Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 51 Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

Stand: 02.10.2026

Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 37 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

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