Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 68 Überprüfungsklausel

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/68#abs-1 (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 29. Januar 2027 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/68#abs-2 (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 29. Januar 2024 einen Bericht über die Anwendung der Artikel 9 und 38 dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die genannten Artikel den Zugang zur Justiz sichergestellt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/68#abs-3 (3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sachdienliche Angaben zu der Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.

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