Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 7 Gerichtsstandsvereinbarung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/7#abs-1 (1) In den Fällen des Artikels 6 können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 22 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, für Entscheidungen über Fragen ihres ehelichen Güterstands ausschließlich zuständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/7#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

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