Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16#abs-1 (1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16#abs-2 (2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,
so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16#abs-3 (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16#abs-4 (4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 16 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 13.01.2005 – 4 K 3419/04Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 – OVG 6 S 64.18
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 – 9 S 331/05Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2003 – AnwZ (B) 74/02
- OVG Niedersachsen, 08.11.2006 – 8 PA 136/06
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 07.06.2023 – AGH I ZU 8/2021 (I-38)
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2074
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