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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1072 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Tä-

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Tä-
tigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland – EuRAG)
Zu Nummer 1 (§ 1 EuRAG)
Die Vorschrift regelt den persönlichen Anwendungsbereich
des EuRAG. Dieser ist aufgrund des Freizügigkeitsabkom-
mens mit der Schweiz nunmehr auch auf schweizerische
Rechtsanwälte zu erweitern. Ihnen müssen dieselben Mög-
lichkeiten einer Tätigkeit in Deutschland zur Verfügung ste-
hen, wie bislang schon Staatsangehörigen aus Mitgliedstaa-
ten der EU und anderen Vertragsstaaten des EWR. Damit
haben sie die Wahl zwischen der Berufsausübung als nie-
dergelassener europäischer Rechtsanwalt (Teil 2 EuRAG),
der Eingliederung (Teil 3 EuRAG), der Eignungsprüfung
(Teil 4 EuRAG) oder der vorübergehenden Dienstleistung
(Teil 5 EuRAG).
Zu Nummer 2 (§ 7 EuRAG)
§ 7 Abs. 1 und 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen
ein unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nieder-
gelassener europäischer Rechtsanwalt von der Verpflich-
tung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung, eine Be-
rufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, befreit und eine
bestehende ausländische Versicherung anzuerkennen ist.
Der neue Absatz 3 setzt die in Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b
der Richtlinie 2001/19/EWG enthaltene Pflicht der EU-Mit-
gliedstaaten um, Bescheinigungen über den Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung auch dann als gleichwertig
anzuerkennen, wenn der betreffende europäische Rechtsan-
walt nach bestandener Eignungsprüfung (Teil 4 EuRAG) in
Deutschland als voll in den Berufsstand integrierter Rechts-
anwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird. Das Glei-
che muss dann aber auch für die Eingliederung (Teil 3
EuRAG) gelten. Die Gleichstellung aller Sachverhalte, die
von den Regelungen des EuRAG erfasst werden, ist nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der Gle

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.606 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/1072, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.657–48.263 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert cba13dcd70be4b47….

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