Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 17 Rechtshängigkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/17#abs-1 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/17#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das in der Rechtssache angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es angerufen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/17#abs-3 (3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

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