Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 14/6371 · S. 15

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Tä-

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Tä-
tigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland)
Zu Nummer 1 (§ 39 EuRAG)
Ein europäischer Rechtsanwalt, der sich gemäß § 2 EuRAG
unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates in
Deutschland niederlässt, muss für die hierfür erforderliche
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 39 Satz 1
EuRAG eine Gebühr von 250 DM entrichten. Dieselbe Ge-
bühr ist zu zahlen, wenn der europäische Rechtsanwalt nach
dreijähriger Berufstätigkeit in Deutschland die Zulassung
als deutscher Rechtsanwalt erstrebt und erhält (Eingliede-
rung gemäß §§ 11, 13 EuRAG). Die Gebühr entspricht der-
jenigen des § 192 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Sie soll daher wie
diese auf 130 Euro neu festgesetzt werden. Auf die Begrün-
dung zu Artikel 3 Nr. 5 und 6 wird verwiesen.
Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 EuRAG)
In der Anlage zu § 1 EuRAG werden die Rechtsanwaltsbe-
rufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum genannt, deren Angehörige ih-
ren Beruf nach Maßgabe des EuRAG in Deutschland aus-
üben dürfen. In der Liste der Anwaltsberufe soll ein
Schreibfehler beim griechischen Rechtsanwalt korrigiert
und, zur besseren Lesbarkeit, die deutsche Schreibweise
„Dikigoros“ in Klammern ergänzt werden. Die deutsche
Schreibweise ist bereits in dem früheren Eignungsprüfungs-
gesetz verwendet worden (Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Juli 1990, BGBl. I S. 1349, 1351).

BT-Drs. 14/6371 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.296–50.773 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP