Art 30 Eingriffsnormen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/30#abs-1 (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/30#abs-2 (2) Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 30 EuGüVO →
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