Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 21 Einheit des anzuwendenden Rechts

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

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