Gesetze / EuGüVO · CELEX 02016R1103-20160708

Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

70 Normen · 33 zitierende Entscheidungen · Änderungen

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Anwendungsbereich
  2. Art 2 Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstands innerhalb der Mitgliedstaaten
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten
  5. Art 5 Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe
  6. Art 6 Zuständigkeit in anderen Fällen
  7. Art 7 Gerichtsstandsvereinbarung
  8. Art 8 Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung
  9. Art 9 Alternative Zuständigkeit
  10. Art 10 Subsidiäre Zuständigkeit
  11. Art 11 Notzuständigkeit (forum necessitatis)
  12. Art 12 Widerklagen
  13. Art 13 Beschränkung des Verfahrens
  14. Art 14 Anrufung eines Gerichts
  15. Art 15 Prüfung der Zuständigkeit
  16. Art 16 Prüfung der Zulässigkeit
  17. Art 17 Rechtshängigkeit
  18. Art 18 Im Zusammenhang stehende Verfahren
  19. Art 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
  20. Art 20 Universelle Anwendung
  21. Art 21 Einheit des anzuwendenden Rechts
  22. Art 22 Rechtswahl
  23. Art 23 Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung
  24. Art 24 Einigung und materielle Wirksamkeit
  25. Art 25 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
  26. Art 26 Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht
  27. Art 27 Reichweite des anzuwendenden Rechts
  28. Art 28 Wirkungen gegenüber Dritten
  29. Art 29 Anpassung dinglicher Rechte
  30. Art 30 Eingriffsnormen
  31. Art 31 Öffentliche Ordnung (ordre public)
  32. Art 32 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
  33. Art 33 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interlokale Kollisionsvorschriften
  34. Art 34 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interpersonale Kollisionsvorschriften
  35. Art 35 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
  36. Art 36 Anerkennung
  37. Art 37 Gründe für die Nichtanerkennung
  38. Art 38 Grundrechte
  39. Art 39 Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
  40. Art 40 Ausschluss der Nachprüfung in der Sache
  41. Art 41 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
  42. Art 42 Vollstreckbarkeit
  43. Art 43 Bestimmung des Wohnsitzes
  44. Art 44 Örtlich zuständiges Gericht
  45. Art 45 Verfahren
  46. Art 46 Nichtvorlage der Bescheinigung
  47. Art 47 Vollstreckbarerklärung
  48. Art 48 Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
  49. Art 49 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
  50. Art 50 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
  51. Art 51 Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
  52. Art 52 Aussetzung des Verfahrens
  53. Art 53 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
  54. Art 54 Teilvollstreckbarkeit
  55. Art 55 Prozesskostenhilfe
  56. Art 56 Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
  57. Art 57 Keine Stempelabgaben oder Gebühren
  58. Art 58 Annahme öffentlicher Urkunden
  59. Art 59 Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
  60. Art 60 Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
  61. Art 61 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
  62. Art 62 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
  63. Art 63 Informationen für die Öffentlichkeit
  64. Art 64 Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren
  65. Art 65 Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
  66. Art 66 Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60
  67. Art 67 Ausschussverfahren
  68. Art 68 Überprüfungsklausel
  69. Art 69 Übergangsbestimmungen
  70. Art 70 Inkrafttreten