Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 07.06.2023 – AGH I ZU 8/2021 (I-38)
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- VG Stuttgart, 13.01.2005 – 4 K 3419/04Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- BSG, 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung - Vertretungszwang vor dem BSG - Postulationsfähigkeit eines rumänischen avocat definitiv - europäischer Rechtsanwalt - vorübergehende Tätigkeit in Deutschland - Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt - Nachweis des EinvernehmensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.01.2025 – 9 W (pat) 701/23
- BSG, 27.05.2024 – B 7 AS 83/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Selbstvertretung eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
23 Entscheidungen zu § 1 EuRAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.