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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 498

BGBl. 2022 I S. 498 · 295.250 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 498
                                       Fünfzehnte Verordnung
                             zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                         und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 18. März 2022

   Es verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176),
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und
  des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
  mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
  2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
  (BGBl. I S. 3091) neu gefasst und § 6a durch Artikel 1
  Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli

  2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist,
– des § 68 Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 7, 10, 13, und 17
  des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
  S. 2162, 3784), von denen § 68 Absatz 1 Nummer 5
  durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe aa durch Artikel 1 Nummer 34 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
  S. 1190) geändert worden ist,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 und 3 des
  Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
  919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes
  vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wor-
  den ist,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und

das Bundesministerium des Innern und für Heimat so-

wie

– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 in Verbindung
  mit Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni

  2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), von denen § 68 Ab-
  satz 2 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) ge-
  ändert worden ist,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:

                      Artikel 1
                   Änderung der
             Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
       fahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter
       Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahr-
       schule oder der zur Leitung des Ausbildungs-
       betriebes bestellten Person zu erbringen,
       aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Ab-
       satz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
       Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
       nung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu
       prüfenden Klassen absolviert wurden und der
       Abschluss der theoretischen Ausbildung ge-
       mäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-
       Ausbildungsordnung festgestellt ist.“
    b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

       „Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt

       sich aus der Bestätigung nicht, dass der Ab-

       schluss der Ausbildung nicht länger als zwei

       Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht
       durchgeführt werden.“

 2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
    zeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form
BGBl. 2022, Seite 499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 499
   eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule
   oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes
   bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich
   ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
   inhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Ab-
   satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ab-
   solviert wurden und der Abschluss der prak-
   tischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1
   der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt
   ist.“
3. § 17a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahr-
      erlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE,
      D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber be-
      reits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit
      Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der
      Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
      oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
      den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM
      oder T.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Beschränkung im Sinne des Absat-

      zes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn

      der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich

      anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
      den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen
      Prüfung nachweist, dass er zur sicheren,
      verantwortungsvollen, umweltbewussten und
      energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeu-
      ges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse
      befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen
      von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der
      Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,
      CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben,
      wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amt-
      lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
      für den Kraftfahrzeugverkehr in einer prak-

      tischen Prüfung nachweist, dass er zur siche-
      ren, verantwortungsvollen, umweltbewussten
      und energiesparenden Führung eines Kraft-
      fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaub-
      nis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
      D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften
      über die Ausbildung nach der Fahrschüler-
      Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht
      anzuwenden. Die Beschränkung auf das
      Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatik-
      getriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist
      auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber
      einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Lan-
      desrecht zuständigen Behörde durch Vorlage
      einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahr-
      schüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass
      er zur sicheren, verantwortungsvollen, umwelt-
      bewussten und energiesparenden Führung
      eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt-
      getriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine An-
      wendung, wenn die Beschränkung im Sinne
      des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungs-
      mängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen
      mit Schaltgetriebe erfolgt ist.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sach-
      verständigen oder Prüfer“ durch die Wörter
      „amtlich anerkannten Sachverständigen oder
      Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ ersetzt.

   d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
      fügt:
      „Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss bin-
      nen eines Jahres nach dem Abschluss der
      Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197
      ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber
      der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten
      Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
      fahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung
      nachweist, dass er zur sicheren, verantwor-
      tungsvollen und umweltbewussten Führung
      eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der
      Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,
      CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.“

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prü-
   fung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene
   Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes-
   senen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei
   Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des

   Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der

   Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt wer-

   den.“

5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
   „Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015
   (BGBl. I S. 218)“ durch die Wörter „Artikel 2 der
   Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I
   S. 3682)“ ersetzt.

6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem
   Wort „Taxen“ ein Komma und die Wörter „Miet-
   wagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr
   im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personen-
   beförderungsgesetzes“ eingefügt.

7. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 48 Ab-
      satz 10 Satz 3“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 9
      Satz 3“ ersetzt.

   b) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 48 Absatz 8“
      durch die Angabe „§ 48 Absatz 7“ ersetzt.

8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:
   „21. Muster der Anlage 5 und Muster der An-
        lage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen
        und Zeugnissen über die ärztliche Unter-
        suchung nach Anlage 5 und die ärztliche be-
        ziehungsweise augenärztliche Untersuchung
        nach Anlage 6)

        Eine Bescheinigung über die ärztliche Unter-
        suchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung
        über die ärztliche Untersuchung nach An-
        lage 6 und ein Zeugnis über die augenärzt-
        liche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis
        zum 30. September 2022 nach dem bis zum
        31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt
        werden. Bescheinigungen und Zeugnisse,
BGBl. 2022, Seite 500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 500
           die nach dem bis zum 31. Mai 2022 gelten-
           den Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6
           ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ab-
           lauf ihrer Geltungsdauer fort.“

 9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der
    Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)“
    durch die Wörter „in der Fassung vom 17. Februar
    2021 (VkBl. S. 198)“ ersetzt.

10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „ob“ die Wörter „Anzeichen für“ und nach
         dem Wort „ausschließen“ das Wort „können“
         eingefügt.

      b) Das Muster über die Bescheinigung über die
         ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:

        aa) In der Überschrift werden die Wörter „für
            Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen
            oder Personenkraftwagen im Linienverkehr

      c) Teil II des Musters über die Bescheinigung über

               oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
               oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.
            bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

               aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Be-
                    einträchtigungen des körperlichen
                    oder geistigen Leistungsvermögens
                    vorliegen, die“ durch die Wörter „An-
                    zeichen für Erkrankungen vorliegen,
                    die die Eignung oder die bedingte

                    Eignung ausschließen können und“
                    ersetzt und nach dem Wort „geben“
                    die Wörter „(letzteres ist durch die
                    Fahrerlaubnisbehörde anhand der
                    mitgeteilten Befunde und gegebenen-
                    falls weiterer Informationen zu be-
                    urteilen)“ eingefügt.

               bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Konsul-
                    tation anderer Ärzte“ durch die
                    Wörter „konsiliarische Erörterung mit
                    anderen Ärzten“ ersetzt.

die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:

  „Muster
                            Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung

        von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung

einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,
        D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5
        der Fahrerlaubnis-Verordnung

        Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)

        Aufgrund der Angaben des Untersuchten

        Familienname, Vorname

        Tag der Geburt

        Ort der Geburt

        Wohnort

        Straße/Hausnummer
        und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass
        ∘ keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschlie-
           ßen können,
        ∘ Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen
           können. Folgende Befunde wurden erhoben:
        ..................................................    ..................................................    “.
        Name und Anschrift des Arztes
Datum und Unterschrift
BGBl. 2022, Seite 501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 501

11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
    a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I
       und Teil II jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
       Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.
    b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1
       und Teil 2 jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
       Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.
12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit
       zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-
       spiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die
       Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
       Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken
       Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende
       Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für
       indirekte Sicht ersetzt werden.“
    b) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:
       „2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5
       Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss
       entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich
       unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen
       Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die
       Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich
       übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr-
       zeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.“
    c) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen
       von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197
       (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Auf-
       hebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den
       Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.“
    d) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter „und die Prüfungsfahrt (2.1.5)“ durch ein Komma und
       die Wörter „die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)“ ersetzt.
12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile „1953 bis 1958“ die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe
     „19. Juli 2022“ ersetzt.
13. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
    a) Vor der Zeile „Andorra“ werden folgende Zeilen eingefügt:
        „Albanien19)                                A120), A2, A, B21), BE, C1, C1E, nein                            nein
                                                    C, CE, D1, D1E, D und DE
        Albanien19)                                 AM                                         nein                  ja“.

    b) Nach der Zeile „Französisch-Polynesien“ wird folgende Zeile eingefügt:
        „Gibraltar22)                               alle                                       nein                  nein“.

    c) Nach der Zeile „Jersey“ werden folgende Zeilen eingefügt:
        „Kosovo23)                                  AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, nein                           nein
                                                    CE, D1, D1E, D und DE24)
        Moldau                                      A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, nein                           ja“.
                                                    D1, D1E, D und DE

    d) Nach der Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt
       wurden“ wird folgende Zeile eingefügt:

        „Vereinigtes Königreich22)                  alle                                       nein                  nein“.

    e) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:
       „19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die
            vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
            Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt
            bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

BGBl. 2022, Seite 502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 502

        20)
              Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen
              von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
        21)
              Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Techno-
              logischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
        22)
              Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller
              verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
        23)
              Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die
              vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
              Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt
              bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
        24)
              Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren,
              Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann
              nicht jedoch erfolgen.“
14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe „(§ 48 Absatz 1 oder 8)“ durch die Angabe „(§ 48
    Absatz 1 oder 7)“ ersetzt.

                                                                Artikel 2
                                                         Änderung der
                                                Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:
      „(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
     (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu
  orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.
  Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind
  Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler
  Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
    (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in
  begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der
  nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die
  Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen.
  Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.
  Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen
  abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.“
2. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.“
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „und im Anschluss an die Unterschrift
     auszuhändigen“ eingefügt.

                                                                Artikel 3
                                                     Änderung der
                                      Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
   Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch
Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:
   „Anlage 2a            Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form“.
   (zu § 4 Absatz 2)
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                     „§ 2
                                                Anwärterschein und Fahrlehrerschein
    (1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster
  nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bun-
  deswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
    (2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden,
  wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht
  zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle ein-
  gezogen oder ungültig gemacht worden ist.
     (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die
  Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Aus-
  bildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hin-

BGBl. 2022, Seite 503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 503

  zuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im
  Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.
     (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindes-
     tens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
     nung bleibt unberührt.“
4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
  „Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis
  zum 25. März 2024 ausgefertigt werden.“
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:
                                                                                                     „Anlage 2a
                                                                                               (zu § 4 Absatz 2)

                                          Anforderungen an die
                        Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
  1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durch-
     führung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
  2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen
     mindestens verfügen über
     a) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der
        Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
     b) eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern
        Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
  3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
     a) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
     b) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone
        aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu
        vermeiden,
     c) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die
        Schaltfläche „Hand heben“),
     d) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungs-
        medien allen Teilnehmern anzuzeigen,
     e) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen
        durchzuführen,
     f) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
  4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen An-
     forderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicher-
     heit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit ent-
     sprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
  5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende
     Softwarelizenzen vorhanden sein.
  6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
  7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die An-
     wesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
  8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
  9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts
     durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

BGBl. 2022, Seite 504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 504
  Anlage 3
  (zu § 6 Absatz 1)

Ausbildungsnachweis

 Ausbildungsnachweis
                                    Ausbildungsnachweis für Klasse
                   gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

   Fahrschule

  Familienname:

  Vorname:

  Anschrift:

Fahrlehrer                                                           Nr.

                                            Beginn
 Datum   Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**)   Uhrzeit   Minuten   FL*) Nr.
  Geburtsdatum:               Beantrage Klasse(n):       Vorbesitz der Klasse(n):

         Theoretischer Grundunterricht
      Datum    Thema    Minuten    FL*) Nr.

  *) FL = Fahrlehrer
  Grundausbildung
  – Übungsstunden i.g.O/a.g.O. = Üst
  – Grundfahraufgaben          = Gf
  – Unterweisung am
     Ausbildungsfahrzeug       = Uw

   Klassenspezifischer Unterricht
Datum    Thema     Minuten    FL*) Nr.

 **) Hier sind mindestens anzugeben:
 besondere Ausbildungsfahrten
 – Fahrstunden Überlandfahrt = UL
 – Fahrstunden auf Autobahn = AB
 – Fahrstunden bei Dunkelheit = NF

 Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach
 § 5a FahrschAusbO = SN
  □ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
    □ Auftrag gebende
    □ Auftrag nehmende
        Fahrschule mit folgender Fahrschule***)

  ***) falls zutreffend bitte ausfüllen
  Ort, Datum                              Unterschrift                                                              Unterschrift
                                          der/des Fahrschulinhaber/-inhabers der verantwortlichen Leitung           der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
  Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Daten-
  verarbeitung, dies erfordern.“
BGBl. 2022, Seite 505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 505

                                                     Artikel 4
                                                Änderung der
                                      Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
  Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 5 Übergangsbestimmungen“.
   b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage 1           Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten“.
      (zu § 2 Absatz 1)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
     „Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.“
  b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine
     einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus
     einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
     und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Aus-
     bildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungs-
     phase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
        (3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens
     siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrer-
     ausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach
     Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer
     Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.
        (4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermona-
     tige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer
     Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden
     1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-
        einheiten und
     2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-
        lehrerausbildungsstätte
     statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen
     Unterrichtseinheiten anzurechnen.
        (5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus.
     Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehr-
     gang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.
     In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung
     zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teil-
     nehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
     Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen
     ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Rahmenplans“ durch das Wort „Kompetenzrahmens“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fahrlehreranwärter um“ durch die Wörter „Fahrlehreranwärter auf“
     ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
                                                        „§ 5
                                               Übergangsbestimmungen
     Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Aus-
  bildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023
  begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften
  richten.“

BGBl. 2022, Seite 506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 506

6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 2 Absatz 1)
                                                Kompetenzrahmen für die
                                   Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
  Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der
  Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche
  Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die
  Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche
  Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Ver-
  ben erkennbar:
  1. Niveaustufe „Wissen“ (Verben: beschreiben, kennen)
  2. Niveaustufe „Verstehen“ (Verb: erläutern)
  3. Niveaustufe „Anwenden“ (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einneh-
     men, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln)
  4. Niveaustufe „Transfer und Beurteilen“ (Verben: begründen, beurteilen)
  Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie
  pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der
  Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet
  vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klas-
  senspezifischer Erweiterungsinhalte statt.

                                            I. Fahrlehrerlaubnisklasse BE

                      Unter-
                      richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
       Abschnitt
                     einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

   1                  1 080                 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE

   1.1                 525                       Fachliches Professionswissen

   1.1.1               300                  Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“

   1.1.1.1                       Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissen-
                                 verhalten                                                       schaftler, Fahrlehrer
                                 Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physi-
                                 schen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit
                                 und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang
                                 mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
                                 anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr-
                                 schülern einzuschätzen.
                                 Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Begriffsklärung Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Befähigung
                                 • Alkohol und andere Drogen (v. a. Auswirkungen auf das
                                   Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
                                   Abbau und Nachweisbarkeit; Rechtsvorschriften; Strategien
                                   zur Vermeidung von Fahrten unter Alkohol- und/oder
                                   Drogeneinfluss)
                                 • Krankheiten und Medikamente (v. a. Auswirkungen auf das
                                   Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
                                   Rechtsvorschriften; Strategien zur Fahrvermeidung bzw. zur
                                   Anpassung des Fahrverhaltens)
                                 • Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und
                                   Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von
                                   Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;
                                   Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens
                                   unter Ablenkung und bei Müdigkeit)
                                 • Soziale Einflüsse von Mitfahrern (v. a. verkehrssicherheits-
                                   dienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse; Strategien
                                   zum Umgang mit Mitfahrern)

BGBl. 2022, Seite 507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 507

                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                           • Emotionen, Aggression und Selbstdurchsetzung (v. a. Aus-
                             wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zur Emotions-
                             kontrolle)
                           • Stress (v. a. Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Aus-
                             wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stress-
                             abbau)
                           • Fahrerselbstbild und Fahrertypen (v. a. Lebensstilgruppen;
                             Risikoprofile)

1.1.1.2                    Kompetenz BE-2 – Vielfalt im Straßenverkehr                     Bildungswissen-
                           Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevan- schaftler; Fahrlehrer
                           ten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und
                           deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive ein-
                           nehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen
                           Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteil-
                           nehmern erläutern und begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                            • Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten anderer Ver-
                              kehrsteilnehmer (v. a. Kinder; Ältere; Menschen mit Be-
                              hinderung; Fußgänger; Radfahrer; Fahrer von Elektrofahr-
                              zeugen inklusive Elektrokleinstfahrzeugen; Kraftradfahrer;
                              Pkw-Fahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leicht-
                              kraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land-
                              und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter sowie Führer
                              von Tieren und bespannten Fuhrwerken), mögliche Gefah-
                              rensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen
                              des eigenen Fahrverhaltens
                           • Perspektivenübernahme (v. a. Arten der Perspektiven-
                             übernahme und ihre Bedeutung für sicheres Fahren;
                             kritische Verkehrssituationen aus Sicht verschiedener Be-
                             teiligter)

1.1.1.3                    Kompetenz BE-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben            Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufga-
                           ben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombi-
                           nationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenz-
                           bereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie
                           können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur siche-
                           ren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben er-
                           läutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durch-
                           führung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich
                           der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                            • Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahr-
                              aufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie
                              dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben die-
                              ser Klassen (v. a. Entstehung der Fahraufgabenkataloge;
                              Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve;
                              Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren;
                              Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüber-
                              weg; Geradeausfahren; Fahren nach rechts rückwärts unter
                              Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt;
                              Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung);
                              Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung);
                              Umkehren; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung;
                              Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
                           • Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalo-
                             gen (v. a. Verkehrsbeobachtung; Fahrzeugpositionierung;
                             Geschwindigkeitsanpassung; Kommunikation mit anderen
                             Verkehrsteilnehmern; Fahrzeugbedienung/umweltbewusste
                             Fahrweise)

BGBl. 2022, Seite 508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 508


                     Unter-
                     richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
                                  Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
                                  (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den
                                  Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE
                                  sowie die Grundfahraufgaben dieser Klassen; fahraufgaben-
                                  relevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-
                                  benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
                                  Überholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen
                                  durch Kraftfahrzeuge, abgehende Fahrstreifen, Einfäde-
                                  lungs- und Ausfädelungsstreifen, Vorfahrt, Abbiegen,
                                  Wenden und Rückwärtsfahren, Einfahren und Anfahren,
                                  besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung,
                                  Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, öffent-
                                  liche Verkehrsmittel und Schulbusse, Fußgänger, Fuß-
                                  gängerüberwege, Verbände, Tiere, Zeichen und Weisun-
                                  gen der Polizeibeamten, Wechsellichtzeichen, Dauerlicht-
                                  zeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahr-
                                  zeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrich-
                                  tungen)

  1.1.1.4                       Kompetenz BE-4 – Verantwortungsvolles Verhalten im Bildungswissen-
                                Straßenverkehr                                     schaftler; Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines
                                durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahr-
                                und Verkehrsverhaltens erläutern und begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten
                                • Verantwortungsvolles, rücksichtsvolles und regelbewusstes
                                  Fahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeu-
                                  tung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO;
                                  Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung)
                                • Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Ver-
                                  kehrsteilnahme (v. a. beabsichtigte und unbeabsichtigte
                                  Regelverstöße; mögliche Konflikte zwischen verantwor-
                                  tungsvollem, rücksichtsvollem und regelkonformem Fahr-
                                  und Verkehrsverhalten; Konfliktbewältigung im Straßen-
                                  verkehr)
                                • Deviantes Fahrverhalten (v. a. Ursachen; Strategien zur
                                  Veränderung devianten Fahrverhaltens)

  1.1.1.5                       Kompetenz BE-5 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissen-
                                vermeidung                                         schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der
                                Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie
                                können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeug-
                                kombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und
                                Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrs-
                                wahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern
                                beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen
                                Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-
                                  vermeidung (v. a. Beobachten; Lokalisieren; Identifizieren;
                                  Bewerten der Gefahr; Bewerten der Handlungsfähigkeit;
                                  Abwägen des Risikos; Entscheiden; Handeln)
                                • Notwendigkeit zur Nutzung verschiedener Sinne bei der
                                  Wahrnehmung der Verkehrsumwelt mit Fokus auf der Ver-
                                  kehrsbeobachtung

BGBl. 2022, Seite 509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 509

                Unter-
                richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG

                           • Typische Verkehrsbeobachtung von Fahranfängern und
                             Fahrexperten sowie Strategien guter Verkehrsbeobachtung
                             (v. a. gezieltes, frühzeitiges und mehrmaliges Beobachten
                             mit angemessener Dauer; Spiegelnutzung; Kontrolle toter
                             Winkel; Anpassung der Verkehrsbeobachtung an die Ver-
                             kehrsumgebung; verdeckte Gefahren und mögliche „Blick-
                             schatten“)
                           • Erschwerende Rahmenbedingungen bei der Verkehrsbeob-
                             achtung (v. a. Dämmerung oder Dunkelheit; schlechte Sicht
                             durch Witterungseinflüsse; bauliche Gestaltung des Fahr-
                             zeugs)
                           • Mögliche Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die
                             Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und
                             andere Verkehrsteilnehmer; Gefahren bei der Durchführung
                             der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
                           • Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
                             Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-
                             fährliche Situationsverläufe)
                           • Fehleinschätzungen von Fahrzeugführern
                           • Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-
                             renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab-
                             wehr in Notsituationen; Warnzeichen)
                           • Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
                             nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.
                             simulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes
                             Fahren) und Verkehrswahrnehmungstests

1.1.1.6                    Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle              Bildungswissen-
                           Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
                           typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-
                           heiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern.
                           Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie
                           können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken
                           übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von
                           Gefahren vermitteln.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                            • Erhöhtes Unfallrisiko und typische Unfallszenarien von Fahr-
                              anfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern
                           • Unfallfolgen auf körperlicher, geistiger, sozialer und recht-
                             licher Ebene
                           • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
                             derheiten von Fahranfängern sowie deren psychologische
                             Grundlagen (v. a. unzureichende Verkehrswahrnehmung
                             und Gefahrenvermeidung; Defizite und geringe Routine bei
                             der Fahrzeugbedienung)
                           • Regionale Gefahrenstrecken, auf denen Fahranfänger ver-
                             unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken-
                             merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate-
                             gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere
                             Strecken)
                           • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
                             derheiten von jungen Fahrern sowie deren psychologische
                             Grundlagen (v. a. im Vergleich zu älteren Fahrern häufigeres
                             Vorkommen von mangelnder Emotions- und Handlungs-
                             kontrolle, von Fehleinschätzungen der eigenen Fahrkompe-
                             tenz und von erhöhter Risikobereitschaft; Fahren in jugend-
                             typischen Freizeitsituationen)
                           • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
                             derheiten von älteren Fahrern

BGBl. 2022, Seite 510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 510


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.1.1.7                       Kompetenz BE-7 – Umweltschonendes Fahr- und Verkehrs- Fahrlehrer, Ingenieur
                                verhalten
                                Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der
                                Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten
                                zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrs-
                                verhaltens erläutern.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Arten der Verkehrsteilnahme (v. a. Arten sowie multimodale
                                   und intermodale Kombinationsmöglichkeiten der Verkehrs-
                                   teilnahme; Bewertung der Arten und Kombinationsmöglich-
                                   keiten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Umwelt-
                                   schonung)
                                • Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebe-
                                  darf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umwelt-
                                  schonendes bzw. energiesparendes Führen von Fahrzeugen
                                  der Klassen B/BE (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;
                                  vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl)

  1.1.2               100                        Kompetenzbereich „Recht“

  1.1.2.1                       Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik                               Jurist
                                Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems
                                in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Grundlagen des Rechtssystems (v. a. Gewaltenteilung; Öffent-
                                   liches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit; Föderalismus)
                                • System der Rechtsquellen (v. a. Unionsrecht; Gesetze;
                                  Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien)
                                • Rechtsbehelfe (v. a. Einspruch; Widerspruch; Berufung;
                                  Revision)

  1.1.2.2                       Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
                                angrenzende Rechtsgebiete
                                Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahr-
                                zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevan-
                                ten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese
                                anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
                                Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeug-
                                kombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des
                                Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Rechtsvorschriften aus dem Bereich „Verhalten im Straßenver-
                                   kehr“ gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der
                                   Parkzeit; Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; sons-
                                   tige Pflichten von Fahrzeugführenden; besondere Fortbewe-
                                   gungsmittel; übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz,
                                   Sonn- und Feiertagsverbot; Verkehrshindernisse; Unfall;
                                   Sonderrechte; blaues und gelbes Blinklicht; Verkehrszeichen)
                                • Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG
                                  und StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Einteilung
                                  der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüssel-
                                  zahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Er-
                                  teilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inha-
                                  ber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigen-
                                  schaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Be-
                                  gutachtungsfahrten; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
                                  Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie
                                  Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen
                                  alten Rechts)

BGBl. 2022, Seite 511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 511

                Unter-
                richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG


                           • Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit
                             einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten
                             und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von
                             Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II;
                             Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
                           • Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs
                             gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Ge-
                             schwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrang-
                             regelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des
                             Straßenverkehrs; verbotene Kraftfahrzeugrennen; unerlaub-
                             tes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung
                             und fahrlässige Tötung; Zweck und Aufbau des Fahr-
                             eignungs-Bewertungssystems; Ablauf des Verfahrens und
                             Sanktionsmöglichkeiten beim Begehen von Ordnungswidrig-
                             keiten bzw. Straftaten)
                           • Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß
                             BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul-
                             denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun-
                             gen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
                           • Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG,
                             FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung
                             und Prüfung von Fahrlehrern; Erfordernis, Inhalt, Voraus-
                             setzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und Anwärter-
                             befugnis; Eignung des Fahrlehrers und Prüfung der Zu-
                             verlässigkeit; Ruhen und Erlöschen sowie Rücknahme und
                             Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Pflichten des Fahrlehrers
                             und Fahrlehreranwärters; Aufzeichnungen; Überwachung;
                             Anwärterschein und Fahrlehrerschein)
                           • Sozialvorschriften gemäß AETR, ArbZG, VO (EG) Nr. 561/2006
                             und VO (EU) Nr. 165/2014 (v. a. Fahrtenschreiber; Lenk- und
                             Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen; Arbeits- und Ruhe-
                             zeiten)
                           • Steuerrechtliche Vorschriften gemäß KraftStDV und KraftStG
                             (v. a. Steuergegenstand; Ausnahmen von der Besteuerung;
                             Dauer der Steuerpflicht)


1.1.3            125                       Kompetenzbereich „Technik“


1.1.3.1                    Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen                            Ingenieur
                           Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegen-
                           den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent-
                           lichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeug-
                           kombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden
                           rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheits-
                           bedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie kön-
                           nen erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und
                           Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden
                           und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die
                           Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeug-
                           kombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses
                           Wissen anwenden.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                            • Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.
                               Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Viertaktmotor,
                               Ottomotor, Dieselmotor, Hybridantrieb und Elektroantrieb;
                               sicherheits- und umweltrelevante Vor- und Nachteile der
                               Antriebstechnologien; Einsatzmöglichkeiten alternativer An-
                               triebstechnologien in der Fahrausbildung und Fahrerweiter-
                               bildung)

BGBl. 2022, Seite 512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 512


                     Unter-
                     richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Antriebsstrang (v. a. Aufgaben und Aufbau)
                                • Fahrwerk (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von
                                  Bremssystem, Rädern und Reifen, Radaufhängung und
                                  Lenkung; Rechtsvorschriften)
                                • Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Arten von Schadstof-
                                  fen; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanla-
                                  ge; Rechtsvorschriften)
                                • Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur
                                  Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions-
                                  weise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
                                • Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung
                                  (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso-
                                  nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Folgen unzureichender
                                  Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen
                                  zur Sicherung von Personen und Ladung)
                                • Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts-
                                  vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs-
                                  und Verkehrssicherheit)
                                • Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
                                  Liegenbleiben)
                                • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
                                  Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver-
                                  bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammen-
                                  stellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE;
                                  Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der
                                  Klassen B/BE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungs-
                                  einrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funk-
                                  tionsweise der Auflaufbremse)

  1.1.3.2                       Kompetenz BE-2 – Fahrphysik                                  Fahrlehrer, Ingenieur
                                Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen
                                des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen B/BE erläutern.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Kräfte und Momente am Fahrzeug
                                • Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-
                                  sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),
                                  Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee
                                  und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern
                                  (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berück-
                                  sichtigung des Kamm’schen Kreises sowie der Achs- und
                                  Radlastverschiebung
                                • Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe
                                  Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen
                                  (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und
                                  Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher
                                  Ladung
                                • Pendeln oder Einknicken des Anhängers bei kritischen Fahr-
                                  zeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus;
                                  Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven;
                                  unebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren
                                  bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern
                                  (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweich-
                                  manöver; Gefahrbremsung)
                                • Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindig-
                                  keit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Brems-
                                  anlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit
                                  des Fahrers)

BGBl. 2022, Seite 513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 513

                Unter-
                richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG

1.1.3.3                    Kompetenz BE-3 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissen-
                           tisiertes Fahren                                             schaftler, Fahrlehrer,
                           Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen Ingenieur, Jurist
                           von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeug-
                           kombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren
                           Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen
                           erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
                           Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen
                           des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den
                           Fahrlehrerberuf beschreiben.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Niveaustufen des automatisierten Fahrens
                           • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio-
                             nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun-
                             gen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen (v. a. Adaptive
                             Geschwindigkeitsregelanlage; Anhänger-Stabilisierungssys-
                             tem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierver-
                             hinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbrems-
                             assistent; Spurhalte- und Spurwechselassistent)
                           • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Mögliche verkehrssicherheits-
                             kritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer
                             (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassis-
                             tenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch
                             der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenz-
                             systeme; Ablenkung durch Systembedienung; Abbau von
                             Kompetenzen zur Bewältigung von Verkehrssituationen ohne
                             Fahrerassistenzsysteme inklusive zur Verkehrswahrnehmung
                             und Gefahrenvermeidung) sowie mögliche Gefahren im Zu-
                             sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über-
                             nahme von Systemaufgaben
                           • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Einsatzmöglichkeiten von Fahrer-
                             assistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrer-
                             weiterbildung
                           • Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3):
                             Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit;
                             Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie;
                             Erhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins)
                           • Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (v. a. Technische
                             Aufsicht; risikominimaler Zustand)
                           • Grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des
                             automatisierten Fahrens (v. a. Automatisierungsrisiko und
                             Haftung; Regelübertretung; Dilemma-Situationen)
                           • Fahrzeug-zu-X-Kommunikation
                           • Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahr-
                             lehrerberuf

1.2              525                     Pädagogisch-psychologisches
                                 und verkehrspädagogisches Professionswissen

1.2.1            315                            Kompetenzbereich
                                    „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“

1.2.1.1                    Kompetenz BE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-
                           und lebenslanges Lernen:                                      schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbs-
                           verläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie
                           können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen
                           im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie
                           die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
                           menbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht,

BGBl. 2022, Seite 514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 514


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG


                                ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
                                lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
                                rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung aus-
                                richten.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:

                                • Bestandteile (v. a. Wissen und Können zur Bewältigung von
                                  Verkehrssituationen; verkehrssicherheitskonforme Motive
                                  und Einstellungen; realistische Selbsteinschätzung) und
                                  Erwerb (v. a. spiralförmige Lernprozesse; Expertiseerwerb)
                                  von Fahr- und Verkehrskompetenz
                                • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbststän-
                                  diges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen B/BE (v. a.
                                  Ziele, Umfang und Abschluss der Fahrausbildung; Kompe-
                                  tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
                                  Grundlagen der Fahrausbildung; rechtliche Anforderungen
                                  an die methodische und mediale Gestaltung der Fahrausbil-
                                  dung; Unterrichtsräume; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge;
                                  Ausbildungsnachweis)
                                • Begleitetes Fahren (v. a. Zweck; Wirksamkeitsbefunde;
                                  Auflagen und Folgen von Auflagenverstößen; Anforderungen
                                  an und Aufgaben der Begleiter; Möglichkeiten zur Gestaltung
                                  der Begleitphase)
                                • Fahrerlaubnis auf Probe und Alkoholverbot für Fahranfänger
                                  (v. a. Zweck; Dauer; Wirksamkeitsbefunde; Folgen von
                                  Verstößen)
                                • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen B/
                                  BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang
                                  und Zusammenstellung der Aufgaben; Prüfungssprachen
                                  und Audio-Unterstützung; Bewertung)
                                • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen B/BE
                                  (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewer-
                                  tung; Prüfungsfahrzeuge)
                                • Möglichkeiten zum Ausbau von Fahr- und Verkehrs-
                                  kompetenz (v. a. Fahrsimulationstraining; pädagogisch-
                                  psychologisches Fahrsicherheitstraining; Rückmeldefahrt;
                                  Weiterbildung zum umweltschonenden bzw. energiesparen-
                                  den Fahren)
                                • Notwendigkeit des Weiterlernens durch Kraftfahrer, ge-
                                  eignete Informationsquellen bei verkehrsrelevanten Rechts-
                                  änderungen, fahrzeugtechnischen Entwicklungen und
                                  Wissensdefiziten
                                • Erwerb der Schlüsselzahl B96 (v. a. Ziele, Schulungsstoff
                                  und Umfang; Abschluss der Schulung und Teilnahme-
                                  bescheinigung; Schulungsfahrzeuge und Schulungsstrecke)
                                • Erwerb der Schlüsselzahl B197 (v. a. Ziele, Inhalte und
                                  Umfang; Testfahrt zum Abschluss der Ausbildung inklusive
                                  der erforderlichen Qualifikation des Fahrlehrers und
                                  Nachweis über die praktische Ausbildung; Ausbildungsfahr-
                                  zeuge)

  1.2.1.2                       Kompetenz BE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:              Bildungswissen-
                                                                                                 schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die
                                Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglich-
                                keiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem
                                Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
                                erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und
                                Durchführung von Theorieunterricht anwenden.

BGBl. 2022, Seite 515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 515

                Unter-
                richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG

                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Lehrfunktionen (v. a. Motivation; Information; Informations-
                             verarbeitung; Speichern und Abrufen; Anwendung und
                             Transfer; Steuerung und Kontrolle)
                           • Lern- und Leistungsmotivation (v. a. intrinsische und extrin-
                             sische Motivation; Möglichkeiten zur Motivationsförderung)
                           • Konstruktive und instruktive Methoden
                           • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
                             Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufberei-
                             tung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien unter
                             besonderer Beachtung digitaler Medien; räumliche und zeit-
                             liche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichts-
                             planungen der Klasse B)
                           • Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts (v. a. Strukturie-
                             rung der Unterrichtseinheit; Motivierung der Fahrschüler
                             und Praxisbezug; fachliche Vermittlung der Inhalte; Binnen-
                             differenzierung; angemessenes Reagieren auf Beiträge der
                             Fahrschüler; Tempo der Vermittlung der Inhalte; Festigung;
                             Visualisierung der Inhalte durch Medien; Qualität der Lehr-
                             vorträge; Organisation von Erfahrungsberichten; Organisa-
                             tion von Diskussionen; Durchführung von Lernkontrollen)
                           • Kognitive Aktivierung von Fahrschülern (v. a. Entwickeln von
                             herausfordernden Aufgabenstellungen)
                           • Klassenführung (v. a. Erkennen von und Umgang mit Unter-
                             richtstörungen)
                           • Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbst-
                             ständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-
                             tischer Ausbildung
                           • Lehrübungen zu allen Lektionen des Theorieunterrichts der
                             Klasse B

                           Kompetenz BE-3 – Gestaltung des Selbstständigen Theorie- Bildungswissen-
                           lernens von Fahrschülern:                                       schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirk-
                           samen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von
                           Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem
                           Theorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung
                           erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und
                           Begleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahr-
                           schülern anwenden.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Lernstrategien
                           • Möglichkeiten zum Selbstständigen Theorielernen in der
                             Fahrausbildung
                           • Blended-Learning (v. a. Begriffsklärung; Möglichkeiten zur
                             Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen der Fahr-
                             schüler anhand digitaler Medien mit Theorieunterricht und
                             Fahrpraktischer Ausbildung)
                           • Ausbildungsbegleitende Kontrolle und Unterstützung des
                             Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern

1.2.1.3                    Kompetenz BE-4 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-
                           dung:                                                         schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter
                           Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Ver-
                           zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und
                           Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie
                           können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von
                           Fahrpraktischer Ausbildung anwenden.

BGBl. 2022, Seite 516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 516


                     Unter-
                     richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG

                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE
                                • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
                                  Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
                                  bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
                                  Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum
                                  Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen B/BE)
                                • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
                                  trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise)
                                • Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung (v. a.
                                  Strukturierung der Übungsstunde; Orientierung am Ausbil-
                                  dungsstand des Fahrschülers; Qualität des Methoden-
                                  einsatzes; Qualität verbaler Anweisungen; fachliche Korrekt-
                                  heit der Inhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des
                                  Fahrlehrers; Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre;
                                  angemessenes Reagieren auf Fahrfehler)
                                • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-
                                  gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
                                  von Deliberate Practice
                                • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-
                                  leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-
                                  tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
                                  des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
                                  selbstständigen Aufgabenbewältigung)
                                • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Fahr-
                                  zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE so-
                                  wie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und
                                  Ursachen von Fahrfehlern; Eingriffsmöglichkeiten und Ein-
                                  griffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
                                • Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbil-
                                  dung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen
                                  der Fahrschüler
                                • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klas-
                                  sen B/BE inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
  1.2.1.4                       Kompetenz BE-5 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs:                 Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder
                                ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und
                                Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche
                                Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur
                                Stressprävention.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Mögliche Tätigkeitsfelder für Fahrlehrer und Weiterqualifizie-
                                  rungen
                                • Notwendigkeit zur Aktualisierung und Ergänzung des Profes-
                                  sionswissens
                                • Fortbildungspflicht für Fahrlehrer
                                • Arbeitsbedingungen
                                • Belastungen des Fahrlehrerberufs, Stress, Strategien zur
                                  Stressprävention
  1.2.2               100                       Kompetenzbereich „Erziehen“

  1.2.2.1                       Kompetenz BE-1 – Berücksichtigung der sozialen und kul- Bildungswissen-
                                turellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: schaftler
                                Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle
                                Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraus-
                                setzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lern-
                                bedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und

BGBl. 2022, Seite 517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 517

                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG


                           Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorie-
                           lernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück-
                           sichtigen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
                             Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter
                           • Theorien des Lernens und Lehrens in der Erwachsenen-
                             bildung/Weiterbildung
                           • Lernvoraussetzungen (v. a. Arten von Lernvoraussetzungen;
                             Möglichkeiten zur Einschätzung von Lernvoraussetzungen;
                             Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen)

1.2.2.2                    Kompetenz BE-2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissen-
                           stellungen:                                                   schaftler
                           Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungs-
                           erwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern
                           sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,
                           Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-
                           tischer Ausbildung berücksichtigen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Fahrmotive
                           • Einstellungen (v. a. Komponenten von Einstellungen; Erwerb
                             von Einstellungen; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren)
                           • Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsüber-
                             nahme und Sicherheit im Straßenverkehr (v. a. Lernen am
                             Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten
                             Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für
                             das Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von
                             Furchtappellen)

1.2.3            110                      Kompetenzbereich „Beurteilen“


1.2.3.1                    Kompetenz BE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
                           verlaufsbeurteilung:                                         schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergeb-
                           nisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse
                           der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des
                           weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
                             tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
                             (v. a. Ablauf von Beurteilungen; Zeitpunkte für Kurz-Beurtei-
                             lungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungs-
                             verlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen;
                             Ebenen und zeitliche Ausrichtung von Feedback; praktische
                             Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben
                             von Leistungsrückmeldungen)
                           • Bezugsnormen (v. a. kriterial; individuell; sozial)
                           • Beobachtungs- und Beurteilungsfehler
                           • Selbsteinschätzungen des Fahrschülers (v. a. Förderung von
                             realistischen Selbsteinschätzungen bezüglich der fünf Fahr-
                             kompetenzbereiche)
                           • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
                           • Lernschwierigkeiten und Prüfungsangst (v. a. Arten von und
                             Umgang mit Lernschwierigkeiten; Entstehung und Merkmale
                             von Prüfungsangst; Möglichkeiten zum Abbau von Prüfungs-
                             angst)

BGBl. 2022, Seite 518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 518


                     Unter-
                     richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.3                  30                      Fahrerisches Professionswissen

  1.3.1                21                    Kompetenzbereich „Fahraufgaben“


  1.3.1.1                       Kompetenz BE-1 – Geradeausfahren                                  Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-
                                fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                                Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
                                anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
                                • Kommunikation beim Geradeausfahren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gera-
                                  deausfahren
                                • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren

  1.3.1.2                       Kompetenz BE-2 – Kurve                                            Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen
                                Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-
                                tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform be-
                                fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                                Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
                                Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
                                • Kommunikation beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Kurven
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven

  1.3.1.3                       Kompetenz BE-3 – Kreisverkehr                                     Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
                                befahren und handeln dabei vorausschauend und rück-
                                sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Be-
                                fahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-
                                  kehren
                                • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Kreisverkehren
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren

BGBl. 2022, Seite 519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 519

                Unter-
                richts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG

1.3.1.4                    Kompetenz BE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren              Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
                           und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                           kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
                           Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-
                           verhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
                             Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
                             Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
                             mündungen sowie beim Einfahren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
                             Einfahren
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren

1.3.1.5                    Kompetenz BE-5 – Schienenverkehr                               Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-
                           verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
                           rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                           Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
                           begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
                             verkehr
                           • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
                             gang mit Schienenverkehr
                           • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
                             verkehr

1.3.1.6                    Kompetenz BE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
                           und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-
                           schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
                           Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-
                           wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an
                             Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
                             Fußgängerüberwegen
                           • Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an
                             Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
                             Fußgängerüberwegen

BGBl. 2022, Seite 520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 520


                     Unter-
                     richts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG


                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbei-
                                  fahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Über-
                                  queren von Fußgängerüberwegen
                                • Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte-
                                  stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß-
                                  gängerüberwegen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An-
                                  nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim
                                  Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
                                • Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren
                                  an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
                                  von Fußgängerüberwegen


  1.3.1.7                       Kompetenz BE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstrei- Fahrlehrer
                                fenwechsel
                                Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen
                                Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-
                                tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform
                                einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und
                                handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön-
                                nen das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln so-
                                wie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten be-
                                gründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                                  streifenwechsel
                                • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                                  streifenwechsel
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel
                                • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
                                  wechsel
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
                                  fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
                                • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel

  1.3.1.8                       Kompetenz BE-8 – Vorbeifahren, Überholen                       Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Ver-
                                kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
                                der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbei-
                                fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und
                                rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                                Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
                                  holen
                                • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
                                  beifahren und Überholen
                                • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen

BGBl. 2022, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521

                Unter-
                richts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG

1.3.2             9                 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“

1.3.2.1                    Kompetenz BE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Aus- Fahrlehrer
                           nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
                           regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
                           oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
                           vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                           tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-
                           nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
                           und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                            • Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
                               unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
                             unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-
                             wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
                             Einfahrt
                           • Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
                             Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
                             ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                             mündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-
                             wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
                             Einfahrt

1.3.2.2                    Kompetenz BE-2 – Rückwärtsfahren in eine Parklücke Fahrlehrer
                           (Längsaufstellung)
                           Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
                           regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                           kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                           lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                            • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                              lücke
                           • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                             lücke
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
                             Parklücke
                           • Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                             wärtsfahren in eine Parklücke
                           • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
                             Parklücke

1.3.2.3                    Kompetenz BE-3 – Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Fahrlehrer
                           Schrägaufstellung)
                           Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
                           regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei
                           vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                           tierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden
                           und ihr Fahrverhalten begründen.

BGBl. 2022, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522


                     Unter-
                     richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG

                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Einfahren in eine Parklücke
                                • Fahrzeugpositionierung beim Einfahren in eine Parklücke
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfahren in eine Park-
                                  lücke
                                • Kommunikation beim Einfahren in eine Parklücke
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
                                  fahren in eine Parklücke
                                • Kommentierendes Fahren beim Einfahren in eine Parklücke

  1.3.2.4                       Kompetenz BE-4 – Umkehren                                      Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
                                regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend
                                und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
                                beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Umkehren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Umkehren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren
                                • Kommunikation beim Umkehren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
                                  kehren
                                • Kommentierendes Fahren beim Umkehren

  1.3.2.5                       Kompetenz BE-5 – Abbremsen mit höchstmöglicher Ver- Fahrlehrer
                                zögerung
                                Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert
                                und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen
                                und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
                                können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit
                                höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher
                                  Verzögerung
                                • Fahrzeugpositionierung    beim   Abbremsen     mit   höchst-
                                  möglicher Verzögerung
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst-
                                  möglicher Verzögerung
                                • Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver-
                                  zögerung
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab-
                                  bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
                                • Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst-
                                  möglicher Verzögerung

  1.3.2.6                       Kompetenz BE-6 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
                                links
                                Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert
                                und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren
                                und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
                                können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
                                um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.

BGBl. 2022, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523

                   Unter-
                   richts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte
    Abschnitt
                  einheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG

                              Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                              • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
                                nach links
                              • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
                                nach links
                              • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
                                Ecke nach links
                              • Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
                                links
                              • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                                wärtsfahren um eine Ecke nach links
                              • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
                                Ecke nach links



                                         II. Fahrlehrerlaubnisklasse A


                   Unter-
                   richts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte
    Abschnitt
                  einheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG

1                   160                   Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A

1.1                  88                       Fachliches Professionswissen

1.1.1                40                  Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“

1.1.1.1              8        Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissen-
                              verhalten                                                   schaftler, Fahrlehrer
                              Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen
                              psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahr-
                              eignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie
                              Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren
                              erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahr-
                              eignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzu-
                              schätzen.
                              Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                              • Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und
                                 Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von
                                 Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;
                                 Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung
                                 und bei Müdigkeit)
                              • Soziale und mediale Einflüsse (v. a. Auswahl von Kraftrad
                                und Zubehör sowie damit verbundene Auswirkungen auf
                                die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz; Strategien
                                zum Umgang mit Medien inklusive Werbung)
                              • Klassenspezifische physische Belastungen (v. a. Zusam-
                                menspiel von Körperbau des Fahrers und Bauart des Fahr-
                                zeugs; Trainingsmöglichkeiten für die beim Kraftradfahren
                                besonders benötigten Muskelgruppen; Aktivierung der Mus-
                                kelgruppen vor, während und nach der Fahrt)
                              • Angemessene Kleidung zum Führen von Krafträdern (v. a.
                                geeigneter Schutz der Füße, der Beine, des Beckens, des
                                Rückens, des Nackens, des Kopfes, der Arme und der
                                Hände mit Fokus auf Schutzkleidung; Folgen des Fahrens
                                mit unangemessener Kleidung; Rechtsvorschriften und
                                Rechtsprechung)
                              • Einschätzung der Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern (v. a.
                                Verantwortlichkeiten des Fahrlehrers, auch unter Beachtung
                                des Einflusses von Hitze und Kälte)

BGBl. 2022, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524


                     Unter-
                     richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.1.1.2              4        Kompetenz A-2 – Vielfalt im Straßenverkehr                     Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevan-
                                ten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie
                                können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
                                bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten unterschied-
                                  licher Kraftradfahrer (v. a. Mofafahrer; Rollerfahrer; Chopper-
                                  fahrer; Trikefahrer; Fahrer von Krafträdern mit Beiwagen;
                                  Naked Bike-Fahrer; Endurofahrer; Tourenfahrer; Renn-
                                  maschinenfahrer), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen
                                  sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrver-
                                  haltens

  1.1.1.3              12       Kompetenz A-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben            Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben
                                und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufga-
                                benkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be-
                                wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben
                                und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz
                                von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und
                                Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche
                                beurteilen.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahrauf-
                                  gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A
                                  sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben
                                  dieser Klassen (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr-
                                  streifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung,
                                  Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr;
                                  Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Slalom
                                  mit Schrittgeschwindigkeit; Abbremsen mit höchstmöglicher
                                  Verzögerung; Ausweichen ohne Abbremsen; Ausweichen
                                  nach Abbremsen; Slalom; Langer Slalom; Fahren mit Schritt-
                                  geschwindigkeit geradeaus; Stop and Go; Kreisfahrt)
                                • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
                                  Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
                                  (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß
                                  den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen
                                  AM/A1/A2/A; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vor-
                                  schriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch
                                  Fahrzeuge, Überholen, besondere Verkehrslagen, Halten
                                  und Parken, Beleuchtung, Besondere Gefahrzeichen,
                                  Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen)

  1.1.1.4              12       Kompetenz A-4 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissen-
                                vermeidung                                                    schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Kraft-
                                rädern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten
                                beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Ge-
                                fahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorie-
                                unterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch ge-
                                eignete Maßnahmen verbessern.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei
                                  der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht
                                  durch Witterungseinflüsse; schlechte Sicht durch die bau-
                                  liche Gestaltung von Motorradschutzhelmen, Motorrad-
                                  schutzbrillen und Helmvisieren; Beeinträchtigung des Hör-
                                  vermögens durch Motorradschutzhelme)

BGBl. 2022, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525

                Unter-
                richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG


                           • Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr
                             (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht-
                             verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;
                             Übersehen von Kraftradfahrern aufgrund ihrer schmalen
                             Silhouette; Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und
                             des Abstands von Kraftradfahrern; Gefahren bei der Durch-
                             führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
                           • Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
                             Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-
                             fährliche Situationsverläufe)
                           • Typische Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern (v. a. zum
                             Überholen; zum Platzbedarf; zum Fahrbahnbelag und zur
                             Fahrbahnverschmutzung; zu den Witterungsverhältnissen;
                             zum Anhalteweg; zum Befahren unbekannter Kurven; zum
                             Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zur eigenen Fahr-
                             kompetenz)
                           • Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-
                             renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahren-
                             abwehr in Notsituationen)
                           • Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
                             nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.
                             simulatorgestützte Trainingsprogramme)


1.1.1.5           4        Kompetenz A-5 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle                  Bildungswissen-
                                                                                              schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die
                           typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie kön-
                           nen typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Typische Unfallszenarien von Kraftradfahrern
                           • Typische Kraftradstrecken, auf denen Kraftradfahrer ver-
                             unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken-
                             merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate-
                             gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere
                             Strecken)
                           • Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Kraft-
                             radfahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Streckenwahl;
                             Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
                           • Herausforderungen beim Erhalt von Fahrkompetenz und
                             Fahrerfitness (v. a. typisches Nutzungsverhalten während
                             der Saison und an Wochenenden)
                           • Umgang mit schnell und häufig wechselnden Strecken-
                             anforderungen

1.1.2             16                        Kompetenzbereich „Recht“

1.1.2.1           16       Kompetenz A-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und an- Fahrlehrer, Jurist
                           grenzende Rechtsgebiete
                           Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das
                           Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßen-
                           verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte
                           Fallkonstellationen zu bearbeiten.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich
                             „Verhalten im Straßenverkehr“ gemäß StVO (v. a. Einrichtun-
                             gen zur Überwachung der Parkzeit; sonstige Pflichten von
                             Fahrzeugführenden)

BGBl. 2022, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
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                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht
                                  gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Ein-
                                  teilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von
                                  Schlüsselzahlen; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers
                                  bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten;
                                  Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
                                • Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht
                                  gemäß FZV und StVZO (v. a. Arten und Zuteilung sowie Aus-
                                  gestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungs-
                                  bescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bau-
                                  artgenehmigung)
                                • Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß
                                  BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul-
                                  denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun-
                                  gen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
                                • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
                                  gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
                                  (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
                                  Fahrlehrern der Klasse A; Erfordernis, Inhalt und Erteilung
                                  der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A; Prüfung der Zuverlässig-
                                  keit von Fahrlehrern der Klasse A; Pflichten des Fahrlehrers;
                                  Aufzeichnungen)

  1.1.3                32                       Kompetenzbereich „Technik“

  1.1.3.1              20       Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen                            Ingenieur
                                Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegen-
                                den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent-
                                lichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die ent-
                                sprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für
                                sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestand-
                                teile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrs-
                                sicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen
                                anwenden.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.
                                  Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise, Wartung und Pflege
                                  von Zweitaktmotor, Viertaktmotor und Elektromotor)
                                • Fahrzeugrahmen (v. a. Aufgaben, Arten)
                                • Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege
                                  von Primär- und Sekundärantrieben)
                                • Vorderradführung, Hinterradführung und Lenksystem (v. a.
                                  Aufgaben, Arten, Aufbau, Wartung und Pflege)
                                • Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und
                                  Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
                                • Bremssysteme (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege;
                                  Rechtsvorschriften)
                                • Räder und Reifen (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und
                                  Pflege; Rechtsvorschriften)
                                • Federung und Dämpfung (v. a. Aufgaben, Arten und Aufbau)
                                • Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts-
                                  vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge-
                                  päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und
                                  Gepäck; physische Voraussetzungen von Mitfahrenden;
                                  Verhaltensregeln für Mitfahrende)
                                • Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts-
                                  vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs-
                                  und Verkehrssicherheit)

BGBl. 2022, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
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                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                           • Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
                             Liegenbleiben)
                           • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
                             Anhängern; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahr-
                             zeugkombinationen der Klasse A)
                           • Krafträder mit Beiwagen (v. a. Arten; Rechtsvorschriften)

1.1.3.2           6        Kompetenz A-2 – Fahrphysik                                  Fahrlehrer, Ingenieur
                           Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen
                           des Fahrens mit Krafträdern erläutern.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Kräfte und Momente am Fahrzeug
                           • Achsensysteme am Fahrzeug (v. a. Bedeutung für das Fahr-
                             verhalten)
                           • Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-
                             sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn und Fahrbahn-
                             schäden; wechselnder Fahrbahnbelag; starkes Gefälle),
                             Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe; Aqua-
                             planing; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbrem-
                             sung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des
                             Kamm’schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschie-
                             bung
                           • Kippgrenze und Überschlaggrenze von zwei-, drei- und vier-
                             rädrigen Krafträdern bei kritischen Fahrzeugeigenschaften
                             (v. a. hohe Schwerpunktlage), Streckenverhältnissen (v. a.
                             enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahr-
                             manövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) sowie
                             Soziusbetrieb
                           • Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Bereifung und der
                             Bremsanlage des Kraftrades sowie dem Bremsverhalten
                             des Fahrers)

1.1.3.3           6        Kompetenz A-3 – Fahrerassistenzsysteme und automatisier- Fahrlehrer, Ingenieur
                           tes Fahren
                           Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen
                           von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie
                           deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen
                           erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
                           Fahrerassistenzsysteme.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funk-
                             tionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive
                             Störungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen bei Kraft-
                             rädern (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Antriebs-
                             schlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektro-
                             nische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Toter-Winkel-
                             Assistent; adaptives Fahrwerk)
                           • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs-
                             sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf
                             den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von
                             Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehl-
                             gebrauch der und negative Verhaltensanpassung an
                             Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedie-
                             nung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit
                             der Systemüberwachung und der Übernahme von System-
                             aufgaben
                           • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz-
                             möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän-
                             gervorbereitung und Fahrerweiterbildung

BGBl. 2022, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528


                     Unter-
                     richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.2                  54                      Pädagogisch-psychologisches
                                       und verkehrspädagogisches Professionswissen

  1.2.1                42                            Kompetenzbereich
                                         „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“

  1.2.1.1              6        Kompetenz A-1 – System der Fahranfängervorbereitung und Bildungswissen-
                                lebenslanges Lernen:                                           schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre
                                Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
                                lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
                                rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung aus-
                                richten.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                 • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständi-
                                    ges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen AM/A1/A2/A
                                    (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss; Kompetenzrahmen,
                                    Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen;
                                    Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
                                • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
                                  AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-
                                  arten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Bewer-
                                  tung)
                                • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
                                  AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-
                                  strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
                                • Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüf-
                                  bescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraft-
                                  fahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang der
                                  Ausbildung; erforderliche Qualifikation des Ausbilders;
                                  Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsbescheinigung; Zweck,
                                  Inhalte, Ablauf, Aufgabenarten, Umfang, Zusammenstellung
                                  der Aufgaben und Bewertung der theoretischen Prüfung;
                                  Prüfbescheinigung)

  1.2.1.2              12       Kompetenz A-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:           Bildungswissen-
                                Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen schaftler, Fahrlehrer
                                AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien
                                guten Theorieunterrichts durchführen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
                                   der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzun-
                                   gen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von
                                   Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digita-
                                   ler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichts-
                                   planungen)
                                • Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-
                                  richts der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien
                                  guten Theorieunterrichts

  1.2.1.3              24       Kompetenz A-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-
                                dung:                                                         schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der
                                Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitäts-
                                kriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung in der Kraftrad-
                                    ausbildung (v. a. systematisches Training zur Fahrzeug-
                                    beherrschung in der Basisausbildung; Fahraufgaben, Grund-
                                    fahraufgaben und Prüfungsvorbereitung TFEP; Besondere
                                    Ausbildungsfahrten; Prüfungsvorbereitung PFEP)

BGBl. 2022, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
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                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG


                           • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
                             Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
                             bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
                             Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen
                             zum Erstellen von Unterrichtsplanungen für die Klassen
                             AM/A1/A2/A)
                           • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
                             trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
                             Videoanalysen; Kraftrad-zu-Kraftrad-Ausbildung; Vorberei-
                             tungsaufgaben; gedankliches Trainieren der Bewältigung
                             von Verkehrssituationen)
                           • Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;
                             Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der
                             Nutzung)
                           • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste
                             Aufgaben (v. a. Übungen bei abgestelltem Motor; Übungen
                             mit Schrittgeschwindigkeit; Brems- und Anhalteübungen;
                             Übungen bei zunehmender Fahrstabilität des Kraftrades)
                             sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von De-
                             liberate Practice
                           • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes
                             Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche
                             Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nach-
                             lassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis
                             hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
                           • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Kraft-
                             rädern und Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen;
                             Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Ein-
                             griffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahr-
                             lehrers)
                           • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klasse A
                             unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer
                             Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahr-
                             fehlern

1.2.2             4                        Kompetenzbereich „Erziehen“


1.2.2.1           4        Kompetenz A-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissen-
                           einstellungen:                                       schaftler
                           Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen
                           Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern
                           sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,
                           Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-
                           tischer Ausbildung berücksichtigen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Fahrmotive von Kraftradfahrern (v. a. Freizeitgestaltung;
                             Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;
                             Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;
                             Grenzen austesten)
                           • Flow-Erleben (v. a. Begriffsdefinition; typische Situationen
                             wie Fahren auf Hausstrecken und illegalen Bergrenn-
                             strecken; Verhaltensstrategien)
                           • Gruppenbildung und gruppendynamische Effekte (v. a.
                             Gruppen von Kraftradfahrern; verkehrssicherheitsdienliche
                             und sicherheitsabträgliche Einflüsse im Zusammenhang
                             mit dem Fahren in der Gruppe; Strategien zum Umgang mit
                             Erwartungen von Gruppenmitgliedern)

BGBl. 2022, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530


                     Unter-
                     richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.2.3                8                       Kompetenzbereich „Beurteilen“


  1.2.3.1              8        Kompetenz A-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
                                verlaufsbeurteilung:                                    schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lern-
                                ergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie kön-
                                nen die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahr-
                                schüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu
                                fördern.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
                                  tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
                                  (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche
                                  Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
                                  Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu
                                  Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis-
                                  tungsrückmeldungen)
                                • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP

  1.3                  18                      Fahrerisches Professionswissen

  1.3.1                12                    Kompetenzbereich „Fahraufgaben“


  1.3.1.1                       Kompetenz A-1 – Geradeausfahren                                    Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
                                regelkonform geradeausfahren und handeln dabei voraus-
                                schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
                                Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
                                • Kommunikation beim Geradeausfahren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-
                                  ausfahren
                                • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren

  1.3.1.2                       Kompetenz A-2 – Kurve                                              Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Ver-
                                kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert
                                und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend
                                und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
                                beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
                                • Kommunikation beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Kurven
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven

BGBl. 2022, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531

                Unter-
                richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG

1.3.1.3                    Kompetenz A-3 – Kreisverkehr                                    Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
                           regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei
                           vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                           tierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden
                           und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-
                             kehren
                           • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Kreisverkehren
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren

1.3.1.4                    Kompetenz A-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren                 Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
                           regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie
                           einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
                           voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren
                           von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
                           anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von            Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
                             mündungen sowie beim Einfahren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
                             Einfahren
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren

1.3.1.5                    Kompetenz A-5 – Schienenverkehr                                 Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
                           regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei
                           vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                           tierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden
                           und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
                             verkehr
                           • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
                             gang mit Schienenverkehr
                           • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
                             verkehr

BGBl. 2022, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532


                     Unter-
                     richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.3.1.6                       Kompetenz A-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                   Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
                                regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren
                                und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
                                können das kommentierende Fahren beim Befahren von Halte-
                                stellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahr-
                                verhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an
                                  Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
                                  Fußgängerüberwegen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an
                                  Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
                                  Fußgängerüberwegen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifah-
                                  ren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
                                  von Fußgängerüberwegen
                                • Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte-
                                  stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß-
                                  gängerüberwegen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An-
                                  nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim
                                  Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
                                • Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren
                                  an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
                                  von Fußgängerüberwegen

  1.3.1.7                       Kompetenz A-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer
                                streifenwechsel
                                Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Ver-
                                kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert
                                und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen
                                wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
                                voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und
                                Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahr-
                                verhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                                  streifenwechsel
                                • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                                  streifenwechsel
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel
                                • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
                                  wechsel
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
                                  fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
                                • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel

  1.3.1.8                       Kompetenz A-8 – Vorbeifahren, Überholen                         Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
                                regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei
                                vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                                tierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden
                                und ihr Fahrverhalten begründen.

BGBl. 2022, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533

                Unter-
                richts-                                                                            Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                          gemäß § 9 DV-FahrlG


                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
                           • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
                             holen
                           • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
                             beifahren und Überholen
                           • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen

1.3.2             6                  Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“


1.3.2.1                    Kompetenz A-1 – Slalom mit Schrittgeschwindigkeit                     Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                           sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit
                           (ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend
                           und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
                           beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und
                           ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung       beim      Slalomfahren   mit   Schritt-
                             geschwindigkeit
                           • Fahrzeugpositionierung beim Slalomfahren mit Schritt-
                             geschwindigkeit
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Slalomfahren mit Schritt-
                             geschwindigkeit
                           • Kommunikation beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindig-
                             keit
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Slalom-
                             fahren mit Schrittgeschwindigkeit
                           • Kommentierendes Fahren beim Slalomfahren mit Schritt-
                             geschwindigkeit

1.3.2.2                    Kompetenz A-2 – Abbremsen mit höchstmöglicher Ver- Fahrlehrer
                           zögerung
                           Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                           sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Ver-
                           zögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und
                           rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                           Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und
                           ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher
                             Verzögerung
                           • Fahrzeugpositionierung     beim      Abbremsen     mit   höchst-
                             möglicher Verzögerung
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst-
                             möglicher Verzögerung
                           • Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver-
                             zögerung
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab-
                             bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
                           • Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst-
                             möglicher Verzögerung

BGBl. 2022, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534


                     Unter-
                     richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG


  1.3.2.3                       Kompetenz A-3 – Ausweichen ohne Abbremsen                       Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                                sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne ab-
                                zubremsen und handeln dabei vorausschauend und rück-
                                sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                                Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen ohne Abbremsen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen ohne Abbremsen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen ohne Ab-
                                  bremsen
                                • Kommunikation beim Ausweichen ohne Abbremsen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus-
                                  weichen ohne Abbremsen
                                • Kommentierendes Fahren beim Ausweichen ohne Ab-
                                  bremsen


  1.3.2.4                       Kompetenz A-4 – Ausweichen nach Abbremsen                       Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                                sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie
                                abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und
                                rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                                Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen nach Abbremsen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen nach Abbremsen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen nach Ab-
                                  bremsen
                                • Kommunikation beim Ausweichen nach Abbremsen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus-
                                  weichen nach Abbremsen
                                • Kommentierendes Fahren beim Ausweichen nach Ab-
                                  bremsen


  1.3.2.5                       Kompetenz A-5 – Slalom und langer Slalom                        Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                                sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen
                                Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und
                                rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                                Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahr-
                                verhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim (langen) Slalom
                                • Fahrzeugpositionierung beim (langen) Slalom
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim (langen) Slalom
                                • Kommunikation beim (langen) Slalom
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim (langen)
                                  Slalom
                                • Kommentierendes Fahren beim (langen) Slalom

BGBl. 2022, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535

                Unter-
                richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG


1.3.2.6                    Kompetenz     A-6    –   Fahren   mit   Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer
                           geradeaus
                           Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                           sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit
                           geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und
                           rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                           Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und
                           ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Fahren mit Schrittgeschwindig-
                             keit geradeaus
                           • Fahrzeugpositionierung beim Fahren mit Schrittgeschwin-
                             digkeit geradeaus
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren mit Schrittge-
                             schwindigkeit geradeaus
                           • Kommunikation beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit
                             geradeaus
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
                             ren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
                           • Kommentierendes Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwin-
                             digkeit geradeaus


1.3.2.7                    Kompetenz A-7 – Stop and Go                                       Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                           sicher, routiniert und regelkonform „Stop an Go“ fahren und
                           handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön-
                           nen das kommentierende Fahren beim „Stop and Go“-Fahren
                           anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim „Stop and Go“-Fahren
                           • Fahrzeugpositionierung beim „Stop and Go“-Fahren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim „Stop and Go“-Fahren
                           • Kommunikation beim „Stop and Go“-Fahren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim „Stop
                             and Go“-Fahren
                           • Kommentierendes Fahren beim „Stop and Go“-Fahren


1.3.2.8                    Kompetenz A-8 – Kreisfahrt                                        Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
                           sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                           kommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr
                           Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Kreisfahren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Kreisfahren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Kreisfahren
                           • Kommunikation beim Kreisfahren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Kreis-
                             fahren
                           • Kommentierendes Fahren beim Kreisfahren

BGBl. 2022, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536

            III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE – gemeinsame Ausbildung


                     Unter-
                     richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG

  1                   132                         Gemeinsame Ausbildung
                                           in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE

  1.1                 124                       Fachliches Professionswissen

  1.1.1                30                  Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“

  1.1.1.1              12       Kompetenz CE+DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Bildungswissen-
                                Fahrverhalten                                                  schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-
                                spezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf
                                die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von
                                Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und
                                KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit
                                diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
                                anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr-
                                schülern einzuschätzen.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (v. a. Anforderungen an die
                                  Eignung in den Klassen CE/DE und wiederkehrende Eig-
                                  nungsuntersuchungen; Fahrtüchtigkeit insbesondere beim
                                  Fahren über längere Zeiträume hinweg)
                                • Ablenkung, Müdigkeit und Monotonie (v. a. häufige Ab-
                                  lenkungen inklusive Nebentätigkeiten und Auswirkungen
                                  auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das
                                  Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften;
                                  Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung,
                                  bei Müdigkeit und bei Monotonie)
                                • Typische klassenspezifische psychische Belastungen und
                                  Stress (v. a. Zeitdruck, wirtschaftlicher Druck und familiärer
                                  Druck; Umgang mit Fahrgästen; Auslandsfahrten auf un-
                                  bekannten Strecken mit anderen Verkehrsregeln und mit
                                  Sprachproblemen; typische klassenspezifische Auslöser
                                  von Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahr-
                                  verhalten; Strategien zum Stressabbau)
                                • Typische klassenspezifische physische Belastungen (v. a.
                                  langes Sitzen; schwere Arbeiten beim Be- und Entladen
                                  des Fahrzeugs; wenig, unregelmäßiger und schlechter
                                  Schlaf)

  1.1.1.2              12       Kompetenz CE+DE-2 – Verkehrswahrnehmung und Ge- Bildungswissen-
                                fahrenvermeidung                                               schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituatio-
                                nen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaft-
                                lichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Ver-
                                haltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahr-
                                nehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen
                                und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung
                                durch geeignete Maßnahmen verbessern.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei
                                  der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht
                                  durch die bauliche Gestaltung von Schwerfahrzeugen inklu-
                                  sive großer Toter Winkel; Dunkelheit, insbesondere in Ver-
                                  bindung mit schlechten Witterungsverhältnissen; schlechte-
                                  res Hören durch Gestaltung der Fahrerkabine im CE-Bereich
                                  bzw. Lautstärke der Fahrgäste im DE-Bereich; einge-
                                  schränkte haptische Wahrnehmung durch Fahrzeuggröße
                                  und -gewicht)

BGBl. 2022, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537

                Unter-
                richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG

                           • Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr
                             (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht-
                             verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;
                             Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer zur Brems-
                             wirkung, zu den einsehbaren Bereichen und zur Fahrlinie;
                             Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und
                             Grundfahraufgaben)
                           • Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
                             Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-
                             fährliche Situationsverläufe)
                           • Typische Fehleinschätzungen von Führern von Lkw, Last-
                             und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
                             sowie KOM (v. a. zu Zeitpunkt, Reihenfolge und Dauer der
                             Spiegelnutzung insbesondere beim Abbiegen und beim Fahr-
                             streifenwechsel; zum Platzbedarf; zum Lenkverhalten; zum
                             Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zu den Witterungs-
                             verhältnissen; zu Steigungs- und Gefällestrecken; zum Fahr-
                             zeuggewicht; zum Überholen; zur eigenen Fahrkompetenz)
                           • Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-
                             renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab-
                             wehr in Notsituationen)
                           • Klassenspezifische Trainingsmöglichkeiten zur Verbesse-
                             rung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
                             (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingspro-
                             gramme, kommentierendes Fahren)

1.1.1.3           6        Kompetenz CE+DE-3 – Umweltschonendes Fahr- und Ver- Fahrlehrer, Ingenieur
                           kehrsverhalten
                           Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-
                           spezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung
                           des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattel-
                           zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
                           erläutern.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energie-
                             bedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein um-
                             weltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Lkw,
                             Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahr-
                             zeugen und KOM (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;
                             vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordreh-
                             zahl; Vorauswahl von Fahrprogramm bzw. Fahrmodus; Fahr-
                             zeugkomponenten wie Plane, Reifeninnendruck, Spoilerein-
                             stellung; Fahrzeugherstellervorgaben zum energiesparenden
                             Fahren)

1.1.2             38                        Kompetenzbereich „Recht“

1.1.2.1           14       Kompetenz CE+DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
                           angrenzende Rechtsgebiete
                           Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-
                           spezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen,
                           land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM rele-
                           vanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
                           erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
                           tionen zu bearbeiten.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich
                             „Verhalten im Straßenverkehr“ gemäß StVO (v. a. übermäßige
                             Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot
                             im CE-Bereich; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)

BGBl. 2022, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht
                                  gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrer-
                                  laubnis und Führerschein; Fahrerqualifizierungsnachweis;
                                  Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von
                                  Schlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei
                                  der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für
                                  Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführerei-
                                  genschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und
                                  Begutachtungsfahrten; Entziehung oder Beschränkung der
                                  Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung
                                  von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
                                • Klassenspezifische Besonderheiten im Ordnungswidrig-
                                  keiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV,
                                  OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeits-
                                  verstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung;
                                  Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßen-
                                  verkehrs; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige
                                  Körperverletzung und fahrlässige Tötung)

  1.1.2.2              24       Kompetenz CE+DE-2 – Beförderungs- und Berufskraft- Fahrlehrer, Jurist
                                fahrerrecht
                                Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätig-
                                keit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften
                                erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fall-
                                konstellationen zu bearbeiten.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Sozialvorschriften gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft,
                                  AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richt-
                                  linie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU
                                  zur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Fahrtenschreiber;
                                  Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
                                • Fahrtenschreiber (v. a. Handhabung; Folgen von Manipula-
                                  tion von Aufzeichnungen)
                                • DGUV Vorschriften (v. a. DGUV Vorschrift 70)
                                • Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifika-
                                  tion sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister; Unter-
                                  nehmer und Verkehrsleiter (v. a. BKrFQG; BKrFQV; BKV;
                                  PB-ZugV; GB-ZugV)

  1.1.3                56                       Kompetenzbereich „Technik“

  1.1.3.1              40       Kompetenz CE+DE-1 – Technische Grundlagen                       Ingenieur
                                Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben,
                                den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktions-
                                weise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last-
                                und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
                                sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vor-
                                schriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
                                umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie
                                die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattel-
                                zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
                                kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise)
                                • Fahrwerk (v. a. Aufbau und Funktionsweise von Brems-
                                  systemen, Räder, Reifen, Radaufhängung, Lenkung, Fede-
                                  rung und Dämpfung)
                                • Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und
                                  Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)

BGBl. 2022, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539

                Unter-
                richts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG


                           • Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur
                             Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions-
                             weise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
                           • Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Verbindung
                             mit Sicherheits- und Abfahrtkontrollen (v. a. Rechtsvorschrif-
                             ten; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Ver-
                             kehrssicherheit unter Beachtung der Sicherheits- und Ab-
                             fahrtkontrollen; praktische Übungen für das Anlegen der
                             Schneeketten; Handfertigkeiten gemäß PrKFZFPrüfRL im
                             DE-Bereich)
                           • Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
                             Liegenbleiben)
                           • Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbücher und an-
                             dere Formen der Nachweispflicht


1.1.3.2           8        Kompetenz CE+DE-2 – Fahrphysik                                Fahrlehrer, Ingenieur
                           Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysika-
                           lische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen,
                           land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
                           erläutern.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Kräfte und Momente am Fahrzeug
                           • Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-
                             sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),
                             Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und
                             Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Ge-
                             fahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung
                             des Kamm´schen Kreises sowie der Achs- und Radlast-
                             verschiebung
                           • Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe
                             Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen
                             (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und
                             Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher
                             Ladung
                           • Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses
                             bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge
                             des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen
                             (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhält-
                             nissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind)
                             und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Über-
                             holmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung)
                           • Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit,
                             der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage
                             sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des
                             Fahrers)

1.1.3.3           8        Kompetenz CE+DE-3 – Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissen-
                           matisiertes Fahren                                               schaftler, Fahrlehrer,
                           Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grund- Ingenieur, Jurist
                           legenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw,
                           Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
                           sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten,
                           (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbe-
                           sondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme.
                           Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten
                           Fahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzü-
                           gen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
                           beschreiben.

BGBl. 2022, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540


                     Unter-
                     richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG

                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio-
                                  nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun-
                                  gen/Ausfällen von Fahrerassistenzsystemen bei Lkw, Last-
                                  und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
                                  sowie KOM (v. a. Abbiegeassistent; Adaptive Geschwindig-
                                  keitsregelanlage, auch in Verbindung mit Navigations-
                                  systemen und aktivem Eingriff; Anhänger-Stabilisierungs-
                                  system; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockier-
                                  verhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Lichtassis-
                                  tent; Müdigkeitswarner; Notbremsassistent; Systeme für
                                  das Rückwärtsfahren; Spurhalteassistent und Spurverlas-
                                  senswarner; Spurwechselassistent; Wankstabilisierung)
                                • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs-
                                  sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf
                                  den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von
                                  Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen;
                                  Risikohomöostase; Fehlgebrauch der und negative Ver-
                                  haltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung
                                  durch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zu-
                                  sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über-
                                  nahme von Systemaufgaben
                                • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Abschalten der Fahrerassis-
                                  tenzsysteme (v. a. mögliche Gefahren im Zusammenhang
                                  mit der Systemabschaltung)
                                • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz-
                                  möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän-
                                  gervorbereitung und Fahrerweiterbildung
                                • Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Klas-
                                  senspezifische Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umwelt-
                                  verträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen
                                  von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situations-
                                  bewusstseins)

  1.2                  8                      Pädagogisch-psychologisches
                                      und verkehrspädagogisches Professionswissen


  1.2.1                8                        Kompetenzbereich „Erziehen“

  1.2.1.1              8        Kompetenz CE+DE-1 – Berücksichtigung der sozialen und Bildungswissen-
                                kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraus- schaftler
                                setzungen:
                                Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraus-
                                setzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattel-
                                züge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM
                                einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Pla-
                                nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem
                                Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
                                berücksichtigen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Bedeutung von Verkehrssicherheit in verschiedenen Kulturen
                                  (v. a. Regelkonformität; Umgang mit Fahrzeugen und Ver-
                                  kehrsinfrastruktur; Umgang mit schwächeren Verkehrs-
                                  teilnehmern)
                                • Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw,
                                  Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahr-
                                  zeuge sowie KOM (v. a. typische Lernvoraussetzungen wie
                                  mangelnde Sprachkompetenz; Umgang mit typischen Lern-
                                  voraussetzungen)

BGBl. 2022, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541

            IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE – klassenspezifische Ausbildung


                   Unter-
                   richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
    Abschnitt
                  einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG

1                   160                           Klassenspezifische
                                         Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE

1.1                  80                      Fachliches Professionswissen

1.1.1                30                 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“

1.1.1.1              24       Kompetenz CE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben           Fahrlehrer
                              Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufga-
                              ben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie
                              land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahr-
                              aufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs-
                              und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahr-
                              aufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die
                              Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufga-
                              ben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompe-
                              tenzbereiche beurteilen.
                              Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                              • Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
                                Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ein- und Aus-
                                fädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
                                Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;
                                Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade-
                                ausfahren)
                              • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen C1/C (v. a.
                                Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                                mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park-
                                lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg ein-
                                parken; Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine
                                Rampe zum Be- oder Entladen)
                              • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse C1E (v. a.
                                Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links; Rückwärtsfahren
                                geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen)
                              • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse CE (v. a.
                                Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge,
                                keine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärts-
                                fahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                                (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger);
                                Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraft-
                                fahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger);
                                Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe
                                zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Glieder-
                                züge mit Starrdeichselanhänger))
                              • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse T (v. a. Rück-
                                wärtsfahren geradeaus)
                              • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch-
                                führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An-
                                forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf-
                                gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T
                                sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga-
                                benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-
                                benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
                                Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahr-
                                zeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere
                                Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Auto-
                                bahnen und Kraftfahrstraßen, Allgemeine und Besondere
                                Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)

BGBl. 2022, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.1.1.2              6        Kompetenz CE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle               Bildungswissen-
                                Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
                                typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-
                                heiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirt-
                                schaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Typische Unfallszenarien von Lkw-Fahrern und Fahrern in
                                   der Land- und Forstwirtschaft
                                • Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Lkw-
                                  Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft bei der
                                  Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und ande-
                                  ren Einrichtungen für die indirekte Sicht; Streckenwahl mit
                                  der Unterstützung durch Navigationssysteme; Fahrtdauer,
                                  physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
                                • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
                                  derheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und
                                  Forstwirtschaft während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei
                                  der Durchführung seltener Fahrmanöver und beim Führen
                                  unbekannter Fahrzeugkombinationen; häufiges nicht regel-
                                  konformes Verhalten in Bezug auf die Geschwindigkeit und
                                  den Abstand)

  1.1.2                26                        Kompetenzbereich „Recht“

  1.1.2.1              14       Kompetenz CE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
                                angrenzende Rechtsgebiet
                                Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für
                                das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und
                                forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vor-
                                schriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese an-
                                wenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge-
                                   mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung
                                   und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie
                                   Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulas-
                                   sungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und
                                   Bauartgenehmigung)
                                • Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen)
                                  Gütertransport gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Fracht-
                                  versicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
                                • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen ge-
                                  mäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
                                  (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
                                  Fahrlehrern der Klasse CE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun-
                                  gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE;
                                  Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)

  1.1.2.2              12       Kompetenz CE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist
                                recht
                                Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den
                                gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften
                                erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
                                tionen zu bearbeiten.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Grundlegende Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung ge-
                                    mäß GGVSEB (v. a. 1 000-Punkte-Regel)
                                • Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (v. a.
                                  BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV; CEMT)

BGBl. 2022, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543

                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

1.1.3             24                       Kompetenzbereich „Technik“

1.1.3.1           24       Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen                        Ingenieur
                           Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grund-
                           legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der we-
                           sentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen
                           sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen.
                           Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies
                           gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie
                           können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und
                           Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
                           gesichert werden und dieses Wissen anwenden.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von An-
                             hängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbin-
                             dungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen
                             von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE/T; Verbinden
                             und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE
                             inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen
                             von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise ver-
                             schiedener Bremsanlagen für Anhänger)
                           • Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung
                             (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso-
                             nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Aufbaufestigkeit und
                             Lastverteilungsplan; Berechnungen zur angemessenen und
                             ausreichenden Ladungssicherung für verschiedene Arten
                             der Ladungssicherung; Folgen unzureichender Sicherung
                             von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Siche-
                             rung von Ladung)
                           • Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur
                             Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;
                             StVZO)

1.2               58                      Pädagogisch-psychologisches
                                  und verkehrspädagogisches Professionswissen

1.2.1             46                            Kompetenzbereich
                                    „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“

1.2.1.1           6        Kompetenz CE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-
                           und lebenslanges Lernen:                                       schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre
                           Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
                           lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
                           rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich
                           Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
                           Fahrzeuge ausrichten.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges
                             Theorielernen von Fahrschülern der Klassen C1/C1E/C/CE/T
                             (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe-
                             tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
                             Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbil-
                             dungsnachweis)
                           • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
                             C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-
                             arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer-
                             tung)
                           • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
                             C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-
                             strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)

BGBl. 2022, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544


                     Unter-
                     richts-                                                                          Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                        gemäß § 9 DV-FahrlG


  1.2.1.2              16       Kompetenz CE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:                 Bildungswissen-
                                                                                                    schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen
                                C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten
                                Theorieunterrichts durchführen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
                                  der Klassen C/CE (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
                                  Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Metho-
                                  den und Medien unter besonderer Beachtung digitaler
                                  Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
                                • Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-
                                  richts der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskrite-
                                  rien guten Theorieunterrichts


  1.2.1.3              24       Kompetenz CE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-
                                dung:                                                   schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der
                                Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung
                                der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter
                                Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im Bereich Lkw,
                                  Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
                                  Fahrzeuge
                                • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
                                  Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
                                  bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
                                  klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl
                                  und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter-
                                  richtsplanungen der Klassen C/CE/T)
                                • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
                                  trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
                                  Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs-
                                  situationen)
                                • Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;
                                  Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der
                                  Nutzung)
                                • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-
                                  gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
                                  von Deliberate Practice
                                • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-
                                  leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-
                                  tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
                                  des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
                                  selbstständigen Aufgabenbewältigung)
                                • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Lkw,
                                  Last- und Sattelzügen und land- und forstwirtschaftlichen
                                  Fahrzeugen sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellun-
                                  gen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassen-
                                  spezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendig-
                                  keiten des Fahrlehrers)
                                • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen
                                  C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr-
                                  praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen
                                  bei Fahrfehlern

BGBl. 2022, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545

                Unter-
                richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG


1.2.2             4                        Kompetenzbereich „Erziehen“


1.2.2.1           4        Kompetenz CE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissen-
                           stellungen:                                                   schaftler
                           Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Last-
                           und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahr-
                           zeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Pla-
                           nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem
                           Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
                           berücksichtigen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Fahrmotive von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen
                             sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (v. a.
                             Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;
                             Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;
                             wirtschaftlicher Zweck)

1.2.3             8                       Kompetenzbereich „Beurteilen“


1.2.3.1           8        Kompetenz CE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
                           verlaufsbeurteilung:                                           schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergeb-
                           nisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im
                           Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forst-
                           wirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Er-
                           gebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich
                           des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
                              tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
                              (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche
                              Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
                              Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu
                              Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis-
                              tungsrückmeldungen)
                           • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP

1.3               22                     Fahrerisches Professionswissen


1.3.1             14                    Kompetenzbereich „Fahraufgaben“


1.3.1.1                    Kompetenz CE-1 – Geradeausfahren                              Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-
                           fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                           Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
                           anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
                           • Kommunikation beim Geradeausfahren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-
                             ausfahren
                           • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren

BGBl. 2022, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546


                     Unter-
                     richts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG


  1.3.1.2                       Kompetenz CE-2 – Kurve                                       Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen
                                Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio-
                                nen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform be-
                                fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                                Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
                                Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
                                • Kommunikation beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Kurven
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven

  1.3.1.3                       Kompetenz CE-3 – Kreisverkehr                                  Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
                                befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
                                voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren
                                von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreis-
                                  verkehren
                                • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Kreisverkehren
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren

  1.3.1.4                       Kompetenz CE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren              Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
                                und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
                                dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                                kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
                                Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-
                                verhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
                                  Einmündungen sowie beim Einfahren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
                                  Einmündungen sowie beim Einfahren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
                                  und Einmündungen sowie beim Einfahren
                                • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
                                  mündungen sowie beim Einfahren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
                                  Einfahren
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
                                  und Einmündungen sowie beim Einfahren

BGBl. 2022, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547

                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG


1.3.1.5                    Kompetenz CE-5 – Schienenverkehr                                 Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-
                           verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
                           rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                           Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
                           begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
                             verkehr
                           • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
                             gang mit Schienenverkehr
                           • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
                             verkehr

1.3.1.6                    Kompetenz CE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                   Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
                           und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-
                           schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
                           Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-
                           wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und
                             Fußgängerüberwegen
                           • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und
                             Fußgängerüberwegen
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen
                             und Fußgängerüberwegen
                           • Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß-
                             gängerüberwegen
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen
                             und Fußgängerüberwegen

1.3.1.7                    Kompetenz CE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer
                           streifenwechsel
                           Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Ver-
                           kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
                           der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln
                           und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei
                           vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                           tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen-
                           wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                             streifenwechsel
                           • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                             streifenwechsel

BGBl. 2022, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel
                                • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
                                  wechsel
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
                                  fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
                                • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel


  1.3.1.8                       Kompetenz CE-8 – Vorbeifahren, Überholen                         Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren
                                und überholen und handeln dabei vorausschauend und rück-
                                sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                                Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
                                  holen
                                • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
                                  beifahren und Überholen
                                • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen

  1.3.2                8                  Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“


  1.3.2.1                       Kompetenz CE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Aus- Fahrlehrer
                                nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                                Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
                                regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
                                oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
                                vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                                tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-
                                nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
                                und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
                                  unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                                • Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
                                  unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-
                                  wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
                                  Einfahrt
                                • Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
                                  Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
                                  ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                                  mündung, Kreuzung oder Einfahrt
                                • Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-
                                  wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
                                  Einfahrt

BGBl. 2022, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549

                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG


1.3.2.2                    Kompetenz CE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längs- Fahrlehrer
                           aufstellung)
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
                           regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                           kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                           lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                             lücke
                           • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                             lücke
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
                             Parklücke
                           • Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                             wärtsfahren in eine Parklücke
                           • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
                             Parklücke

1.3.2.3                    Kompetenz CE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken            Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
                           regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln da-
                           bei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom-
                           mentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken an-
                           wenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken
                           • Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein-
                             parken
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg
                             einparken
                           • Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück-
                             wärts quer/schräg einparken
                           • Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein-
                             parken

1.3.2.4                    Kompetenz CE-4 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer
                           rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
                           regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine
                           Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschau-
                           end und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
                           beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine
                           Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
                           begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen
                             nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                           • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver-
                             setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

BGBl. 2022, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550


                     Unter-
                     richts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG


                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und
                                  Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-
                                  laden
                                • Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach
                                  rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                                  wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
                                  Be- oder Entladen
                                • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und
                                  Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-
                                  laden


  1.3.2.5                       Kompetenz CE-5 – Umkehren durch Rückwärtsfahren nach Fahrlehrer
                                links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichsel-
                                anhänger)
                                Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
                                routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links
                                umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
                                voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren
                                durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrver-
                                halten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Umkehren durch Rückwärts-
                                  fahren nach links
                                • Fahrzeugpositionierung beim Umkehren durch Rückwärts-
                                  fahren nach links
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren durch Rück-
                                  wärtsfahren nach links
                                • Kommunikation beim Umkehren durch Rückwärtsfahren
                                  nach links
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
                                  kehren durch Rückwärtsfahren nach links
                                • Kommentierendes Fahren beim Umkehren durch Rückwärts-
                                  fahren nach links

  1.3.2.6                       Kompetenz CE-6 – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Fahrlehrer
                                Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombina-
                                tion mit Starrdeichselanhänger)
                                Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
                                routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine
                                Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei voraus-
                                schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
                                Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe
                                zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren geradeaus an
                                  eine Rampe zum Be- oder Entladen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren geradeaus an
                                  eine Rampe zum Be- oder Entladen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren gerade-
                                  aus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                                • Kommunikation beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine
                                  Rampe zum Be- oder Entladen

BGBl. 2022, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551

                Unter-
                richts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG


                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                             wärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-
                             laden
                           • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus
                             an eine Rampe zum Be- oder Entladen


1.3.2.7                    Kompetenz CE-7 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
                           links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr-
                           deichselanhänger)
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
                           routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach
                           links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                           Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
                           um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
                           begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
                             nach links
                           • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
                             nach links
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
                             Ecke nach links
                           • Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
                             links
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                             wärtsfahren um eine Ecke nach links
                           • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
                             Ecke nach links

1.3.2.8                    Kompetenz CE-8 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer
                           rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattel-
                           kraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
                           Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
                           routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach
                           rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                           kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen
                           nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden
                           und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen
                             nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                           • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver-
                             setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und
                             Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-
                             laden
                           • Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach
                             rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                             wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
                             Be- oder Entladen
                           • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Ver-
                             setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

BGBl. 2022, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552

              V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE – klassenspezifische Ausbildung

                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

  1                   160                           Klassenspezifische
                                           Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE

  1.1                  82                       Fachliches Professionswissen

  1.1.1                28                  Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“

  1.1.1.1              24       Kompetenz DE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben           Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufga-
                                ben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgaben-
                                katalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be-
                                wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben
                                und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz
                                von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und
                                Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche
                                beurteilen.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
                                   Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ein- und Ausfäde-
                                   lungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
                                   Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;
                                   Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade-
                                   ausfahren)
                                • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1/D (v. a.
                                  Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                                  mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park-
                                  lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg
                                  einparken; Halten zum Ein- oder Aussteigen)
                                • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1E/DE
                                  (v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
                                • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch-
                                  führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An-
                                  forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf-
                                  gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE
                                  sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga-
                                  benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-
                                  benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
                                  Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge,
                                  Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Ver-
                                  kehrslagen, Halten und Parken, Warnzeichen an Haltestellen,
                                  Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Wechsellicht-
                                  zeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und
                                  Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
  1.1.1.2              4        Kompetenz DE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle               Bildungswissen-
                                Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
                                typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-
                                heiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle
                                analysieren.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                 • Typische Unfallszenarien von KOM-Fahrern
                                • Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von KOM-
                                  Fahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von
                                  Spiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht;
                                  Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber KOM; Be-
                                  lastung durch unangemessenes Verhalten von Fahrgästen;
                                  Fahrtdauer bzw. Fahrplanpünktlichkeit bei wechselnden Ver-
                                  kehrsverhältnissen; Streckenwahl mit der Unterstützung
                                  durch Navigationssysteme; physische Leistungsfähigkeit;
                                  Ausrüstung; zusätzliche Serviceleistungen im Fahrdienst)

BGBl. 2022, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553

                Unter-
                richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                           • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
                             derheiten von KOM-Fahrern während der Fahrt (v. a. Schwie-
                             rigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver; Fahren
                             auf unbekannten Strecken mit ungewohnter Strecken-
                             führung, Kurvenradien und Platzbedarf; Reagieren auf un-
                             erwartetes Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,
                             auch im Ausland; Fehlvorstellungen zum Lenkverhalten
                             durch die Sitzposition des Fahrers; Fehlvorstellungen zu
                             Fahrzeugüberhängen durch die Position der Achsen; Fehl-
                             vorstellungen zum Platzbedarf beim Ausschwenken des
                             Kraftfahrzeugs im Heckbereich, auch bei Gelenkbussen;
                             Fehlvorstellungen zum Fahren mit ständig wechselnden
                             Fahrzeugen)

1.1.2             26                        Kompetenzbereich „Recht“

1.1.2.1           12       Kompetenz DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und an- Fahrlehrer, Jurist
                           grenzende Rechtsgebiete
                           Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für
                           das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des
                           Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um
                           beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge-
                             mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung;
                             Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis
                             und Bauartgenehmigung)
                           • Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen)
                             Personenbeförderung gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a.
                             Insassenversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldens-
                             haftung)
                           • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
                             gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
                             (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
                             Fahrlehrern der Klasse DE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun-
                             gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE;
                             Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)

1.1.2.2           14       Kompetenz DE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist
                           recht
                           Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die
                           gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufs-
                           kraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und
                           diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu be-
                           arbeiten.
                           Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                           • Über die gemeinsame Ausbildung CE+DE hinausgehende
                             klassenspezifische Sozialvorschriften für KOM gemäß ArbZG,
                             FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006,
                             VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie
                             92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozial-
                             vorschriften (v. a. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 12 Tage-
                             Regelung, Zweifahrerbesatzung und Nachtverkehre)
                           • Vorschriften zum nationalen KOM-Verkehr (v. a. allgemeine
                             Beförderungsbedingungen; allgemeine Reisebedingungen;
                             Anforderungskatalog Schulbus; DFBus; BefBedV; BOKraft;
                             PBefG, FrStllgV)
                           • Vorschriften zum internationalen KOM-Verkehr (v. a. ASOR;
                             EWG-VO Nr. 684/92; internationale Papiere, Schengener Ab-
                             kommen; Transit Linienverkehre; Interbus-Übereinkommen)

BGBl. 2022, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

  1.1.3                28                       Kompetenzbereich „Technik“

  1.1.3.1              28       Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen                       Ingenieur
                                Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grund-
                                legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der
                                wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen
                                die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt ins-
                                besondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können
                                erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden
                                und dieses Wissen anwenden.
                                Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
                                • Einteilung der Kraftomnibusse nach Aufbau, Größe, Art, Ver-
                                  wendung
                                • Elektrische Anlage (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise
                                  und Stromverbrauch)
                                • Gelenkbusse (v. a. Bremsanlage; Drehgelenk-Knickschutz)
                                • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
                                  Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver-
                                  bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstel-
                                  len von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE; Verbin-
                                  den und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen
                                  D/DE inklusive praktischer Übungen)
                                • Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts-
                                  vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge-
                                  päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und
                                  Gepäck)
                                • Technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen
                                • Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur
                                  Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;
                                  StVZO)

  1.2                  56                     Pädagogisch-psychologisches
                                      und verkehrspädagogisches Professionswissen

  1.2.1                44                            Kompetenzbereich
                                         „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“

  1.2.1.1              4        Kompetenz DE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-
                                und lebenslanges Lernen:                                      schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre
                                Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
                                lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
                                rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung aus-
                                richten.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges
                                  Theorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE
                                  (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe-
                                  tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
                                  Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungs-
                                  nachweis)
                                • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
                                  D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-
                                  arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer-
                                  tung)
                                • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
                                  D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-
                                  strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)

BGBl. 2022, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
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                Unter-
                richts-                                                                         Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                       gemäß § 9 DV-FahrlG

1.2.1.2           16       Kompetenz DE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:            Bildungswissen-
                           Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D schaftler, Fahrlehrer
                           planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten
                           Theorieunterrichts durchführen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:

                           • Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
                             der Klasse D (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vor-
                             bereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden
                             und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien;
                             Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
                           • Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-
                             richts der Klasse D unter Beachtung der Qualitätskriterien
                             guten Theorieunterrichts

1.2.1.3           24       Kompetenz DE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Aus- Bildungswissen-
                           bildung:                                                       schaftler, Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der
                           Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien
                           guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im KOM-Bereich
                           • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
                             Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
                             bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
                             klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl
                             und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter-
                             richtsplanungen der Klassen D/DE)
                           • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
                             trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
                             Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs-
                             situationen)
                           • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-
                             gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
                             von Deliberate Practice
                           • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-
                             leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-
                             tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
                             des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
                             selbstständigen Aufgabenbewältigung)
                           • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von KOM
                             sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten
                             und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffs-
                             möglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
                           • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen
                             D/DE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr-
                             praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen
                             bei Fahrfehlern

1.2.2             4                        Kompetenzbereich „Erziehen“

1.2.2.1           4        Kompetenz DE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissen-
                           einstellungen:                                               schaftler
                           Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM
                           typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im
                           Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durch-
                           führung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen
                           der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück-
                           sichtigen.

BGBl. 2022, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556


                     Unter-
                     richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Fahrmotive von Führern von KOM (v. a. Reiselust; Freude am
                                  Umgang mit anderen Personen; Unabhängigkeitswunsch;
                                  Suche nach Herausforderungen; Freude am Fahren; wirt-
                                  schaftlicher Zweck)
                                • Einstellungen (v. a. Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren;
                                  besondere Verantwortung im Umgang mit einer großen An-
                                  zahl an Fahrgästen, insbesondere gegenüber Kindern, älte-
                                  ren Personen und Hilfsbedürftigen)
  1.2.3                8                       Kompetenzbereich „Beurteilen“

  1.2.3.1              8        Kompetenz DE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
                                verlaufsbeurteilung:                                           schaftler, Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lern-
                                ergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis
                                im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse
                                der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des-
                                weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
                                  tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
                                  (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Be-
                                  urteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durch-
                                  führung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lern-
                                  standsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungs-
                                  rückmeldungen)
                                • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
  1.3                  22                      Fahrerisches Professionswissen

  1.3.1                16                    Kompetenzbereich „Fahraufgaben“

  1.3.1.1                       Kompetenz DE-1 – Geradeausfahren                              Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-
                                fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                                Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
                                anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
                                • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
                                • Kommunikation beim Geradeausfahren
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-
                                  ausfahren
                                • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
  1.3.1.2                       Kompetenz DE-2 – Kurve                                          Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen
                                Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-
                                tionen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform be-
                                fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                                Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
                                Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven

BGBl. 2022, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557

                Unter-
                richts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG

                           • Kommunikation beim Befahren von Kurven
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Kurven
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven

1.3.1.3                    Kompetenz DE-3 – Kreisverkehr                                  Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
                           befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
                           voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
                           Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-
                             kehren
                           • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Kreisverkehren
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren

1.3.1.4                    Kompetenz DE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren              Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
                           und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                           kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
                           Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-
                           verhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
                             Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
                             Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren
                           • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
                             mündungen sowie beim Einfahren
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                             fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
                             Einfahren
                           • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
                             und Einmündungen sowie beim Einfahren

1.3.1.5                    Kompetenz DE-5 – Schienenverkehr                               Fahrlehrer
                           Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                           Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-
                           verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
                           rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
                           Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
                           begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
                           • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr

BGBl. 2022, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558


                     Unter-
                     richts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
                                  verkehr
                                • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
                                  gang mit Schienenverkehr
                                • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
                                  verkehr

  1.3.1.6                       Kompetenz DE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
                                Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
                                und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-
                                schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
                                Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-
                                wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und
                                  Fußgängerüberwegen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und
                                  Fußgängerüberwegen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen
                                  und Fußgängerüberwegen
                                • Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß-
                                  gängerüberwegen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
                                  fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
                                • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen
                                  und Fußgängerüberwegen
  1.3.1.7                       Kompetenz DE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer
                                streifenwechsel
                                Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Ver-
                                kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
                                der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln
                                und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei
                                vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                                tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen-
                                wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                                  streifenwechsel
                                • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
                                  streifenwechsel
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel
                                • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
                                  wechsel
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
                                  fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
                                • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
                                  Fahrstreifenwechsel
  1.3.1.8                       Kompetenz DE-8 – Vorbeifahren, Überholen                      Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
                                der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbei-
                                fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und
                                rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim

BGBl. 2022, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559

                Unter-
                richts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte
 Abschnitt
               einheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG

                           Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
                           begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
                           • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
                             holen
                           • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
                             beifahren und Überholen
                           • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen

1.3.2             6                 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“

1.3.2.1                    Kompetenz DE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Fahrlehrer
                           Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
                           regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
                           oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
                           vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
                           tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-
                           nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
                           und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
                             unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
                             unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-
                             wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
                             Einfahrt
                           • Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
                             Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
                             ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                             mündung, Kreuzung oder Einfahrt
                           • Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-
                             wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
                             Einfahrt

1.3.2.2                    Kompetenz DE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längs- Fahrlehrer
                           aufstellung)
                           Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                           bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
                           regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
                           dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom-
                           mentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
                           anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                           Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                           • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                             lücke
                           • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
                             lücke
                           • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
                             Parklücke
                           • Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke

BGBl. 2022, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560


                     Unter-
                     richts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte
      Abschnitt
                    einheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG

                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                                  wärtsfahren in eine Parklücke
                                • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
                                  Parklücke
  1.3.2.3                       Kompetenz DE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
                                regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln
                                dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                                kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken
                                anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg ein-
                                  parken
                                • Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein-
                                  parken
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg
                                  einparken
                                • Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück-
                                  wärts quer/schräg einparken
                                • Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein-
                                  parken
  1.3.2.4                       Kompetenz DE-4 – Halten zum Ein- oder Aussteigen               Fahrlehrer
                                Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
                                regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln
                                dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
                                kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
                                anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Halten zum Ein- oder Aus-
                                  steigen
                                • Fahrzeugpositionierung beim Halten zum Ein- oder Aus-
                                  steigen
                                • Geschwindigkeitsanpassung beim Halten zum Ein- oder
                                  Aussteigen
                                • Kommunikation beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
                                • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Hal-
                                  ten zum Ein- oder Aussteigen
                                • Kommentierendes Fahren beim Halten zum Ein- oder Aus-
                                  steigen
  1.3.2.5                       Kompetenz DE-5 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
                                links
                                Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
                                bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher,
                                routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links
                                fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
                                Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
                                um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
                                begründen.
                                Unverzichtbare curriculare Inhalte:
                                • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
                                  nach links
                                • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
                                  nach links

BGBl. 2022, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561

                   Unter-
                   richts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte
    Abschnitt
                  einheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG

                              • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
                                Ecke nach links
                              • Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
                                links
                              • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
                                wärtsfahren um eine Ecke nach links
                              • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
                                Ecke nach links                                                                     “.

7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte „Inhalte“ nach dem Wort „Fahrschülern“ die Angabe „(§ 6 FahrlG)“
   durch die Angabe „(§ 12 FahrlG)“ ersetzt.

                                                      Artikel 5
                                                   Änderung der
                                          Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
                     In § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar
                  2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019
                  (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a
                  der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), wer-
                  den die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 2“
                  ersetzt.

                                                      Artikel 6
                                                Änderung der
                               Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
                    In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
                  25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom
                  10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Ge-
                  bühren-Nummer 203 gestrichen.

                                                      Artikel 7
                                                    Inkrafttreten
                      Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4
                  tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni
                  2022 in Kraft.



                     Der Bundesrat hat zugestimmt.


                     Berlin, den 18. März 2022

                                            Der Bundesminister
                                         für Digitales und Verkehr
                                               Volker Wissing

                                           Die Bundesministerin
                                         des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 498. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8ca7a895e48770b8….