Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 2 Niederlassung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/2#abs-1 (1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/2#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

§ 1 § 3