den“ ersetzt und werden nach dem
           Wort „buchmäßig“ die Wörter „oder elek-
           tronisch (auch mittels appbasierten Sys-
           tems)“ eingefügt.

       dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Taxen-

           verkehr“ die Wörter „oder dem gebündel-
           ten Bedarfsverkehr“ eingefügt.
       ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „Taxen“
           die Wörter „und dem gebündelten Bedarfs-
           verkehr“ eingefügt.

       ff) Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7
           eingefügt:
           „In Städten mit mehr als 100 000 Einwoh-
           nern kann die Genehmigungsbehörde zum
           Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen
           die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen

           für den gebündelten Bedarfsverkehr auch
           auf den in ihrem Bezirk betriebenen Ver-
           kehr mit Mietwagen anwenden, wenn per
           App vermittelter Verkehr mit Mietwagen
           einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrt-
           aufkommen im Gelegenheitsverkehr mit
           Taxen, Mietwagen und gebündelten Be-
           darfsverkehr überschreitet.“

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Die Genehmigungsbehörde kann für
       Gemeinden mit großer Flächenausdehnung
       Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnah-
       men von der Pflicht zur Rückkehr an den Be-
       triebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an
       einen anderen Abstellort als den Betriebssitz
       festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke
       von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und
       Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwi-
       schen diesen zu Grunde zu legen. Die Geneh-

       migungsbehörde kann insbesondere Regelun-
       gen treffen über

       1. die Anforderungen an den Abstellort und
       2. die zulässige Anzahl von Abstellorten.“
26. § 50 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 50

               Gebündelter Bedarfsverkehr

       (1) Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beför-

    derung von Personen mit Personenkraftwagen,

    bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang

    ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt wer-

    den. Der Unternehmer darf die Aufträge aus-
    schließlich auf vorherige Bestellung ausführen.
    Die Genehmigungsbehörde kann, soweit öffent-
    liche Verkehrsinteressen dies erfordern, be-
    stimmen, dass Fahrzeuge des gebündelten
    Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförde-
    rungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder
    zu einem anderen geeigneten Abstellort zurück-
    kehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben
    vor oder während der Fahrt neue Beförderungs-
    aufträge erhalten. Die Annahme, die Vermittlung
    und die Ausführung von Beförderungsaufträgen,
    das Bereithalten gebündelter Bedarfsverkehre so-
    wie Werbung für gebündelte Bedarfsverkehre dür-
    fen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet
    sein, zur Verwechslung mit dem Taxen- oder dem
    Mietwagenverkehr zu führen. Den Taxen und
    Mietwagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale
    dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht
    verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht

    anzuwenden.

       (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Per-
    sonen nur innerhalb der Gemeinde befördert wer-
    den, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz
    hat. Die Genehmigungsbehörde kann die Beförde-
    rung von Personen im gebündelten Bedarfsver-
    kehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit
    öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Sie
    kann im Einvernehmen mit anderen Genehmi-
    gungsbehörden und dem Aufgabenträger die Be-
    förderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde
    gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
BGBl. 2021, Seite 828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 828
         (3) Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der
      Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem
      Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an ge-
      bündelten Beförderungsaufträgen festzulegen,
      der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des
      Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr
      durchgeführt wird (Bündelungsquote). Grundlage
      für die Berechnung der Bündelungsquote ist die
      Beförderungsleistung im Verhältnis der zurückge-
      legten Personenkilometer zu den zurückgelegten
      Fahrzeugkilometern. Der Aufgabenträger führt ge-
      meinsam mit der Genehmigungsbehörde zur Fest-
      stellung der Auswirkungen der Bündelungsquote
      auf die öffentlichen Verkehrsinteressen und auf
      Klimaschutz und Nachhaltigkeit ein Monitoring
      durch. Der Beobachtungszeitraum beträgt höchs-
      tens fünf Jahre nach erteilter Genehmigung.

        (4) Die Genehmigungsbehörde kann zum

      Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Einzel-

      heiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforde-

      rungen an den gebündelten Bedarfsverkehr in Be-
      zug auf die Festsetzung von Bündelungsquoten,
      Barrierefreiheit und Emissionsvorgaben regeln.
      Es können Regelungen getroffen werden über

      1. die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum
         Betriebssitz oder zu einem anderen Abstellort,
      2. die Anforderungen an den Abstellort,
      3. eine zu erreichende Bündelungsquote außer-
         halb des Stadt- und Vorortverkehrs,
      4. Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie

      5. Emissionsstandards von Fahrzeugen und den
         Einsatz lokal emissionsfreier Fahrzeuge.

      Die Genehmigungsbehörde kann unter den
      Voraussetzungen des Satzes 1 darüber hinaus
      Vorgaben zu Sozialstandards, wie zum Beispiel
      Regelungen zu Arbeitszeiten, Entlohnung und
      Pausen, im gebündelten Bedarfsverkehr festle-

      gen.“

27. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
         „Zeitpreise“ die Wörter „sowie Festpreise für
         bestimmte Wegstrecken“ eingefügt.

      b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Für Fahrten auf vorherige Bestellung können
        Festpreise bestimmt oder Regelungen über
        Mindest- und Höchstpreise getroffen werden,
        innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor
        Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.“

28. § 51a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51a

                   Beförderungsentgelte
                 im Verkehr mit Mietwagen
            und im gebündelten Bedarfsverkehr
        (1) Die Genehmigungsbehörde kann zum
      Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für
      den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk
      betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbe-
      sondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen.

       (2) Die Genehmigungsbehörde muss für den
    gebündelten Bedarfsverkehr Regelungen über
    Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen
    hinreichenden Abstand zu den Beförderungsent-
    gelten des jeweiligen öffentlichen Personennah-
    verkehrs sicherstellen. Sie kann darüber hinaus
    Folgendes festlegen:
    1. Höchstbeförderungsentgelte sowie

    2. den Zeitpunkt, zu dem die behördlich festge-
       legten Entgelte zur Anwendung kommen sollen.
       (3) Die Genehmigungsbehörde hat vor der
    Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten
    nach Absatz 2 Satz 1 die jeweiligen Aufgaben-
    träger, die im Bezirk der Genehmigungsbehörde
    tätig werdenden Unternehmen des gebündelten
    Bedarfsverkehrs und die Industrie- und Handels-
    kammern anzuhören. Bei der Festsetzung von

    Höchstbeförderungsentgelten nach Absatz 2

    Satz 2 Nummer 1 ist § 39 Absatz 2 entsprechend

    anzuwenden.

       (4) Für die Anwendung der Beförderungsent-
    gelte durch den Unternehmer gilt § 39 Absatz 3
    entsprechend mit der Maßgabe, dass Mindestbe-
    förderungsentgelte nicht unterschritten und
    Höchstbeförderungsentgelte nicht überschritten
    werden dürfen.“
29. § 53 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
       das Wort „und“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. § 42b.“

30. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
       ein Semikolon ersetzt.

    b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

       „12. über die in § 3a genannte Verpflichtung
            zur Bereitstellung dort genannter Daten
            durch den Unternehmer und den Vermittler
            sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
            a) Art und Inhalt der bereitzustellenden
               Daten und Datenformate,

            b) Art und Weise der Erfüllung,

            c) technischen Anforderungen und Inter-
               operabilität,
            d) Zulassung von Dritten zur Bereitstel-
               lung und Nutzung des Nationalen Zu-
               gangspunktes,

            e) Nutzungsbedingungen und

            f) Regelungen zur Weiterverwendung der
               Daten durch Dritte zur Bereitstellung
               multimodaler Mobilitäts- und Reisein-
               formationsdienste
            näher auszugestalten. Hierbei ist das Bun-
            desamt für Sicherheit in der Informations-
            technik anzuhören, soweit die Sicherheit
            informationstechnischer Systeme betrof-
            fen ist.“
BGBl. 2021, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829
31. § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
       eingefügt:

       „e) die technischen Anforderungen für Kraft-
           omnibusse, die im innerdeutschen Perso-
           nenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b),“.

    b) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die

       Buchstaben f bis h.

32. In § 64b werden nach dem Wort „Mietwagen“ die
    Wörter „oder den Betrieb gebündelten Bedarfs-
    verkehrs“ eingefügt.
33. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
                          „§ 64c

                      Barrierefreiheit

       (1) Beim Verkehr mit Taxen und beim gebün-
    delten Bedarfsverkehr sollen die Aufgabenträger
    die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch
    eingeschränkten Menschen mit dem Ziel berück-
    sichtigen, eine möglichst weitgehende Barriere-
    freiheit zu erreichen. Hierfür ist ab einer Anzahl
    von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit
    von barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmer
    vorzusehen, für die ein bundesweiter Richtwert
    von 5 Prozent bezogen auf die Anzahl der von
    dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt.
    Die Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßen-
    verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012
    (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
    Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I
    S. 2015) geändert worden ist, an barrierefreie
    Fahrzeuge finden Anwendung.

       (2) Die Genehmigungsbehörde kann Einzelhei-
    ten zur Herstellung einer weitgehenden Barriere-
    freiheit im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzu-
    haltender barrierefreier Fahrzeuge beim Verkehr
    mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr
    festlegen, soweit dies keine unzumutbare wirt-
    schaftliche Härte gegenüber dem Unternehmer
    darstellt. Sie kann darüber hinaus Ausnahmen im
    Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender
    barrierefreier Fahrzeuge bestimmen, die eine
    Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen,
    soweit dies nachweislich aus technischen oder
    wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist.“

34. § 65 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 65

              Ausnahmen für Straßenbahnen
        Vorschriften, mit denen nachfolgende Richt-
    linien umgesetzt werden, gelten nicht für Straßen-
    bahnen im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2:
    1. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 21. November 2012
       zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
       Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012,
       S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32), die zuletzt
       durch den Delegierten Beschluss (EU)
       2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69)
       geändert worden ist;
    2. Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
       über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom

       26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41;
       L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom
       9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Ver-
       ordnung (EU) 2020/1530 (ABl. L 352 vom
       22.10.2020, S. 1) geändert worden ist;

    3. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 23. Oktober 2007

       über die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-

       rern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahn-
       system in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315
       vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die
       Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom
       8.4.2019, S. 1) geändert worden ist;
    4. Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 11. Mai 2016 über

       die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
       der Europäischen Union (ABl. L 138 vom
       26.5.2016, S. 44), die zuletzt durch die Richt-
       linie (EU) 2020/700 (ABl. L 165 vom 27.5.2020,
       S. 27) geändert worden ist.“

35. § 66 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 66

                     Berichtspflichten
       (1) Das Bundesministerium für Verkehr und di-
    gitale Infrastruktur legt mit Ablauf von fünf Jahren
    nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-
    rung des Personenbeförderungsrechts vom
    16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen
    Bundestag einen Bericht in nichtpersonenbezoge-
    ner Form vor:

    1. zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Num-
       mer 12 erlassenen Verordnung, insbesondere

       a) zur Vollständigkeit und Zugänglichkeit der
          nach § 3a bereitzustellenden Daten, auch
          im Hinblick auf die regelmäßige Öffnung
          von Schnittstellen zur Verknüpfung von In-
          formationssystemen;
       b) zur Anzahl der Dienstleistungsangebote, die
          sich nach der umfassenden Bereitstellung
          von Mobilitätsdaten entwickelt haben oder
          sich in der Entwicklung befinden;

       c) zu Marktbarrieren im Hinblick auf die Wei-
          terverwendungsmöglichkeit von Daten nach
          § 3b und

       d) zu Vorschlägen hinsichtlich der Verbesse-
          rung der Nutzung von Daten;
    2. zur Umsetzung der in § 64c Absatz 1 und 2
       niedergelegten Vorgaben und deren Wirksam-
       keit.
    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur kann insbesondere Vorschläge zur
    Verbesserung der Nutzung der Daten unterbrei-
    ten. Den Ländern, Kommunen, den Verbraucher-
    schutzverbänden, Verbänden für Menschen mit
    Behinderungen, dem oder der Beauftragten der
    Bundesregierung für Menschen mit Behinderun-
    gen, dem oder der Bundesbeauftragten für den
    Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie
    den betroffenen Wirtschaftskreisen wird Gelegen-
    heit zur Stellungnahme gegeben.
BGBl. 2021, Seite 830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 830
         (2) Die Bundesregierung legt mit Ablauf von
      fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
      Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
      vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deut-
      schen Bundestag einen Bericht in nichtpersonen-
      bezogener Form zu den mit der Einführung der
      neuen Verkehrsformen verfolgten Zielen und de-
      ren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhal-
      tigkeit vor. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
              Regionalisierungsgesetzes

   Dem § 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1683) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennah-
verkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1
genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer
räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befrie-
digt.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes
   § 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,

919), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes

vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt
  werden.“
2. In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „Ortskenntnisse“

   durch das Wort „Fachkundenachweise“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung der

              Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Spalte „Auflagen“
   wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch

     ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe

     „43“ die Angabe „und 44“ eingefügt.
  b) In Nummer 2.3 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und werden nach der Angabe
     „43“ die Angabe „und 44“ eingefügt.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. – falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen
          und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten

         soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt.
         Der Nachweis kann durch eine Beschei-
         nigung einer geeigneten Stelle geführt wer-
         den. Die geeignete Stelle wird durch die für
         das Personenbeförderungsgesetz zuständige
         oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
         desrecht bestimmten Stellen bestimmt.“

   b) Absatz 6 wird aufgehoben.

   c) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-

      sätze 6 bis 9.

   d) In dem neuen Absatz 7 werden die Wörter „erfor-
      derlichen Ortskenntnisse“ durch die Wörter „er-
      forderliche Fachkunde“ ersetzt.

   e) In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort
      „Ortskenntnisse“ durch das Wort „Fachkunde“
      ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „der
   räumliche Geltungsbereich,“ gestrichen.

4. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n werden die
   Wörter „der räumliche Geltungsbereich,“ gestrichen.

5. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m werden
   die Wörter „der räumliche Geltungsbereich,“ gestri-
   chen.

6. § 76 Nummer 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. September

      2002“ die Wörter „und bis zum 2. August 2021“

      eingefügt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „1. September 2002“
      durch die Angabe „2. August 2021“ und die An-
      gabe „31. Dezember 2002“ durch die Angabe
      „2. Dezember 2021“ ersetzt.

   c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Inhaber eines Führerscheins zur Fahrgastbeför-
     derung, der vor dem 2. August 2021 ausgestellt
     wurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwa-

     gen im gebündelten Bedarfsverkehr und im Lini-

     enbedarfsverkehr zu führen.“

7. In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führer-
   schein zur Fahrgastbeförderung [Muster 4]) wird
   die vordere Außenseite wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „43“ werden ein Komma und
      die Angabe „44“ eingefügt.

   b) Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender

      Spiegelstrich eingefügt:

     „ – einen Personenkraftwagen im gebündelten
         Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförde-
         rungsgesetzes) *)“.

8. In Anlage 9 Abschnitt B (Liste der Schlüsselzahlen)
   in der Tabelle in Abschnitt II (nationale Schlüssel-

   zahlen) in Nummer 17 in der Spalte „Schlüsselzahl“
   in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 42 und 43“ durch
   die Angabe „§§ 42, 43 und 44“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831
                       Artikel 5
                  Änderung der
           Verordnung über den Betrieb

  von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

   Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-

nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I

S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zum 3. Abschnitt 3. Titel wird wie
     folgt gefasst:

     „3. Titel

     Taxen, Mietwagen und gebündelter Bedarfsver-
     kehr“.

  b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 28a Navigationsgerät“.

  c) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

     „§ 31    Fahrzeuge mit einer Genehmigung für
              den Taxen-, Mietwagenverkehr und den
              gebündelten Bedarfsverkehr“.
  d) Nach der Angabe zu Anlage 3 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
     „Anlage 3a    Abmessungen und Beschriftung des
                   Ordnungsnummern-Schildes      für
                   Mietwagen

     Anlage 3b     Abmessungen und Beschriftung des
                   Ordnungsnummern-Schildes für ge-
                   bündelten Bedarfsverkehr“.

2. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 und 4

   angefügt:

    „(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren
  Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen
  wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungs-

  nummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat,

  anzubringen.

    (4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsver-

  kehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgeset-
  zes ist an der rechten unteren Ecke der Heck-
  scheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild
  nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die

  Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.“
3. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit
  einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die
  Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten soft-
  warebasierten System möglich.“

4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
                         „§ 28a

                    Navigationsgerät
     Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik
  entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein,
  welches mindestens nachfolgende Funktionen be-
  sitzen muss:

  1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

   2. Echtzeit-Staumeldungen,
   3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und

   4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

   Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Na-

   vigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes Sys-

   tem mit den oben genannten Funktionen auf einem

   entsprechenden Endgerät.“

5. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüs-
   tung mit einem konformitätsbewerteten softwareba-
   sierten System möglich.“

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Miet-
      wagenverkehr“ durch die Wörter „ , Mietwagen-

      verkehr und gebündelten Bedarfsverkehr“ er-

      setzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Taxen- und
          Mietwagenverkehr“ durch die Wörter „Taxen-
          verkehr und mindestens einen weiteren Ge-
          legenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder
          § 50 des Personenbeförderungsgesetzes“ er-
          setzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenver-
            kehr und gebündelten Bedarfsverkehr geneh-
            migt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4
            und § 30.“

      cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Wird Mietwagen- oder gebündelter Bedarfs-

            verkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach
            § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt wer-
            den.“

7. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „angezeig-

   te“ die Wörter „oder im Rahmen des Bestellvor-

   gangs vereinbarte“ eingefügt.

8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

                                               „Anlage 3a
                                        (zu § 27 Absatz 3)

          Abmessungen und Beschriftung
   des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen

   Breite                                         150 mm

   Höhe                                            70 mm

   Schrifthöhe                                     50 mm

   Strichstärke                                     6 mm

   Waagerechter Abstand der Ziffern
   voneinander                                      5 mm

   Farbe der Schrift                                 weiß

   Farbe des Untergrunds                             blau

   (Inhalt: nicht      darstellbares   Ordnungsnummern-
   Schild)“.
BGBl. 2021, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832
9. Nach Anlage 3a wird folgende Anlage 3b eingefügt:
                                              „Anlage 3b
                                       (zu § 27 Absatz 4)
           Abmessungen und Beschriftung
           des Ordnungsnummern-Schildes
           für gebündelte Bedarfsverkehre

  Breite                                         150 mm
  Höhe                                            70 mm

  Schrifthöhe                                     50 mm

  Strichstärke                                     6 mm
  Waagerechter Abstand der Ziffern
  voneinander                                      5 mm

  Farbe der Schrift                                 weiß
  Farbe des Untergrunds                              grün

  (Inhalt: nicht      darstellbares   Ordnungsnummern-

  Schild)“.

                        Artikel 5a
                  Änderung der
              Verordnung über die
     Allgemeinen Beförderungsbedingungen
     für den Straßenbahn- und Obusverkehr
   sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

   Dem § 7 der Verordnung über die Allgemeinen Be-
förderungsbedingungen für den Straßenbahn- und
Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
gen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015

                                 Das vorstehende Gesetz wird

  (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, wird folgender
  Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die besonderen Beförderungsbedingungen
  können vorsehen, dass das Verkehrsunternehmen
  nicht verpflichtet ist, an der Haltestelle oder im Fahr-
  zeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermög-
  lichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb
  angeboten wird.“

                          Artikel 6

                Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
  frastruktur kann den Wortlaut des Personenbeförde-
  rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
  zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
  kannt machen.

                          Artikel 7

                       Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
  und 3 am 1. August 2021 in Kraft.
    (2) In Artikel 1 tritt § 3a Absatz 1
  1. Nummer 1 Buchstabe a am 1. September 2021 in
     Kraft;

  2. Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a
     zum 1. Januar 2022 in Kraft;

  3. Nummer 1 Buchstabe b und Buchstabe d sowie
     Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Juli 2022 in Kraft.
     (3) Die Artikel 4, 5 und 5a treten am 2. August 2021
  in Kraft.

hiermit ausgefertigt.
                               Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 16. April 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2dab4e9a39a5d8cf….