Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 42 Vollstreckbarkeit

Stand: 02.10.2026

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt worden sind.

←Art 41 →Art 43