Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 14/6371 · S. 15
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Tä-
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Tä- tigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland) Zu Nummer 1 (§ 39 EuRAG) Ein europäischer Rechtsanwalt, der sich gemäß § 2 EuRAG unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates in Deutschland niederlässt, muss für die hierfür erforderliche Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 39 Satz 1 EuRAG eine Gebühr von 250 DM entrichten. Dieselbe Ge- bühr ist zu zahlen, wenn der europäische Rechtsanwalt nach dreijähriger Berufstätigkeit in Deutschland die Zulassung als deutscher Rechtsanwalt erstrebt und erhält (Eingliede- rung gemäß §§ 11, 13 EuRAG). Die Gebühr entspricht der- jenigen des § 192 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Sie soll daher wie diese auf 130 Euro neu festgesetzt werden. Auf die Begrün- dung zu Artikel 3 Nr. 5 und 6 wird verwiesen. Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 EuRAG) In der Anlage zu § 1 EuRAG werden die Rechtsanwaltsbe- rufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum genannt, deren Angehörige ih- ren Beruf nach Maßgabe des EuRAG in Deutschland aus- üben dürfen. In der Liste der Anwaltsberufe soll ein Schreibfehler beim griechischen Rechtsanwalt korrigiert und, zur besseren Lesbarkeit, die deutsche Schreibweise „Dikigoros“ in Klammern ergänzt werden. Die deutsche Schreibweise ist bereits in dem früheren Eignungsprüfungs- gesetz verwendet worden (Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1990, BGBl. I S. 1349, 1351).
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Herkunft
BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.296–50.773 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP