Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 In § 32 Abs. 4 sind die Rechtsanwaltskammern benannt, die die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte führen, die vorübergehend ihren Beruf in Deutschland ausü- ben (§ 25 Abs. 1). Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union müssen die Rechts- anwaltskammern benannt werden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus den Beitritts- ländern führen. Die vorgeschlagene Übertragung der Auf- sichtsaufgaben folgt der bisherigen Systematik. Zu Nummer 2 Die Anlage zu § 1 nennt die europäischen Rechtsanwalts- berufe, für die das Gesetz gilt. Ab Inkrafttreten des Beitritts- vertrages muss das Gesetz auch für die Rechtsanwaltsberufe aus der Republik Bulgarien und Rumänien gelten.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.189–13.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP