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Artikel 4 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
In § 32 Abs. 4 sind die Rechtsanwaltskammern benannt, die
die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte
führen, die vorübergehend ihren Beruf in Deutschland ausü-
ben (§ 25 Abs. 1). Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien
und Rumäniens zur Europäischen Union müssen die Rechts-
anwaltskammern benannt werden, die ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Beitrittsvertrages die Aufsicht über
dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus den Beitritts-
ländern führen. Die vorgeschlagene Übertragung der Auf-
sichtsaufgaben folgt der bisherigen Systematik.
Zu Nummer 2
Die Anlage zu § 1 nennt die europäischen Rechtsanwalts-
berufe, für die das Gesetz gilt. Ab Inkrafttreten des Beitritts-
vertrages muss das Gesetz auch für die Rechtsanwaltsberufe
aus der Republik Bulgarien und Rumänien gelten.

BT-Drs. 16/2954 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.189–13.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP