Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 11 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/11#abs-1 (1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/11#abs-2 (2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/11#abs-3 (3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 11 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- BGH, 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
- BGH, 19.09.2003 – AnwZ (B) 74/02
- VG Stuttgart, 13.01.2005 – 4 K 3419/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 07.06.2023 – AGH I ZU 8/2021 (I-38)
- BGH, 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.08.2009 – 1 AGH 22/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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