Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 35 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Stand: 02.10.2026

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

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