Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2007 – AnwZ (B) 64/06
- BGH, 10.12.2007 – AnwZ (B) 73/06
- BGH, 10.12.2007 – AnwZ (B) 79/06
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 13
- BGH, 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21
- BGH, 04.10.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107#abs-2 (2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107#abs-3 (3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107#abs-4 (4) (weggefallen)