Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 2 Niederlassung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 07.06.2023 – AGH I ZU 8/2021 (I-38)
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 26.05.2025 – 2 EO 223/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.04.2025 – 1 AGH 37/24
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/2#abs-1 (1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/2#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.