Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 23/22Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anspruch auf Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24/22
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 – 1 AGH 23/16Zitiert von 2
- BGH, 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03
- BGH, 19.09.2003 – AnwZ (B) 74/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 206 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/206#abs-1 (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/206#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/206#abs-3 (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich