Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 64 Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/64#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 29. April 2018 Folgendes mit:

a) die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;

b) die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/64#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/64#abs-3 (3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

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