Art 27 Reichweite des anzuwendenden Rechts
Stand: 02.10.2026
Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderem
a) die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe;
b) die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere;
c) die Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen;
d) die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten in Bezug auf das Vermögen;
e) die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens;
f) die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten und
g) die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 27 EuGüVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- KG, 21.09.2023 – 16 UF 83/23
- KG, 09.08.2023 – 16 UF 37/23
- EuGH, 13.12.2017 – C-558/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.