Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 30 Eingriffsnormen

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/30#abs-1 (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/30#abs-2 (2) Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

←Art 29 →Art 31