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Artikel 3 · BT-Drs. 17/12769 · S. 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
§ 32 Absatz 4 EURAG benennt die Rechtsanwaltskammern,
die die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsan-
wälte führen, die ihren Beruf in Deutschland vorübergehend
ausüben (§ 25 Absatz 1 EURAG). Mit dem Beitritt von
Kroatien zur Europäischen Union muss die Rechtsanwalts-
kammer benannt werden, die ab dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Beitrittsvertrages die Aufsicht über dienstleis-
tende europäische Rechtsanwälte aus dem Beitrittsland
führt. Die Aufgabe soll von der Rechtsanwaltskammer
Tübingen wahrgenommen werden. Die vorgeschlagene
Übertragung der Aufsichtsaufgaben folgt der bisherigen
Systematik.
Zu Nummer 2
Die Anlage zu § 1 nennt die europäischen Rechtsanwaltsbe-
rufe, für die das Gesetz gilt. Ab Inkrafttreten des Beitritts-
vertrages muss das Gesetz auch für den Rechtsanwaltsberuf
aus Kroatien gelten. In die Anlage soll daher der kroatische
Anwaltsberuf „Odvjetnik“ eingefügt werden.

BT-Drs. 17/12769 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/12769, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.199–23.140 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4faa76a9540f34f8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP