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Artikel 9 · BT-Drs. 17/6260 · S. 57

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um die erforderliche Anpassung der amtli-
chen Inhaltsübersicht an die vorgeschlagene Einfügung
eines neuen § 38a EuRAG zur Statistik (Nummer 5).
Drucksache 17/6260 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 1 EuRAG)
Angehörige der in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten
Anwaltsberufe aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz können
die in dem Gesetz vorgesehenen Rechte über die anwaltliche
Berufsausübung und der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
in Deutschland wahrnehmen. Nach geltendem Recht werden
die Rechte nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der
Schweiz gewährt. Durch die Änderung soll das Staats-
angehörigkeitserfordernis entfallen, so dass künftig auch
Staatsangehörige von Drittstaaten, die über die geforderte
europäische Berufsqualifikation verfügen, die Rechte nach
dem Gesetz in Anspruch nehmen können (vergleiche Ab-
schnitt A.I.2.e der allgemeinen Begründung).
Zu Nummer 3 (§ 3 EuRAG)
§ 3 Absatz 2 EuRAG nennt die Unterlagen, die dem Antrag
auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer als nieder-
gelassener europäischer Rechtsanwalt beziehungsweise
niedergelassene europäische Rechtsanwältin (§ 2 Absatz 1
EuRAG) beizufügen sind. Hierzu gehört ein Staatsangehö-
rigkeitsnachweis (§ 3 Absatz 2 Nummer1 EuRAG). Weil
künftig die Rechte nach dem EuRAG unabhängig von der
Staatsangehörigkeit bestehen sollen (Nummer 2 zu § 1
EuRAG), kann der bisher geforderte Nachweis der Staatsan-
gehörigkeit 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.474 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 278.687–283.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP