Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 31 Öffentliche Ordnung (ordre public)

Stand: 02.10.2026

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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