Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 4 Verfahren
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.02.2018 – 1 AGH 64/17Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.04.2025 – 1 AGH 37/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2025 – AnwZ (Brfg) 25/25
- BGH, 08.07.2025 – AnwZ (Brfg) 33/24Anwaltgerichtliches Verfahren zum Anspruch einer EU-Beamtin auf Aufnahme als europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer: Erfordernis der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung: Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund
- BGH, 07.02.2025 – AnwZ (Brfg) 33/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/4#abs-1 (1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/4#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/4#abs-3 (3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.