Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/12769 · S. 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 § 32 Absatz 4 EURAG benennt die Rechtsanwaltskammern, die die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsan- wälte führen, die ihren Beruf in Deutschland vorübergehend ausüben (§ 25 Absatz 1 EURAG). Mit dem Beitritt von Kroatien zur Europäischen Union muss die Rechtsanwalts- kammer benannt werden, die ab dem Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Beitrittsvertrages die Aufsicht über dienstleis- tende europäische Rechtsanwälte aus dem Beitrittsland führt. Die Aufgabe soll von der Rechtsanwaltskammer Tübingen wahrgenommen werden. Die vorgeschlagene Übertragung der Aufsichtsaufgaben folgt der bisherigen Systematik. Zu Nummer 2 Die Anlage zu § 1 nennt die europäischen Rechtsanwaltsbe- rufe, für die das Gesetz gilt. Ab Inkrafttreten des Beitritts- vertrages muss das Gesetz auch für den Rechtsanwaltsberuf aus Kroatien gelten. In die Anlage soll daher der kroatische Anwaltsberuf „Odvjetnik“ eingefügt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12769, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.199–23.140 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4faa76a9540f34f8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP